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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.
vergl. oben S. 124) oder vor einem sogenannten Billigkeitsge-
richt, dem Kanzleigerichtshofe (Court of Chancery) angestellt
werden. Das Verfahren des Gemeinen Rechtes (action at law)
hat die Festsetzung einer Entschädigung für den Eingriff in
das Patentrecht zum Gegenstande. Das Billigkeitsverfahren
(proceedings in equity) ist ein bloss auf Untersagung des rechts-
widrigen Gewerbebetriebes und auf Rechnungslegung über den
daraus bezogenen Gewinn gerichtetes Mandatsverfahren. Doch
können nach dem neuen Patentgesetze vom 1. Juli 1852 auch
die Gerichtshöfe des Gemeinen Rechtes ein Mandat auf Unter-
sagung des rechtswidrigen Gewerbebetriebes und auf Rechnungs-
legung erlassen1).

Das Billigkeitsverfahren hat zur Voraussetzung, dass die
Gültigkeit des Patentes unbestritten, oder schon in einem frü-
heren Prozesse anerkannt, oder doch schon seit längerer Zeit
von dem Kläger besessen und ausgeübt ist. Treffen diese Vor-
aussetzungen nicht zu, so verweist der Gerichtshof die Klage
zum Verfahren des Gemeinen Rechtes, damit zunächst die be-
strittene Gültigkeit des Patentes durch Urtheil und Recht fest-
gestellt wird.

Nach dem früheren Rechte war daher der Patentinhaber
in der Regel genöthigt, zwei weitläuftige und kostspielige Pro-
zesse durchzumachen, ehe er dazu gelangen konnte, den Ein-
griff in sein Patentrecht thatsächlich aufzuhalten. Häufig konnte
der Nachahmer während der Dauer eines zweijährigen Prozes-
ses sein rechtswidriges Gewerbe ungestraft ausbeuten und der
Kläger fand, wenn er endlich zum Ziele gelangte, nichts mehr
vor, woraus er sich nur wegen seiner Kosten hätte schadlos
halten können2).

Diesem Uebelstande ist durch das oben angeführte neuere
Gesetz abgeholfen, welches das Mandatsverfahren mit dem Ver-
fahren des Gemeinen Rechtes verbindet.

Der Antrag auf Erlass des Mandates (injunction) muss
durch schriftliche beschworne Aussagen (affidavits) über den
Thatbestand der Contravention unterstützt werden; auch muss
der Patentinhaber beschwören, dass er glaubt, dass seine Er-

1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 42.
2) Webster, The new patent law. London 1863 p. 36.

IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.
vergl. oben S. 124) oder vor einem sogenannten Billigkeitsge-
richt, dem Kanzleigerichtshofe (Court of Chancery) angestellt
werden. Das Verfahren des Gemeinen Rechtes (action at law)
hat die Festsetzung einer Entschädigung für den Eingriff in
das Patentrecht zum Gegenstande. Das Billigkeitsverfahren
(proceedings in equity) ist ein bloss auf Untersagung des rechts-
widrigen Gewerbebetriebes und auf Rechnungslegung über den
daraus bezogenen Gewinn gerichtetes Mandatsverfahren. Doch
können nach dem neuen Patentgesetze vom 1. Juli 1852 auch
die Gerichtshöfe des Gemeinen Rechtes ein Mandat auf Unter-
sagung des rechtswidrigen Gewerbebetriebes und auf Rechnungs-
legung erlassen1).

Das Billigkeitsverfahren hat zur Voraussetzung, dass die
Gültigkeit des Patentes unbestritten, oder schon in einem frü-
heren Prozesse anerkannt, oder doch schon seit längerer Zeit
von dem Kläger besessen und ausgeübt ist. Treffen diese Vor-
aussetzungen nicht zu, so verweist der Gerichtshof die Klage
zum Verfahren des Gemeinen Rechtes, damit zunächst die be-
strittene Gültigkeit des Patentes durch Urtheil und Recht fest-
gestellt wird.

Nach dem früheren Rechte war daher der Patentinhaber
in der Regel genöthigt, zwei weitläuftige und kostspielige Pro-
zesse durchzumachen, ehe er dazu gelangen konnte, den Ein-
griff in sein Patentrecht thatsächlich aufzuhalten. Häufig konnte
der Nachahmer während der Dauer eines zweijährigen Prozes-
ses sein rechtswidriges Gewerbe ungestraft ausbeuten und der
Kläger fand, wenn er endlich zum Ziele gelangte, nichts mehr
vor, woraus er sich nur wegen seiner Kosten hätte schadlos
halten können2).

Diesem Uebelstande ist durch das oben angeführte neuere
Gesetz abgeholfen, welches das Mandatsverfahren mit dem Ver-
fahren des Gemeinen Rechtes verbindet.

Der Antrag auf Erlass des Mandates (injunction) muss
durch schriftliche beschworne Aussagen (affidavits) über den
Thatbestand der Contravention unterstützt werden; auch muss
der Patentinhaber beschwören, dass er glaubt, dass seine Er-

1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 42.
2) Webster, The new patent law. London 1863 p. 36.
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[190/0217] IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren. vergl. oben S. 124) oder vor einem sogenannten Billigkeitsge- richt, dem Kanzleigerichtshofe (Court of Chancery) angestellt werden. Das Verfahren des Gemeinen Rechtes (action at law) hat die Festsetzung einer Entschädigung für den Eingriff in das Patentrecht zum Gegenstande. Das Billigkeitsverfahren (proceedings in equity) ist ein bloss auf Untersagung des rechts- widrigen Gewerbebetriebes und auf Rechnungslegung über den daraus bezogenen Gewinn gerichtetes Mandatsverfahren. Doch können nach dem neuen Patentgesetze vom 1. Juli 1852 auch die Gerichtshöfe des Gemeinen Rechtes ein Mandat auf Unter- sagung des rechtswidrigen Gewerbebetriebes und auf Rechnungs- legung erlassen 1). Das Billigkeitsverfahren hat zur Voraussetzung, dass die Gültigkeit des Patentes unbestritten, oder schon in einem frü- heren Prozesse anerkannt, oder doch schon seit längerer Zeit von dem Kläger besessen und ausgeübt ist. Treffen diese Vor- aussetzungen nicht zu, so verweist der Gerichtshof die Klage zum Verfahren des Gemeinen Rechtes, damit zunächst die be- strittene Gültigkeit des Patentes durch Urtheil und Recht fest- gestellt wird. Nach dem früheren Rechte war daher der Patentinhaber in der Regel genöthigt, zwei weitläuftige und kostspielige Pro- zesse durchzumachen, ehe er dazu gelangen konnte, den Ein- griff in sein Patentrecht thatsächlich aufzuhalten. Häufig konnte der Nachahmer während der Dauer eines zweijährigen Prozes- ses sein rechtswidriges Gewerbe ungestraft ausbeuten und der Kläger fand, wenn er endlich zum Ziele gelangte, nichts mehr vor, woraus er sich nur wegen seiner Kosten hätte schadlos halten können 2). Diesem Uebelstande ist durch das oben angeführte neuere Gesetz abgeholfen, welches das Mandatsverfahren mit dem Ver- fahren des Gemeinen Rechtes verbindet. Der Antrag auf Erlass des Mandates (injunction) muss durch schriftliche beschworne Aussagen (affidavits) über den Thatbestand der Contravention unterstützt werden; auch muss der Patentinhaber beschwören, dass er glaubt, dass seine Er- 1) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 42. 2) Webster, The new patent law. London 1863 p. 36.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/217>, abgerufen am 21.11.2024.