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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung.


§. 22. Entstehungsgeschichte.

Aelteres Recht. -- Publicandum v. 1815. -- Gewerbeordnung. -- Bil-
dung des Zollvereins. -- Anträge am Bundestage. -- Norddeutsche
Bundesverfassung.

Bis zum Jahre 1815 wurden die Patente für Erfindungen
in Preussen gleich andern Privilegien dem §. 7 des Allg. Land-
rechts Th. II. Tit. 13 entsprechend von dem Landesherrn er-
theilt und vollzogen. Sie kamen nur vereinzelt vor und es
bestanden dafür keine allgemeine Normen, vielmehr wurden
die Bedingungen und der Umfang des Patentschutzes sowie die
Strafen der Uebertretung für jeden einzelnen Fall durch das
ertheilte Privilegium besonders festgesetzt. Als die Patentge-
suche gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts sich mehrten,
wurden allmälig gewisse Grundsätze für die Patentertheilung
zwischen dem Fabrikendepartement und dem Generaldirecto-
rium vereinbart. Es wurde als Regel angenommen, dass die
Neuheit des Gegenstandes durch eine Vorprüfung festgestellt
werde, dass der Patentsucher eine vollständige Beschreibung
der Erfindung nebst den nöthigen Zeichnungen und Modellen
bei dem Manufacturcollegium niederlegen müsse, und dass das
ertheilte Patent binnen vier Wochen in allen Provinzen, in
welchen dasselbe Geltung erlangen solle, durch den Patentin-
haber bei Verlust seines Rechtes bekannt gemacht werden
müsse. Ferner wurde das Patent für erloschen erklärt, wenn
dasselbe eine gewisse Zeit hindurch unbenutzt blieb.

Im Jahre 1815 fand sich der Finanz- und Handelsminister
Graf von Bülow veranlasst den Erlass eines durch die Gesetz-
sammlung zu publicirenden Edictes in Antrag zu bringen, durch

V. Preussische Gesetzgebung.


§. 22. Entstehungsgeschichte.

Aelteres Recht. — Publicandum v. 1815. — Gewerbeordnung. — Bil-
dung des Zollvereins. — Anträge am Bundestage. — Norddeutsche
Bundesverfassung.

Bis zum Jahre 1815 wurden die Patente für Erfindungen
in Preussen gleich andern Privilegien dem §. 7 des Allg. Land-
rechts Th. II. Tit. 13 entsprechend von dem Landesherrn er-
theilt und vollzogen. Sie kamen nur vereinzelt vor und es
bestanden dafür keine allgemeine Normen, vielmehr wurden
die Bedingungen und der Umfang des Patentschutzes sowie die
Strafen der Uebertretung für jeden einzelnen Fall durch das
ertheilte Privilegium besonders festgesetzt. Als die Patentge-
suche gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts sich mehrten,
wurden allmälig gewisse Grundsätze für die Patentertheilung
zwischen dem Fabrikendepartement und dem Generaldirecto-
rium vereinbart. Es wurde als Regel angenommen, dass die
Neuheit des Gegenstandes durch eine Vorprüfung festgestellt
werde, dass der Patentsucher eine vollständige Beschreibung
der Erfindung nebst den nöthigen Zeichnungen und Modellen
bei dem Manufacturcollegium niederlegen müsse, und dass das
ertheilte Patent binnen vier Wochen in allen Provinzen, in
welchen dasselbe Geltung erlangen solle, durch den Patentin-
haber bei Verlust seines Rechtes bekannt gemacht werden
müsse. Ferner wurde das Patent für erloschen erklärt, wenn
dasselbe eine gewisse Zeit hindurch unbenutzt blieb.

Im Jahre 1815 fand sich der Finanz- und Handelsminister
Graf von Bülow veranlasst den Erlass eines durch die Gesetz-
sammlung zu publicirenden Edictes in Antrag zu bringen, durch

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[[195]/0222] V. Preussische Gesetzgebung. §. 22. Entstehungsgeschichte. Aelteres Recht. — Publicandum v. 1815. — Gewerbeordnung. — Bil- dung des Zollvereins. — Anträge am Bundestage. — Norddeutsche Bundesverfassung. Bis zum Jahre 1815 wurden die Patente für Erfindungen in Preussen gleich andern Privilegien dem §. 7 des Allg. Land- rechts Th. II. Tit. 13 entsprechend von dem Landesherrn er- theilt und vollzogen. Sie kamen nur vereinzelt vor und es bestanden dafür keine allgemeine Normen, vielmehr wurden die Bedingungen und der Umfang des Patentschutzes sowie die Strafen der Uebertretung für jeden einzelnen Fall durch das ertheilte Privilegium besonders festgesetzt. Als die Patentge- suche gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts sich mehrten, wurden allmälig gewisse Grundsätze für die Patentertheilung zwischen dem Fabrikendepartement und dem Generaldirecto- rium vereinbart. Es wurde als Regel angenommen, dass die Neuheit des Gegenstandes durch eine Vorprüfung festgestellt werde, dass der Patentsucher eine vollständige Beschreibung der Erfindung nebst den nöthigen Zeichnungen und Modellen bei dem Manufacturcollegium niederlegen müsse, und dass das ertheilte Patent binnen vier Wochen in allen Provinzen, in welchen dasselbe Geltung erlangen solle, durch den Patentin- haber bei Verlust seines Rechtes bekannt gemacht werden müsse. Ferner wurde das Patent für erloschen erklärt, wenn dasselbe eine gewisse Zeit hindurch unbenutzt blieb. Im Jahre 1815 fand sich der Finanz- und Handelsminister Graf von Bülow veranlasst den Erlass eines durch die Gesetz- sammlung zu publicirenden Edictes in Antrag zu bringen, durch

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [195]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/222>, abgerufen am 24.11.2024.