Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.Gegenstände der Patentirung. führung ausländischer Erfindungen ertheilt (Publicandum §. 2).Gegenstände des Patentschutzes sind neue Waaren, neue Ma- schinen und Werkzeuge und neue Fabrikationsmethoden (Er- läuterungen §§. 1. 2. -- Uebereinkunft Art. III. IV). Alle diese Gegenstände werden nur insofern zur Patentirung zugelas- sen, als dieselben Objecte des Gewerbebetriebes sind1) und durch neue Eigenschaften dem gewerblichen Gebrauche dienen (vergl. §. 4)2). Einführungspatente werden auf ausländische Erfindungen Zur Erlangung des Patentschutzes ist jeder Inländer be- 1) Rescript an die Regierung zu Düsseldorf v. 21. Dezember 1852: Das von dem Justizrath E. nachgesuchte Patent auf eine Zei- chensprache kann nicht verliehen werden, da abgesehen davon, dass der Bittsteller kein vollständiges System einer Zeichensprache aufge- stellt, sondern lediglich allgemeine Prinzipien einer solchen angedeu- tet hat, auf dergleichen mit dem Gewerbewesen in keiner näheren Verbindung stehenden Vorschläge, Patente grundsätzlich nicht ertheilt werden. Rescript v. 11. Mai 1859 an den Bildhauer S. in Coblenz. Auf Gebilde der plastischen Kunst werden grundsätzlich keine Patente ertheilt. 2) Rescript v. 18. März 1854 an J. H. zu Berlin:
Nach den bestehenden Grundsätzen kann die Anwendung einer Substanz von bekannten Eigenschaften zu andern als zu denjenigen Zwecken, zu welchen sie seither verwendet worden, insoweit es dabei eben auf die bekannten Eigenschaften derselben ankommt, als eine neue Erfindung nicht angesehen werden. Gegenstände der Patentirung. führung ausländischer Erfindungen ertheilt (Publicandum §. 2).Gegenstände des Patentschutzes sind neue Waaren, neue Ma- schinen und Werkzeuge und neue Fabrikationsmethoden (Er- läuterungen §§. 1. 2. — Uebereinkunft Art. III. IV). Alle diese Gegenstände werden nur insofern zur Patentirung zugelas- sen, als dieselben Objecte des Gewerbebetriebes sind1) und durch neue Eigenschaften dem gewerblichen Gebrauche dienen (vergl. §. 4)2). Einführungspatente werden auf ausländische Erfindungen Zur Erlangung des Patentschutzes ist jeder Inländer be- 1) Rescript an die Regierung zu Düsseldorf v. 21. Dezember 1852: Das von dem Justizrath E. nachgesuchte Patent auf eine Zei- chensprache kann nicht verliehen werden, da abgesehen davon, dass der Bittsteller kein vollständiges System einer Zeichensprache aufge- stellt, sondern lediglich allgemeine Prinzipien einer solchen angedeu- tet hat, auf dergleichen mit dem Gewerbewesen in keiner näheren Verbindung stehenden Vorschläge, Patente grundsätzlich nicht ertheilt werden. Rescript v. 11. Mai 1859 an den Bildhauer S. in Coblenz. Auf Gebilde der plastischen Kunst werden grundsätzlich keine Patente ertheilt. 2) Rescript v. 18. März 1854 an J. H. zu Berlin:
Nach den bestehenden Grundsätzen kann die Anwendung einer Substanz von bekannten Eigenschaften zu andern als zu denjenigen Zwecken, zu welchen sie seither verwendet worden, insoweit es dabei eben auf die bekannten Eigenschaften derselben ankommt, als eine neue Erfindung nicht angesehen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0228" n="201"/><fw place="top" type="header">Gegenstände der Patentirung.</fw><lb/> führung ausländischer Erfindungen ertheilt (Publicandum §. 2).<lb/> Gegenstände des Patentschutzes sind neue Waaren, neue Ma-<lb/> schinen und Werkzeuge und neue Fabrikationsmethoden (Er-<lb/> läuterungen §§. 1. 2. — Uebereinkunft Art. III. IV). Alle diese<lb/> Gegenstände werden nur insofern zur Patentirung zugelas-<lb/> sen, als dieselben Objecte des Gewerbebetriebes sind<note place="foot" n="1)">Rescript an die Regierung zu Düsseldorf v. 21. Dezember 1852:<lb/> Das von dem Justizrath E. nachgesuchte Patent auf eine Zei-<lb/> chensprache kann nicht verliehen werden, da abgesehen davon, dass<lb/> der Bittsteller kein vollständiges System einer Zeichensprache aufge-<lb/> stellt, sondern lediglich allgemeine Prinzipien einer solchen angedeu-<lb/> tet hat, auf dergleichen mit dem Gewerbewesen in keiner näheren<lb/> Verbindung stehenden Vorschläge, Patente grundsätzlich nicht ertheilt<lb/> werden.<lb/> Rescript v. 11. Mai 1859 an den Bildhauer S. in Coblenz.<lb/> Auf Gebilde der plastischen Kunst werden grundsätzlich keine<lb/> Patente ertheilt.</note> und<lb/> durch neue Eigenschaften dem gewerblichen Gebrauche dienen<lb/> (vergl. §. 4)<note place="foot" n="2)">Rescript v. 18. März 1854 an J. H. zu Berlin:<lb/> Nach den bestehenden Grundsätzen kann die Anwendung einer<lb/> Substanz von bekannten Eigenschaften zu andern als zu denjenigen<lb/> Zwecken, zu welchen sie seither verwendet worden, insoweit es dabei<lb/> eben auf die bekannten Eigenschaften derselben ankommt, als eine neue<lb/> Erfindung nicht angesehen werden.</note>.</p><lb/> <p>Einführungspatente werden auf ausländische Erfindungen<lb/> ertheilt, sofern dieselben noch nicht durch den Druck veröf-<lb/> fentlicht und im Inlande noch nicht zur Anwendung gebracht<lb/> sind. Die Patentirung im Auslande schliesst die Ertheilung<lb/> eines Einführungspatentes nicht aus, sofern nicht bereits in<lb/> Folge der Patentirung die Veröffentlichung der Beschreibung<lb/> stattgefunden hat (oben S. 66). Der Inhaber des ausländischen<lb/> Patentes hat indess nicht die Anwartschaft auf das Einfüh-<lb/> rungspatent in Preussen. Dies wird vielmehr demjenigen zu<lb/> Theil, welcher zuerst darum nachsucht. Diese Regel erleidet<lb/> eine Ausnahme in Bezug auf die in einem der übrigen Zoll-<lb/> vereinsstaaten patentirten Erfindungen, über welchen Nieman-<lb/> den ausser dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolgern<lb/> ein Patent ertheilt werden soll (Uebereinkunft Art. I).</p><lb/> <p>Zur Erlangung des Patentschutzes ist jeder Inländer be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0228]
Gegenstände der Patentirung.
führung ausländischer Erfindungen ertheilt (Publicandum §. 2).
Gegenstände des Patentschutzes sind neue Waaren, neue Ma-
schinen und Werkzeuge und neue Fabrikationsmethoden (Er-
läuterungen §§. 1. 2. — Uebereinkunft Art. III. IV). Alle diese
Gegenstände werden nur insofern zur Patentirung zugelas-
sen, als dieselben Objecte des Gewerbebetriebes sind 1) und
durch neue Eigenschaften dem gewerblichen Gebrauche dienen
(vergl. §. 4) 2).
Einführungspatente werden auf ausländische Erfindungen
ertheilt, sofern dieselben noch nicht durch den Druck veröf-
fentlicht und im Inlande noch nicht zur Anwendung gebracht
sind. Die Patentirung im Auslande schliesst die Ertheilung
eines Einführungspatentes nicht aus, sofern nicht bereits in
Folge der Patentirung die Veröffentlichung der Beschreibung
stattgefunden hat (oben S. 66). Der Inhaber des ausländischen
Patentes hat indess nicht die Anwartschaft auf das Einfüh-
rungspatent in Preussen. Dies wird vielmehr demjenigen zu
Theil, welcher zuerst darum nachsucht. Diese Regel erleidet
eine Ausnahme in Bezug auf die in einem der übrigen Zoll-
vereinsstaaten patentirten Erfindungen, über welchen Nieman-
den ausser dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolgern
ein Patent ertheilt werden soll (Uebereinkunft Art. I).
Zur Erlangung des Patentschutzes ist jeder Inländer be-
1) Rescript an die Regierung zu Düsseldorf v. 21. Dezember 1852:
Das von dem Justizrath E. nachgesuchte Patent auf eine Zei-
chensprache kann nicht verliehen werden, da abgesehen davon, dass
der Bittsteller kein vollständiges System einer Zeichensprache aufge-
stellt, sondern lediglich allgemeine Prinzipien einer solchen angedeu-
tet hat, auf dergleichen mit dem Gewerbewesen in keiner näheren
Verbindung stehenden Vorschläge, Patente grundsätzlich nicht ertheilt
werden.
Rescript v. 11. Mai 1859 an den Bildhauer S. in Coblenz.
Auf Gebilde der plastischen Kunst werden grundsätzlich keine
Patente ertheilt.
2) Rescript v. 18. März 1854 an J. H. zu Berlin:
Nach den bestehenden Grundsätzen kann die Anwendung einer
Substanz von bekannten Eigenschaften zu andern als zu denjenigen
Zwecken, zu welchen sie seither verwendet worden, insoweit es dabei
eben auf die bekannten Eigenschaften derselben ankommt, als eine neue
Erfindung nicht angesehen werden.
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