können und diese Beschränkung findet ihr Aequivalent in der Gewissheit, dass ihm nach Ablauf der Patentdauer diese Be- nutzung ohne eigene Thätigkeit zugänglich gemacht wird.
Es ist nicht Aufgabe dieser Erörterung, alle Einwendungen, welche gegen die Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit des Pa- tentschutzes gemacht worden sind, einzeln zu erwähnen oder ihre Widerlegung zu versuchen. Es ist überhaupt nicht die Auf- gabe des Juristen, über das mögliche beste Recht zu speculiren, sondern das geltende Recht darzustellen. Gleichwohl durfte in einer Zeit der Fermentation, in der selbst die Fortdauer der Patentgesetzgebung in unserm eigenen Staate in Frage kom- men kann, diese Frage nicht ganz umgangen werden.
Der Verfasser glaubt an seinem Theile der Entscheidung darüber, ob die Patentgesetzgebung beizubehalten und wie die- selbe zu verbessern sei, auch durch die vorliegende verglei- chende Darstellung der verschiedenen Patentgesetzgebungen einigermassen vorgearbeitet zu haben.
Diese Darstellung ergibt zunächst, dass alle Länder mit einer einzigen Ausnahme durch ihre gegenwärtige Gesetzgebung die Nothwendigkeit des Patentschutzes anerkennen. Diese Aus- nahme betrifft die Schweiz und das Beispiel der Schweiz wird von den Anhängern der Antipatentbewegung mit besonderm Nachdrucke angerufen.
Allerdings hat eine Commission von schweizerischen Sach- verständigen, welche im Auftrage des Bundesrathes auf Er- suchen der preussischen Regierung sich gutachtlich über die Wirkung des bestehenden Systemes der Patentlosigkeit ge- äussert hat, dasselbe als entschieden bewährt und vortheilhaft bezeichnet. Die Commission, welche den Patentschutz über- haupt als entbehrlich und unzweckmässig bezeichnet, ist den- noch unpartheilich genug anzuerkennen, dass die besonderen Vortheile, welche die schweizerische Industrie aus dem beste- henden Zustande zieht, wesentlich darin beruhen, dass in allen angrenzenden Ländern der Patentschutz besteht, nur allein in der Schweiz nicht. Die schweizerische Industrie, welche nur wenige eng begrenzte Zweige repräsentirt, ist dadurch in den Stand gesetzt, alle ausländischen Patente nachzuahmen, für welche sich in der Schweiz ein Markt findet und ihre eigenen Erfindungen unter dem Schutze ausländischer Patente im Aus- lande auf das Vortheilhafteste zu verwerthen. Sie befindet sich
Einleitung.
können und diese Beschränkung findet ihr Aequivalent in der Gewissheit, dass ihm nach Ablauf der Patentdauer diese Be- nutzung ohne eigene Thätigkeit zugänglich gemacht wird.
Es ist nicht Aufgabe dieser Erörterung, alle Einwendungen, welche gegen die Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit des Pa- tentschutzes gemacht worden sind, einzeln zu erwähnen oder ihre Widerlegung zu versuchen. Es ist überhaupt nicht die Auf- gabe des Juristen, über das mögliche beste Recht zu speculiren, sondern das geltende Recht darzustellen. Gleichwohl durfte in einer Zeit der Fermentation, in der selbst die Fortdauer der Patentgesetzgebung in unserm eigenen Staate in Frage kom- men kann, diese Frage nicht ganz umgangen werden.
Der Verfasser glaubt an seinem Theile der Entscheidung darüber, ob die Patentgesetzgebung beizubehalten und wie die- selbe zu verbessern sei, auch durch die vorliegende verglei- chende Darstellung der verschiedenen Patentgesetzgebungen einigermassen vorgearbeitet zu haben.
Diese Darstellung ergibt zunächst, dass alle Länder mit einer einzigen Ausnahme durch ihre gegenwärtige Gesetzgebung die Nothwendigkeit des Patentschutzes anerkennen. Diese Aus- nahme betrifft die Schweiz und das Beispiel der Schweiz wird von den Anhängern der Antipatentbewegung mit besonderm Nachdrucke angerufen.
Allerdings hat eine Commission von schweizerischen Sach- verständigen, welche im Auftrage des Bundesrathes auf Er- suchen der preussischen Regierung sich gutachtlich über die Wirkung des bestehenden Systemes der Patentlosigkeit ge- äussert hat, dasselbe als entschieden bewährt und vortheilhaft bezeichnet. Die Commission, welche den Patentschutz über- haupt als entbehrlich und unzweckmässig bezeichnet, ist den- noch unpartheilich genug anzuerkennen, dass die besonderen Vortheile, welche die schweizerische Industrie aus dem beste- henden Zustande zieht, wesentlich darin beruhen, dass in allen angrenzenden Ländern der Patentschutz besteht, nur allein in der Schweiz nicht. Die schweizerische Industrie, welche nur wenige eng begrenzte Zweige repräsentirt, ist dadurch in den Stand gesetzt, alle ausländischen Patente nachzuahmen, für welche sich in der Schweiz ein Markt findet und ihre eigenen Erfindungen unter dem Schutze ausländischer Patente im Aus- lande auf das Vortheilhafteste zu verwerthen. Sie befindet sich
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[XX/0023]
Einleitung.
können und diese Beschränkung findet ihr Aequivalent in der
Gewissheit, dass ihm nach Ablauf der Patentdauer diese Be-
nutzung ohne eigene Thätigkeit zugänglich gemacht wird.
Es ist nicht Aufgabe dieser Erörterung, alle Einwendungen,
welche gegen die Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit des Pa-
tentschutzes gemacht worden sind, einzeln zu erwähnen oder ihre
Widerlegung zu versuchen. Es ist überhaupt nicht die Auf-
gabe des Juristen, über das mögliche beste Recht zu speculiren,
sondern das geltende Recht darzustellen. Gleichwohl durfte
in einer Zeit der Fermentation, in der selbst die Fortdauer der
Patentgesetzgebung in unserm eigenen Staate in Frage kom-
men kann, diese Frage nicht ganz umgangen werden.
Der Verfasser glaubt an seinem Theile der Entscheidung
darüber, ob die Patentgesetzgebung beizubehalten und wie die-
selbe zu verbessern sei, auch durch die vorliegende verglei-
chende Darstellung der verschiedenen Patentgesetzgebungen
einigermassen vorgearbeitet zu haben.
Diese Darstellung ergibt zunächst, dass alle Länder mit
einer einzigen Ausnahme durch ihre gegenwärtige Gesetzgebung
die Nothwendigkeit des Patentschutzes anerkennen. Diese Aus-
nahme betrifft die Schweiz und das Beispiel der Schweiz wird
von den Anhängern der Antipatentbewegung mit besonderm
Nachdrucke angerufen.
Allerdings hat eine Commission von schweizerischen Sach-
verständigen, welche im Auftrage des Bundesrathes auf Er-
suchen der preussischen Regierung sich gutachtlich über die
Wirkung des bestehenden Systemes der Patentlosigkeit ge-
äussert hat, dasselbe als entschieden bewährt und vortheilhaft
bezeichnet. Die Commission, welche den Patentschutz über-
haupt als entbehrlich und unzweckmässig bezeichnet, ist den-
noch unpartheilich genug anzuerkennen, dass die besonderen
Vortheile, welche die schweizerische Industrie aus dem beste-
henden Zustande zieht, wesentlich darin beruhen, dass in allen
angrenzenden Ländern der Patentschutz besteht, nur allein in
der Schweiz nicht. Die schweizerische Industrie, welche nur
wenige eng begrenzte Zweige repräsentirt, ist dadurch in den
Stand gesetzt, alle ausländischen Patente nachzuahmen, für
welche sich in der Schweiz ein Markt findet und ihre eigenen
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. XX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/23>, abgerufen am 21.11.2024.
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