jenigen Beamten eingesehen werden, welche nach dem Geschäfts- gange nothwendig bei der Erledigung der Sache betheiligt wer- den müssen (oben S. 115).
Die Entscheidung des Handels-Ministers, welche auf das Gutachten der technischen Deputation ergeht, erfolgt in der Form einer Verfügung, zu deren Ausfertigung ein Stempel von 15 Sgr. verwendet wird. Diese Verfügung bestimmt, wenn dem Patentgesuche stattgegeben wird, für welche Theile der angemeldeten Erfindung und in welchem Umfange das Patent ertheilt werden soll. Dabei wird dem Erfinder eine Frist von 6 Wochen gestellt, binnen der er sich darüber erklären muss, ob er das Patent unter den festgesetzten Bedingungen anneh- men will (Erläuterungen §. 6, oben S. 107).
Die Patenturkunde wird unter der Unterschrift des Han- dels-Ministeriums auf 15 Sgr. Stempel ausgefertigt und dazu das folgende Formular verwendet:
"Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ertheile ich dem N. N. nach dessen Ansuchen hierdurch ein Patent auf (folgt die Patentformel). Dieses Patent ist von heute an .. nach einander folgende Jahre für den ganzen Umfang des Preussischen Staates gültig, der Empfänger aber verpflichtet, die Bedingungen des Publi- candums vom 14. October 1815 über die Ertheilung der Pa- tente genau zu erfüllen, mit Ausnahme des §. 5 wegen der Bekanntmachung, indem diese von Amtswegen erfolgen wird. Insbesondere muss die Anwendung des patentirten Gegen- standes innerhalb des Preussischen Staates binnen .. Monaten, vom Datum dieses Patentes ab, geschehen und durch Beibrin- gung eines amtlichen Attestes nachgewiesen werden, und zwar bei Verlust des durch das Patent erworbenen Rechts. Auch wird eine Zurücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten, dass während der Dauer desselben die Sache ein Jahr hin- durch unbenutzt gelassen wird. Dagegen soll, wenn diesen Bedingungen genügt wird, der Patentempfänger bei seinem ausschliesslichen Rechte während der Dauer desselben nach Massgabe des obengedachten Publicandums überall geschützt werden. Geheimhaltung des patentirten Gegenstandes neben die- sem Schutze des Staates wird dem N. N. jedoch nicht verspro- chen; auch ist das Patent als aufgehoben (erloschen) anzuse-
Person des Patentinhabers. — Behörden.
jenigen Beamten eingesehen werden, welche nach dem Geschäfts- gange nothwendig bei der Erledigung der Sache betheiligt wer- den müssen (oben S. 115).
Die Entscheidung des Handels-Ministers, welche auf das Gutachten der technischen Deputation ergeht, erfolgt in der Form einer Verfügung, zu deren Ausfertigung ein Stempel von 15 Sgr. verwendet wird. Diese Verfügung bestimmt, wenn dem Patentgesuche stattgegeben wird, für welche Theile der angemeldeten Erfindung und in welchem Umfange das Patent ertheilt werden soll. Dabei wird dem Erfinder eine Frist von 6 Wochen gestellt, binnen der er sich darüber erklären muss, ob er das Patent unter den festgesetzten Bedingungen anneh- men will (Erläuterungen §. 6, oben S. 107).
Die Patenturkunde wird unter der Unterschrift des Han- dels-Ministeriums auf 15 Sgr. Stempel ausgefertigt und dazu das folgende Formular verwendet:
»Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ertheile ich dem N. N. nach dessen Ansuchen hierdurch ein Patent auf (folgt die Patentformel). Dieses Patent ist von heute an .. nach einander folgende Jahre für den ganzen Umfang des Preussischen Staates gültig, der Empfänger aber verpflichtet, die Bedingungen des Publi- candums vom 14. October 1815 über die Ertheilung der Pa- tente genau zu erfüllen, mit Ausnahme des §. 5 wegen der Bekanntmachung, indem diese von Amtswegen erfolgen wird. Insbesondere muss die Anwendung des patentirten Gegen- standes innerhalb des Preussischen Staates binnen .. Monaten, vom Datum dieses Patentes ab, geschehen und durch Beibrin- gung eines amtlichen Attestes nachgewiesen werden, und zwar bei Verlust des durch das Patent erworbenen Rechts. Auch wird eine Zurücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten, dass während der Dauer desselben die Sache ein Jahr hin- durch unbenutzt gelassen wird. Dagegen soll, wenn diesen Bedingungen genügt wird, der Patentempfänger bei seinem ausschliesslichen Rechte während der Dauer desselben nach Massgabe des obengedachten Publicandums überall geschützt werden. Geheimhaltung des patentirten Gegenstandes neben die- sem Schutze des Staates wird dem N. N. jedoch nicht verspro- chen; auch ist das Patent als aufgehoben (erloschen) anzuse-
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Person des Patentinhabers. — Behörden.
jenigen Beamten eingesehen werden, welche nach dem Geschäfts-
gange nothwendig bei der Erledigung der Sache betheiligt wer-
den müssen (oben S. 115).
Die Entscheidung des Handels-Ministers, welche auf das
Gutachten der technischen Deputation ergeht, erfolgt in der
Form einer Verfügung, zu deren Ausfertigung ein Stempel von
15 Sgr. verwendet wird. Diese Verfügung bestimmt, wenn
dem Patentgesuche stattgegeben wird, für welche Theile der
angemeldeten Erfindung und in welchem Umfange das Patent
ertheilt werden soll. Dabei wird dem Erfinder eine Frist von 6
Wochen gestellt, binnen der er sich darüber erklären muss,
ob er das Patent unter den festgesetzten Bedingungen anneh-
men will (Erläuterungen §. 6, oben S. 107).
Die Patenturkunde wird unter der Unterschrift des Han-
dels-Ministeriums auf 15 Sgr. Stempel ausgefertigt und dazu
das folgende Formular verwendet:
»Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs
ertheile ich dem N. N. nach dessen Ansuchen hierdurch
ein Patent auf (folgt die Patentformel).
Dieses Patent ist von heute an .. nach einander folgende
Jahre für den ganzen Umfang des Preussischen Staates gültig,
der Empfänger aber verpflichtet, die Bedingungen des Publi-
candums vom 14. October 1815 über die Ertheilung der Pa-
tente genau zu erfüllen, mit Ausnahme des §. 5 wegen der
Bekanntmachung, indem diese von Amtswegen erfolgen wird.
Insbesondere muss die Anwendung des patentirten Gegen-
standes innerhalb des Preussischen Staates binnen .. Monaten,
vom Datum dieses Patentes ab, geschehen und durch Beibrin-
gung eines amtlichen Attestes nachgewiesen werden, und zwar
bei Verlust des durch das Patent erworbenen Rechts. Auch
wird eine Zurücknahme des Patentes für den Fall vorbehalten,
dass während der Dauer desselben die Sache ein Jahr hin-
durch unbenutzt gelassen wird. Dagegen soll, wenn diesen
Bedingungen genügt wird, der Patentempfänger bei seinem
ausschliesslichen Rechte während der Dauer desselben nach
Massgabe des obengedachten Publicandums überall geschützt
werden.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/230>, abgerufen am 24.11.2024.
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