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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.
Gebiet der Geltung herzustellen, wie unten näher erläutert
werden wird, so blieb doch für die bisher ertheilten Patente,
sowie überhaupt in manchen dem materiellen Rechte angehö-
rigen Puncten die bisherige Rechtsverschiedenheit zwischen
der Preussischen Monarchie in ihrem Umfange vor 1866 und
den neu erworbenen Landestheilen bestehen, welche einen kur-
zen Hinweis auf die in diesen Provinzen geltenden Patentge-
setze nothwendig macht, wenn dieselben auch in ihren haupt-
sächlichen, die Ertheilung der Patente selbst betreffenden Be-
stimmungen ausser Anwendung gekommen sind.

In Hannover enthält die Gewerbeordnung vom 1. August
1847 (Gesetzsamml. für Hannover 1847 S. 215) in den §§. 269
bis 291 die auf die Ertheilung der Patente bezüglichen Be-
stimmungen, während die Verfolgung der Contraventionen durch
das Polizeistrafgesetz vom 25. Mai 1847 (Gesetzsamml. für
Hannover 1847 S. 456) §§. 273 und 274 und durch das Gesetz
über die Untersuchung und Aburtheilung von Polizeivergehen
durch die Verwaltungsbehörden vom 28. April 1859 (Gesetz-
samml. für Hannover 1859 S. 455) geregelt ist. Durch die
Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 3. Februar
1853, vom 13. Juli 1853 waren einzelne Punkte des Verfah-
rens näher geordnet worden. Eine fernere Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1853 (Gesetzsamml. für Hannover S. 667)
enthielt die Publication der Uebereinkunft vom 2. September
1842, welche durch den Eintritt Hannovers in den Zollverein
daselbst nachträgliche Geltung erhielt.

Die Abweichungen des in Hannover geltenden Rechtes
von der Preussischen Gesetzgebung bestanden im Wesentlichen
darin, dass in Hannover die Dauer der Erfindungspatente auf
höchstens 10 Jahre bestimmt war (Gewerbeordnung §. 276) und
dass die eingereichte Beschreibung nach §. 281 der Gewerbe-
ordnung nicht geheim gehalten werden musste, sondern nach
Ertheilung des Patentes zur öffentlichen Kenntniss gebracht
werden durfte.

Die Beeinträchtigung der Rechte des Patentinhabers wird
nach §§. 273 und 274 des Polizei-Strafgesetzes mit Geldbusse
bis zu 25 Thlr. und Wegnahme der rechtswidrig verfertigten
Gegenstände geahndet, auch sind, sofern es zur Verhütung
neuer Eingriffe nothwendig ist, die Werkzeuge zur Verfertigung
für verfallen zu erklären.

V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.
Gebiet der Geltung herzustellen, wie unten näher erläutert
werden wird, so blieb doch für die bisher ertheilten Patente,
sowie überhaupt in manchen dem materiellen Rechte angehö-
rigen Puncten die bisherige Rechtsverschiedenheit zwischen
der Preussischen Monarchie in ihrem Umfange vor 1866 und
den neu erworbenen Landestheilen bestehen, welche einen kur-
zen Hinweis auf die in diesen Provinzen geltenden Patentge-
setze nothwendig macht, wenn dieselben auch in ihren haupt-
sächlichen, die Ertheilung der Patente selbst betreffenden Be-
stimmungen ausser Anwendung gekommen sind.

In Hannover enthält die Gewerbeordnung vom 1. August
1847 (Gesetzsamml. für Hannover 1847 S. 215) in den §§. 269
bis 291 die auf die Ertheilung der Patente bezüglichen Be-
stimmungen, während die Verfolgung der Contraventionen durch
das Polizeistrafgesetz vom 25. Mai 1847 (Gesetzsamml. für
Hannover 1847 S. 456) §§. 273 und 274 und durch das Gesetz
über die Untersuchung und Aburtheilung von Polizeivergehen
durch die Verwaltungsbehörden vom 28. April 1859 (Gesetz-
samml. für Hannover 1859 S. 455) geregelt ist. Durch die
Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 3. Februar
1853, vom 13. Juli 1853 waren einzelne Punkte des Verfah-
rens näher geordnet worden. Eine fernere Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1853 (Gesetzsamml. für Hannover S. 667)
enthielt die Publication der Uebereinkunft vom 2. September
1842, welche durch den Eintritt Hannovers in den Zollverein
daselbst nachträgliche Geltung erhielt.

Die Abweichungen des in Hannover geltenden Rechtes
von der Preussischen Gesetzgebung bestanden im Wesentlichen
darin, dass in Hannover die Dauer der Erfindungspatente auf
höchstens 10 Jahre bestimmt war (Gewerbeordnung §. 276) und
dass die eingereichte Beschreibung nach §. 281 der Gewerbe-
ordnung nicht geheim gehalten werden musste, sondern nach
Ertheilung des Patentes zur öffentlichen Kenntniss gebracht
werden durfte.

Die Beeinträchtigung der Rechte des Patentinhabers wird
nach §§. 273 und 274 des Polizei-Strafgesetzes mit Geldbusse
bis zu 25 Thlr. und Wegnahme der rechtswidrig verfertigten
Gegenstände geahndet, auch sind, sofern es zur Verhütung
neuer Eingriffe nothwendig ist, die Werkzeuge zur Verfertigung
für verfallen zu erklären.

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[208/0235] V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen. Gebiet der Geltung herzustellen, wie unten näher erläutert werden wird, so blieb doch für die bisher ertheilten Patente, sowie überhaupt in manchen dem materiellen Rechte angehö- rigen Puncten die bisherige Rechtsverschiedenheit zwischen der Preussischen Monarchie in ihrem Umfange vor 1866 und den neu erworbenen Landestheilen bestehen, welche einen kur- zen Hinweis auf die in diesen Provinzen geltenden Patentge- setze nothwendig macht, wenn dieselben auch in ihren haupt- sächlichen, die Ertheilung der Patente selbst betreffenden Be- stimmungen ausser Anwendung gekommen sind. In Hannover enthält die Gewerbeordnung vom 1. August 1847 (Gesetzsamml. für Hannover 1847 S. 215) in den §§. 269 bis 291 die auf die Ertheilung der Patente bezüglichen Be- stimmungen, während die Verfolgung der Contraventionen durch das Polizeistrafgesetz vom 25. Mai 1847 (Gesetzsamml. für Hannover 1847 S. 456) §§. 273 und 274 und durch das Gesetz über die Untersuchung und Aburtheilung von Polizeivergehen durch die Verwaltungsbehörden vom 28. April 1859 (Gesetz- samml. für Hannover 1859 S. 455) geregelt ist. Durch die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 3. Februar 1853, vom 13. Juli 1853 waren einzelne Punkte des Verfah- rens näher geordnet worden. Eine fernere Bekanntmachung vom 15. Dezember 1853 (Gesetzsamml. für Hannover S. 667) enthielt die Publication der Uebereinkunft vom 2. September 1842, welche durch den Eintritt Hannovers in den Zollverein daselbst nachträgliche Geltung erhielt. Die Abweichungen des in Hannover geltenden Rechtes von der Preussischen Gesetzgebung bestanden im Wesentlichen darin, dass in Hannover die Dauer der Erfindungspatente auf höchstens 10 Jahre bestimmt war (Gewerbeordnung §. 276) und dass die eingereichte Beschreibung nach §. 281 der Gewerbe- ordnung nicht geheim gehalten werden musste, sondern nach Ertheilung des Patentes zur öffentlichen Kenntniss gebracht werden durfte. Die Beeinträchtigung der Rechte des Patentinhabers wird nach §§. 273 und 274 des Polizei-Strafgesetzes mit Geldbusse bis zu 25 Thlr. und Wegnahme der rechtswidrig verfertigten Gegenstände geahndet, auch sind, sofern es zur Verhütung neuer Eingriffe nothwendig ist, die Werkzeuge zur Verfertigung für verfallen zu erklären.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/235>, abgerufen am 21.11.2024.