Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen. und stets nach vorheriger Prüfung ertheilt worden. Die Kostenbetrugen 15 Fl.1). In Schleswig-Holstein fehlte es gänzlich an gesetz- Nach erfolgter Vereinigung der Provinz mit der Preussi- 1) Vergl. die vorhin angeführte Denkschrift. 2) Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 97. 3) Diese Abänderungen betreffen die Art. 1, 2, 5 und 6 des Publi-
candums, an deren Stelle die Verordnung vom 24. Juni 1867 folgende Bestimmungen setzt: §. 2. Fähig, ein Patent zu erhalten ist: 1) jeder Preussische Unterthan, 2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenburg, 3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Ueberein- kunft vom 21. September 1842 geschlossen ist, 4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen in Bezug auf Handel und Gewerbe die Rechte der Preussen durch Vertrag zugesichert sind. §. 3. Wer ein Patent erhalten will, muss das desfallsige Gesuch bei dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten anbringen, diesem Gesuche eine genaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen. und stets nach vorheriger Prüfung ertheilt worden. Die Kostenbetrugen 15 Fl.1). In Schleswig-Holstein fehlte es gänzlich an gesetz- Nach erfolgter Vereinigung der Provinz mit der Preussi- 1) Vergl. die vorhin angeführte Denkschrift. 2) Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 97. 3) Diese Abänderungen betreffen die Art. 1, 2, 5 und 6 des Publi-
candums, an deren Stelle die Verordnung vom 24. Juni 1867 folgende Bestimmungen setzt: §. 2. Fähig, ein Patent zu erhalten ist: 1) jeder Preussische Unterthan, 2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenburg, 3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Ueberein- kunft vom 21. September 1842 geschlossen ist, 4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen in Bezug auf Handel und Gewerbe die Rechte der Preussen durch Vertrag zugesichert sind. §. 3. Wer ein Patent erhalten will, muss das desfallsige Gesuch bei dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten anbringen, diesem Gesuche eine genaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0237" n="210"/><fw place="top" type="header">V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.</fw><lb/> und stets nach vorheriger Prüfung ertheilt worden. Die Kosten<lb/> betrugen 15 Fl.<note place="foot" n="1)">Vergl. die vorhin angeführte Denkschrift.</note>.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Schleswig-Holstein</hi> fehlte es gänzlich an gesetz-<lb/> lichen Vorschriften über die Ertheilung von Erfindungspatenten.<lb/> Während der Dänischen Herrschaft wurden solche Patente<lb/> durch Königliche Privilegien ertheilt, für deren Bewilligung<lb/> gewisse Regeln durch den Gebrauch festgesetzt waren<note place="foot" n="2)">Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 97.</note>.</p><lb/> <p>Nach erfolgter Vereinigung der Provinz mit der Preussi-<lb/> schen Monarchie wurden durch die Verordnung vom 24. Juni<lb/> 1867 (Gesetzsamml. S. 1113) die in den älteren Landestheilen<lb/> zu Recht bestehenden Grundsätze der Patentgesetzgebung eben-<lb/> falls eingeführt. Diese Verordnung führt im §. 1 die Ueber-<lb/> einkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842<lb/> und insbesondere die Vorschriften des Art. IV über den Um-<lb/> fang der Rechte des Patentinhabers (oben S. 153) in die Pro-<lb/> vinz Schleswig-Holstein ein. Die §§. 2—7 geben sodann die<lb/> Artikel 1, 3, 4, 6, 9 und 10 des Publicandums vom 14. Octo-<lb/> ber 1815 theils wörtlich, theils mit den durch neuere Verwal-<lb/> tungsvorschriften eingeführten Abänderungen<note xml:id="seg2pn_27_1" next="#seg2pn_27_2" place="foot" n="3)">Diese Abänderungen betreffen die Art. 1, 2, 5 und 6 des Publi-<lb/> candums, an deren Stelle die Verordnung vom 24. Juni 1867 folgende<lb/> Bestimmungen setzt:<lb/><hi rendition="#c">§. 2.</hi><lb/> Fähig, ein Patent zu erhalten ist:<lb/><hi rendition="#et">1) jeder Preussische Unterthan,<lb/> 2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenburg,<lb/> 3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Ueberein-<lb/> kunft vom 21. September 1842 geschlossen ist,<lb/> 4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen<lb/> in Bezug auf Handel und Gewerbe die Rechte der Preussen durch<lb/> Vertrag zugesichert sind.</hi><lb/><hi rendition="#c">§. 3.</hi><lb/> Wer ein Patent erhalten will, muss das desfallsige Gesuch <hi rendition="#g">bei<lb/> dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten</hi><lb/> anbringen, diesem Gesuche eine genaue Beschreibung und Darstellung<lb/> der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift</note> wieder, welche<lb/> oben im §. 23 näher erläutert sind.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [210/0237]
V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.
und stets nach vorheriger Prüfung ertheilt worden. Die Kosten
betrugen 15 Fl. 1).
In Schleswig-Holstein fehlte es gänzlich an gesetz-
lichen Vorschriften über die Ertheilung von Erfindungspatenten.
Während der Dänischen Herrschaft wurden solche Patente
durch Königliche Privilegien ertheilt, für deren Bewilligung
gewisse Regeln durch den Gebrauch festgesetzt waren 2).
Nach erfolgter Vereinigung der Provinz mit der Preussi-
schen Monarchie wurden durch die Verordnung vom 24. Juni
1867 (Gesetzsamml. S. 1113) die in den älteren Landestheilen
zu Recht bestehenden Grundsätze der Patentgesetzgebung eben-
falls eingeführt. Diese Verordnung führt im §. 1 die Ueber-
einkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842
und insbesondere die Vorschriften des Art. IV über den Um-
fang der Rechte des Patentinhabers (oben S. 153) in die Pro-
vinz Schleswig-Holstein ein. Die §§. 2—7 geben sodann die
Artikel 1, 3, 4, 6, 9 und 10 des Publicandums vom 14. Octo-
ber 1815 theils wörtlich, theils mit den durch neuere Verwal-
tungsvorschriften eingeführten Abänderungen 3) wieder, welche
oben im §. 23 näher erläutert sind.
1) Vergl. die vorhin angeführte Denkschrift.
2) Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 97.
3) Diese Abänderungen betreffen die Art. 1, 2, 5 und 6 des Publi-
candums, an deren Stelle die Verordnung vom 24. Juni 1867 folgende
Bestimmungen setzt:
§. 2.
Fähig, ein Patent zu erhalten ist:
1) jeder Preussische Unterthan,
2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenburg,
3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Ueberein-
kunft vom 21. September 1842 geschlossen ist,
4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen
in Bezug auf Handel und Gewerbe die Rechte der Preussen durch
Vertrag zugesichert sind.
§. 3.
Wer ein Patent erhalten will, muss das desfallsige Gesuch bei
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
anbringen, diesem Gesuche eine genaue Beschreibung und Darstellung
der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |