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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.
und stets nach vorheriger Prüfung ertheilt worden. Die Kosten
betrugen 15 Fl.1).

In Schleswig-Holstein fehlte es gänzlich an gesetz-
lichen Vorschriften über die Ertheilung von Erfindungspatenten.
Während der Dänischen Herrschaft wurden solche Patente
durch Königliche Privilegien ertheilt, für deren Bewilligung
gewisse Regeln durch den Gebrauch festgesetzt waren2).

Nach erfolgter Vereinigung der Provinz mit der Preussi-
schen Monarchie wurden durch die Verordnung vom 24. Juni
1867 (Gesetzsamml. S. 1113) die in den älteren Landestheilen
zu Recht bestehenden Grundsätze der Patentgesetzgebung eben-
falls eingeführt. Diese Verordnung führt im §. 1 die Ueber-
einkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842
und insbesondere die Vorschriften des Art. IV über den Um-
fang der Rechte des Patentinhabers (oben S. 153) in die Pro-
vinz Schleswig-Holstein ein. Die §§. 2--7 geben sodann die
Artikel 1, 3, 4, 6, 9 und 10 des Publicandums vom 14. Octo-
ber 1815 theils wörtlich, theils mit den durch neuere Verwal-
tungsvorschriften eingeführten Abänderungen3) wieder, welche
oben im §. 23 näher erläutert sind.

1) Vergl. die vorhin angeführte Denkschrift.
2) Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 97.
3) Diese Abänderungen betreffen die Art. 1, 2, 5 und 6 des Publi-
candums, an deren Stelle die Verordnung vom 24. Juni 1867 folgende
Bestimmungen setzt:
§. 2.
Fähig, ein Patent zu erhalten ist:
1) jeder Preussische Unterthan,
2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenburg,
3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Ueberein-
kunft vom 21. September 1842 geschlossen ist,
4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen
in Bezug auf Handel und Gewerbe die Rechte der Preussen durch
Vertrag zugesichert sind.

§. 3.
Wer ein Patent erhalten will, muss das desfallsige Gesuch bei
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

anbringen, diesem Gesuche eine genaue Beschreibung und Darstellung
der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift

V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen.
und stets nach vorheriger Prüfung ertheilt worden. Die Kosten
betrugen 15 Fl.1).

In Schleswig-Holstein fehlte es gänzlich an gesetz-
lichen Vorschriften über die Ertheilung von Erfindungspatenten.
Während der Dänischen Herrschaft wurden solche Patente
durch Königliche Privilegien ertheilt, für deren Bewilligung
gewisse Regeln durch den Gebrauch festgesetzt waren2).

Nach erfolgter Vereinigung der Provinz mit der Preussi-
schen Monarchie wurden durch die Verordnung vom 24. Juni
1867 (Gesetzsamml. S. 1113) die in den älteren Landestheilen
zu Recht bestehenden Grundsätze der Patentgesetzgebung eben-
falls eingeführt. Diese Verordnung führt im §. 1 die Ueber-
einkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842
und insbesondere die Vorschriften des Art. IV über den Um-
fang der Rechte des Patentinhabers (oben S. 153) in die Pro-
vinz Schleswig-Holstein ein. Die §§. 2—7 geben sodann die
Artikel 1, 3, 4, 6, 9 und 10 des Publicandums vom 14. Octo-
ber 1815 theils wörtlich, theils mit den durch neuere Verwal-
tungsvorschriften eingeführten Abänderungen3) wieder, welche
oben im §. 23 näher erläutert sind.

1) Vergl. die vorhin angeführte Denkschrift.
2) Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 97.
3) Diese Abänderungen betreffen die Art. 1, 2, 5 und 6 des Publi-
candums, an deren Stelle die Verordnung vom 24. Juni 1867 folgende
Bestimmungen setzt:
§. 2.
Fähig, ein Patent zu erhalten ist:
1) jeder Preussische Unterthan,
2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenburg,
3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Ueberein-
kunft vom 21. September 1842 geschlossen ist,
4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen
in Bezug auf Handel und Gewerbe die Rechte der Preussen durch
Vertrag zugesichert sind.

§. 3.
Wer ein Patent erhalten will, muss das desfallsige Gesuch bei
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

anbringen, diesem Gesuche eine genaue Beschreibung und Darstellung
der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift
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[210/0237] V. Preussische Gesetzgebung. §. 24. Die neuen Provinzen. und stets nach vorheriger Prüfung ertheilt worden. Die Kosten betrugen 15 Fl. 1). In Schleswig-Holstein fehlte es gänzlich an gesetz- lichen Vorschriften über die Ertheilung von Erfindungspatenten. Während der Dänischen Herrschaft wurden solche Patente durch Königliche Privilegien ertheilt, für deren Bewilligung gewisse Regeln durch den Gebrauch festgesetzt waren 2). Nach erfolgter Vereinigung der Provinz mit der Preussi- schen Monarchie wurden durch die Verordnung vom 24. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 1113) die in den älteren Landestheilen zu Recht bestehenden Grundsätze der Patentgesetzgebung eben- falls eingeführt. Diese Verordnung führt im §. 1 die Ueber- einkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 und insbesondere die Vorschriften des Art. IV über den Um- fang der Rechte des Patentinhabers (oben S. 153) in die Pro- vinz Schleswig-Holstein ein. Die §§. 2—7 geben sodann die Artikel 1, 3, 4, 6, 9 und 10 des Publicandums vom 14. Octo- ber 1815 theils wörtlich, theils mit den durch neuere Verwal- tungsvorschriften eingeführten Abänderungen 3) wieder, welche oben im §. 23 näher erläutert sind. 1) Vergl. die vorhin angeführte Denkschrift. 2) Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 97. 3) Diese Abänderungen betreffen die Art. 1, 2, 5 und 6 des Publi- candums, an deren Stelle die Verordnung vom 24. Juni 1867 folgende Bestimmungen setzt: §. 2. Fähig, ein Patent zu erhalten ist: 1) jeder Preussische Unterthan, 2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenburg, 3) jeder Unterthan der Vereinsstaaten, mit welchen die Ueberein- kunft vom 21. September 1842 geschlossen ist, 4) jeder Unterthan eines Staates, welchem für seine Angehörigen in Bezug auf Handel und Gewerbe die Rechte der Preussen durch Vertrag zugesichert sind. §. 3. Wer ein Patent erhalten will, muss das desfallsige Gesuch bei dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten anbringen, diesem Gesuche eine genaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/237>, abgerufen am 21.11.2024.