Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen. Anmeldungssystem. -- Nachträgliche administrative Prüfung. -- Be- Im Königreich Sachsen gilt neben der Uebereinkunft der 1) Wenn nur Einzelne bei Ertheilung des Patentes Kenntniss
von der Erfindung gehabt und diese Kenntniss geheim gehalten haben, so thut dies der Gültigkeit des Patentes keinen Eintrag (§. 12). Dage- gen bleibt dasselbe denjenigen gegenüber, welche vor Ertheilung des Patentes den Gegenstand desselben gekannt haben, jedenfalls unwirk- VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen. Anmeldungssystem. — Nachträgliche administrative Prüfung. — Be- Im Königreich Sachsen gilt neben der Uebereinkunft der 1) Wenn nur Einzelne bei Ertheilung des Patentes Kenntniss
von der Erfindung gehabt und diese Kenntniss geheim gehalten haben, so thut dies der Gültigkeit des Patentes keinen Eintrag (§. 12). Dage- gen bleibt dasselbe denjenigen gegenüber, welche vor Ertheilung des Patentes den Gegenstand desselben gekannt haben, jedenfalls unwirk- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0240" n="[213]"/> <div n="2"> <head>VI. Deutschland und die Grenzländer.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="3"> <head>§. 25. <hi rendition="#g">Sachsen</hi>.</head><lb/> <argument> <p>Anmeldungssystem. — Nachträgliche administrative Prüfung. — Be-<lb/> dingungen der Patentertheilung. — Verfahren. — Dauer. — Verfolgung<lb/><hi rendition="#c">der Contraventionen. — Kosten.</hi></p> </argument><lb/> <p>Im Königreich Sachsen gilt neben der Uebereinkunft der<lb/> Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842, welche durch<lb/> Bekanntmachung vom 31. Juli 1843 publizirt ist, eine besondere<lb/> Verordnung, die Ertheilung von Erfindungs-Privilegien (Patenten)<lb/> betreffend vom 20. Januar 1853, welche von den Grundsätzen<lb/> jener Uebereinkunft in einigen Puncten abweicht. Eine Vor-<lb/> prüfung in Bezug auf die Neuheit der Erfindung, wie solche<lb/> im Art. I der Uebereinkunft ausdrücklich vorausgesetzt wird,<lb/> findet nach der Verordnung von 1853 nicht statt. Dagegen<lb/> ist nach §. 13 dieser Verordnung Jedermann berechtigt, bei<lb/> dem Ministerium des Innern auf Zurücknahme eines Patentes<lb/> anzutragen, wenn er den Nachweis führt, dass der Gegenstand<lb/> des Patentes zur Zeit der Ertheilung nicht neu und eigen-<lb/> thümlich gewesen, das heisst nach §. 1 entweder innerhalb<lb/> der deutschen Bundesstaaten ausgeführt, gangbar oder auf<lb/> irgend eine Weise bekannt<note xml:id="seg2pn_28_1" next="#seg2pn_28_2" place="foot" n="1)">Wenn nur Einzelne bei Ertheilung des Patentes Kenntniss<lb/> von der Erfindung gehabt und diese Kenntniss geheim gehalten haben,<lb/> so thut dies der Gültigkeit des Patentes keinen Eintrag (§. 12). Dage-<lb/> gen bleibt dasselbe denjenigen gegenüber, welche vor Ertheilung des<lb/> Patentes den Gegenstand desselben gekannt haben, jedenfalls unwirk-</note>, oder in öffentlichen Werken<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[213]/0240]
VI. Deutschland und die Grenzländer.
§. 25. Sachsen.
Anmeldungssystem. — Nachträgliche administrative Prüfung. — Be-
dingungen der Patentertheilung. — Verfahren. — Dauer. — Verfolgung
der Contraventionen. — Kosten.
Im Königreich Sachsen gilt neben der Uebereinkunft der
Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842, welche durch
Bekanntmachung vom 31. Juli 1843 publizirt ist, eine besondere
Verordnung, die Ertheilung von Erfindungs-Privilegien (Patenten)
betreffend vom 20. Januar 1853, welche von den Grundsätzen
jener Uebereinkunft in einigen Puncten abweicht. Eine Vor-
prüfung in Bezug auf die Neuheit der Erfindung, wie solche
im Art. I der Uebereinkunft ausdrücklich vorausgesetzt wird,
findet nach der Verordnung von 1853 nicht statt. Dagegen
ist nach §. 13 dieser Verordnung Jedermann berechtigt, bei
dem Ministerium des Innern auf Zurücknahme eines Patentes
anzutragen, wenn er den Nachweis führt, dass der Gegenstand
des Patentes zur Zeit der Ertheilung nicht neu und eigen-
thümlich gewesen, das heisst nach §. 1 entweder innerhalb
der deutschen Bundesstaaten ausgeführt, gangbar oder auf
irgend eine Weise bekannt 1), oder in öffentlichen Werken
1) Wenn nur Einzelne bei Ertheilung des Patentes Kenntniss
von der Erfindung gehabt und diese Kenntniss geheim gehalten haben,
so thut dies der Gültigkeit des Patentes keinen Eintrag (§. 12). Dage-
gen bleibt dasselbe denjenigen gegenüber, welche vor Ertheilung des
Patentes den Gegenstand desselben gekannt haben, jedenfalls unwirk-
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