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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verfahren.
Uebereinkunft bestimmt, dass für einen Gegenstand, dessen
Erfinder Angehöriger eines Deutschen Bundesstaates ist und in
einem solchen ein Patent dafür erlangt hat, ein solches für
den Bereich des Königreiches Sachsen nur dem Erfinder oder
dessen Rechtsnachfolger ertheilt werden soll. Jedes mit Um-
gehung dieser Vorschrift erlangte Patent wird nach §. 10 b
und §. 13 der Verordnung auf Antrag des Betheiligten zurück-
genommen.

Uebrigens sind nach §. 3 sowohl Ausländer als Inländer
befugt, Patente nachzusuchen. Ausländer, welche nicht einem
der Staaten des früheren Deutschen Bundes angehören, müs-
sen einen in Sachsen wohnhaften und staatsangehörigen Pa-
tentträger bezeichnen; und diese Beschränkung gilt nach §. 4
auch für die Uebertragung des ertheilten Patentes.

Von der Patentirung ausgeschlossen sind Arzneimittel,
Schönheitsmittel, Nahrungsmittel und zum Verzehren be-
stimmte Luxusartikel, Muster, Facons und wissenschaftliche
Grundwahrheiten (§. 1).

Die Gesuche um Ertheilung eines Patentes sind an das
Ministerium des Innern zu richten und mit einer Beschreibung,
sowie mit den erforderlichen Zeichnungen oder Modellen zu be-
gleiten. Dieselben müssen so beschaffen sein, dass danach jeder
Sachverständige die Erfindung ausführen kann und dass dar-
aus die als neu und eigenthümlich in Anspruch genommenen
Puncte deutlich ersichtlich sind (§. 14). Die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Beschreibung zieht die Zurücknahme
des Patentes nach sich (§. 10 b. §. 13).

Ueber die Ertheilung des Patentes entscheidet das Mini-
sterium des Innern ohne Berufung (§. 15). Letzteres hat, ob-
gleich eine Vorprüfung der Neuheit der Erfindung nicht statt-
findet, doch die Befugniss, Patentgesuche, deren Gegenstand
nach §. 1 nicht zur Patentirung geeignet ist, zurückzuweisen.

Die ertheilten Patente werden in der Leipziger Zeitung
bekannt gemacht (§. 16), die Beschreibungen, Zeichnungen und
Modelle dagegen während der Dauer des Patentes geheim ge-
halten (§. 17). Auch wenn bei entstehenden Patentstreitig-
keiten auf die bei dem Ministerium deponirten Beschreibun-
gen, Zeichnungen und Modelle zurückzugehen ist, werden diese
auf Verlangen der entscheidenden Behörde nur unter den ent-
sprechenden Vorsichtsmassregeln an letztere ausgeantwortet

Verfahren.
Uebereinkunft bestimmt, dass für einen Gegenstand, dessen
Erfinder Angehöriger eines Deutschen Bundesstaates ist und in
einem solchen ein Patent dafür erlangt hat, ein solches für
den Bereich des Königreiches Sachsen nur dem Erfinder oder
dessen Rechtsnachfolger ertheilt werden soll. Jedes mit Um-
gehung dieser Vorschrift erlangte Patent wird nach §. 10 b
und §. 13 der Verordnung auf Antrag des Betheiligten zurück-
genommen.

Uebrigens sind nach §. 3 sowohl Ausländer als Inländer
befugt, Patente nachzusuchen. Ausländer, welche nicht einem
der Staaten des früheren Deutschen Bundes angehören, müs-
sen einen in Sachsen wohnhaften und staatsangehörigen Pa-
tentträger bezeichnen; und diese Beschränkung gilt nach §. 4
auch für die Uebertragung des ertheilten Patentes.

Von der Patentirung ausgeschlossen sind Arzneimittel,
Schönheitsmittel, Nahrungsmittel und zum Verzehren be-
stimmte Luxusartikel, Muster, Facons und wissenschaftliche
Grundwahrheiten (§. 1).

Die Gesuche um Ertheilung eines Patentes sind an das
Ministerium des Innern zu richten und mit einer Beschreibung,
sowie mit den erforderlichen Zeichnungen oder Modellen zu be-
gleiten. Dieselben müssen so beschaffen sein, dass danach jeder
Sachverständige die Erfindung ausführen kann und dass dar-
aus die als neu und eigenthümlich in Anspruch genommenen
Puncte deutlich ersichtlich sind (§. 14). Die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Beschreibung zieht die Zurücknahme
des Patentes nach sich (§. 10 b. §. 13).

Ueber die Ertheilung des Patentes entscheidet das Mini-
sterium des Innern ohne Berufung (§. 15). Letzteres hat, ob-
gleich eine Vorprüfung der Neuheit der Erfindung nicht statt-
findet, doch die Befugniss, Patentgesuche, deren Gegenstand
nach §. 1 nicht zur Patentirung geeignet ist, zurückzuweisen.

Die ertheilten Patente werden in der Leipziger Zeitung
bekannt gemacht (§. 16), die Beschreibungen, Zeichnungen und
Modelle dagegen während der Dauer des Patentes geheim ge-
halten (§. 17). Auch wenn bei entstehenden Patentstreitig-
keiten auf die bei dem Ministerium deponirten Beschreibun-
gen, Zeichnungen und Modelle zurückzugehen ist, werden diese
auf Verlangen der entscheidenden Behörde nur unter den ent-
sprechenden Vorsichtsmassregeln an letztere ausgeantwortet

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[215/0242] Verfahren. Uebereinkunft bestimmt, dass für einen Gegenstand, dessen Erfinder Angehöriger eines Deutschen Bundesstaates ist und in einem solchen ein Patent dafür erlangt hat, ein solches für den Bereich des Königreiches Sachsen nur dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ertheilt werden soll. Jedes mit Um- gehung dieser Vorschrift erlangte Patent wird nach §. 10 b und §. 13 der Verordnung auf Antrag des Betheiligten zurück- genommen. Uebrigens sind nach §. 3 sowohl Ausländer als Inländer befugt, Patente nachzusuchen. Ausländer, welche nicht einem der Staaten des früheren Deutschen Bundes angehören, müs- sen einen in Sachsen wohnhaften und staatsangehörigen Pa- tentträger bezeichnen; und diese Beschränkung gilt nach §. 4 auch für die Uebertragung des ertheilten Patentes. Von der Patentirung ausgeschlossen sind Arzneimittel, Schönheitsmittel, Nahrungsmittel und zum Verzehren be- stimmte Luxusartikel, Muster, Facons und wissenschaftliche Grundwahrheiten (§. 1). Die Gesuche um Ertheilung eines Patentes sind an das Ministerium des Innern zu richten und mit einer Beschreibung, sowie mit den erforderlichen Zeichnungen oder Modellen zu be- gleiten. Dieselben müssen so beschaffen sein, dass danach jeder Sachverständige die Erfindung ausführen kann und dass dar- aus die als neu und eigenthümlich in Anspruch genommenen Puncte deutlich ersichtlich sind (§. 14). Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Beschreibung zieht die Zurücknahme des Patentes nach sich (§. 10 b. §. 13). Ueber die Ertheilung des Patentes entscheidet das Mini- sterium des Innern ohne Berufung (§. 15). Letzteres hat, ob- gleich eine Vorprüfung der Neuheit der Erfindung nicht statt- findet, doch die Befugniss, Patentgesuche, deren Gegenstand nach §. 1 nicht zur Patentirung geeignet ist, zurückzuweisen. Die ertheilten Patente werden in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht (§. 16), die Beschreibungen, Zeichnungen und Modelle dagegen während der Dauer des Patentes geheim ge- halten (§. 17). Auch wenn bei entstehenden Patentstreitig- keiten auf die bei dem Ministerium deponirten Beschreibun- gen, Zeichnungen und Modelle zurückzugehen ist, werden diese auf Verlangen der entscheidenden Behörde nur unter den ent- sprechenden Vorsichtsmassregeln an letztere ausgeantwortet

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/242>, abgerufen am 21.11.2024.