Zu allen Eingaben in Patentsachen ist Stempel zu ver- wenden.
Die Zahl der in Sachsen seit dem Erlass der Verordnung vom 30. Januar 1853 bis zum Jahre 1861 einschliesslich er- theilten Patente beträgt 950.
§. 26. Bayern.
Zwei Rechtsgebiete. -- Anmeldungssystem. -- Verfahren. -- Dauer. -- Ausführung. -- Inhalt der Rechte. -- Contraventionen. -- Taxen. -- Statistik.
Das Königreich Bayern zerfällt in zwei Rechtsgebiete: in die Pfalz (Rheinbayern), in welcher das Französische Patent- gesetz vom 7. Januar 1791 aus der Zeit der Fremdherrschaft in Geltung verblieben ist und in die sieben älteren Kreise, für welche eine eigene Patentgesetzgebung besteht. Letztere beruht auf dem Gesetze vom 11. September 1825, die Grund- bestimmungen für das Gewerbswesen betreffend, welches zwar durch das neuere Gesetz vom 30. Januar 1868, das Gewerbs- wesen betreffend, aufgehoben ist, so jedoch, dass nach Art. 34 die auf das Patentwesen bezüglichen Art. 9 und 11 des Ge- setzes vom 11. September 1825 in Kraft verblieben sind.
Zur Ausführung dieser Artikel, welche nur wenige Grund- bestimmungen enthalten, ist eine Königliche Verordnung vom 10. Februar 1842, den Vollzug der Grundbestimmungen des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 über die Gewerbs- privilegien betreffend, ergangen, welche zwar vor dem Zustande- kommen der Uebereinkunft vom 21. September 1842 erlassen ist, jedoch die in dieser Uebereinkunft niedergelegten Grund- sätze, welche bereits auf der Zollvereinsconferenz von 1839 vorläufig festgestellt worden waren, in den meisten Puncten berücksichtigt. Diese Uebereinstimmung erstreckt sich jedoch nicht auf den im Art. I der Uebereinkunft aufgestellten Grund- satz der Vorprüfung. Die Bayerische Verordnung von 1842 hält vielmehr an dem Anmeldungssysteme fest, indem sie im
Dauer. — Contraventionen. — Kosten.
[Tabelle]
Zu allen Eingaben in Patentsachen ist Stempel zu ver- wenden.
Die Zahl der in Sachsen seit dem Erlass der Verordnung vom 30. Januar 1853 bis zum Jahre 1861 einschliesslich er- theilten Patente beträgt 950.
§. 26. Bayern.
Zwei Rechtsgebiete. — Anmeldungssystem. — Verfahren. — Dauer. — Ausführung. — Inhalt der Rechte. — Contraventionen. — Taxen. — Statistik.
Das Königreich Bayern zerfällt in zwei Rechtsgebiete: in die Pfalz (Rheinbayern), in welcher das Französische Patent- gesetz vom 7. Januar 1791 aus der Zeit der Fremdherrschaft in Geltung verblieben ist und in die sieben älteren Kreise, für welche eine eigene Patentgesetzgebung besteht. Letztere beruht auf dem Gesetze vom 11. September 1825, die Grund- bestimmungen für das Gewerbswesen betreffend, welches zwar durch das neuere Gesetz vom 30. Januar 1868, das Gewerbs- wesen betreffend, aufgehoben ist, so jedoch, dass nach Art. 34 die auf das Patentwesen bezüglichen Art. 9 und 11 des Ge- setzes vom 11. September 1825 in Kraft verblieben sind.
Zur Ausführung dieser Artikel, welche nur wenige Grund- bestimmungen enthalten, ist eine Königliche Verordnung vom 10. Februar 1842, den Vollzug der Grundbestimmungen des Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 über die Gewerbs- privilegien betreffend, ergangen, welche zwar vor dem Zustande- kommen der Uebereinkunft vom 21. September 1842 erlassen ist, jedoch die in dieser Uebereinkunft niedergelegten Grund- sätze, welche bereits auf der Zollvereinsconferenz von 1839 vorläufig festgestellt worden waren, in den meisten Puncten berücksichtigt. Diese Uebereinstimmung erstreckt sich jedoch nicht auf den im Art. I der Uebereinkunft aufgestellten Grund- satz der Vorprüfung. Die Bayerische Verordnung von 1842 hält vielmehr an dem Anmeldungssysteme fest, indem sie im
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Dauer. — Contraventionen. — Kosten.
Zu allen Eingaben in Patentsachen ist Stempel zu ver-
wenden.
Die Zahl der in Sachsen seit dem Erlass der Verordnung
vom 30. Januar 1853 bis zum Jahre 1861 einschliesslich er-
theilten Patente beträgt 950.
§. 26. Bayern.
Zwei Rechtsgebiete. — Anmeldungssystem. — Verfahren. — Dauer. —
Ausführung. — Inhalt der Rechte. — Contraventionen. — Taxen. —
Statistik.
Das Königreich Bayern zerfällt in zwei Rechtsgebiete: in
die Pfalz (Rheinbayern), in welcher das Französische Patent-
gesetz vom 7. Januar 1791 aus der Zeit der Fremdherrschaft
in Geltung verblieben ist und in die sieben älteren Kreise,
für welche eine eigene Patentgesetzgebung besteht. Letztere
beruht auf dem Gesetze vom 11. September 1825, die Grund-
bestimmungen für das Gewerbswesen betreffend, welches zwar
durch das neuere Gesetz vom 30. Januar 1868, das Gewerbs-
wesen betreffend, aufgehoben ist, so jedoch, dass nach Art. 34
die auf das Patentwesen bezüglichen Art. 9 und 11 des Ge-
setzes vom 11. September 1825 in Kraft verblieben sind.
Zur Ausführung dieser Artikel, welche nur wenige Grund-
bestimmungen enthalten, ist eine Königliche Verordnung vom
10. Februar 1842, den Vollzug der Grundbestimmungen des
Gewerbsgesetzes vom 11. September 1825 über die Gewerbs-
privilegien betreffend, ergangen, welche zwar vor dem Zustande-
kommen der Uebereinkunft vom 21. September 1842 erlassen
ist, jedoch die in dieser Uebereinkunft niedergelegten Grund-
sätze, welche bereits auf der Zollvereinsconferenz von 1839
vorläufig festgestellt worden waren, in den meisten Puncten
berücksichtigt. Diese Uebereinstimmung erstreckt sich jedoch
nicht auf den im Art. I der Uebereinkunft aufgestellten Grund-
satz der Vorprüfung. Die Bayerische Verordnung von 1842
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/244>, abgerufen am 21.11.2024.
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