der Erfindung in der Beschreibung die Ungültigkeit des Pa- tentes zur Folge (§. 30 Nr. 3).
Die Patente werden auf höchstens 15 Jahre ertheilt. War nur eine geringere Patentdauer ursprünglich nachgesucht, so kann dieselbe später bis auf 15 Jahre verlängert werden (§. 17). Einführungspatente werden nur auf die noch übrige Dauer des im Auslande bereits erworbenen Patentes ertheilt (§. 4). Für Gegenstände, welche in einem anderen Zollvereinsstaate paten- tirt sind, soll nur dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ein Einführungspatent ertheilt werden (§. 3).
Die ertheilten Patente werden von dem Könige vollzogen (§. 32). Sie werden durch das Regierungsblatt bekannt ge- macht, die Beschreibungen aber bis nach Ablauf des Patentes geheim gehalten (§. 18. §. 10. §. 14). Jede Besitzveränderung durch Abtretung des Patentes oder durch Annahme von Mit- betheiligten muss bei Verlust des Rechtes binnen 3 Monaten dem Ministerium des Inneren angezeigt werden (§. 27. §. 30 Nr. 8). Bei diesem Ministerium wird ein Register über die ertheilten Patente, über die Besitzveränderungen und über ihr Erlöschen geführt, welches von Jedem eingesehen werden kann, der ein Interesse zur Sache nachweist (§. 43).
Der Patentinhaber ist bei Verlust des Rechtes verpflichtet, die Erfindung binnen drei Jahren oder wenn das Patent auf weniger als sechs Jahre ertheilt ist, binnen der ersten Hälfte der Patentdauer in Ausübung zu bringen und darf dieselbe nicht zwei Jahre lang unterbrechen (§. 30 Nr. 4 u. 5).
Das Patent gibt das Recht, jeden Dritten von der An- fertigung oder Ausführung des Gegenstandes, wofür es ertheilt ist, auszuschliessen, nicht aber die Einfuhr, den Verkauf oder den Gebrauch oder den Verbrauch des Gegenstandes zu ver- bieten. Patente über neue Fabrikationsmethoden oder Fabri- kationsmittel (Werkzeuge, Maschinen) geben das unbeschränkte Recht, die Benutzung der patentirten Methode oder den Ge- brauch der patentirten Maschinen und Werkzeuge jedem Dritten zu untersagen, der das Recht hierzu nicht von dem Patent- inhaber erworben oder den patentirten Gegenstand von ihm bezogen hat (§§. 22--24).
Streitigkeiten über den aus einem privatrechtlichen Titel abgeleiteten Besitz eines Patentes gehören zur Entscheidung des Civilrichters (§. 41). Contraventionen gegen das Recht
Verfahren. — Dauer. — Ausführung.
der Erfindung in der Beschreibung die Ungültigkeit des Pa- tentes zur Folge (§. 30 Nr. 3).
Die Patente werden auf höchstens 15 Jahre ertheilt. War nur eine geringere Patentdauer ursprünglich nachgesucht, so kann dieselbe später bis auf 15 Jahre verlängert werden (§. 17). Einführungspatente werden nur auf die noch übrige Dauer des im Auslande bereits erworbenen Patentes ertheilt (§. 4). Für Gegenstände, welche in einem anderen Zollvereinsstaate paten- tirt sind, soll nur dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ein Einführungspatent ertheilt werden (§. 3).
Die ertheilten Patente werden von dem Könige vollzogen (§. 32). Sie werden durch das Regierungsblatt bekannt ge- macht, die Beschreibungen aber bis nach Ablauf des Patentes geheim gehalten (§. 18. §. 10. §. 14). Jede Besitzveränderung durch Abtretung des Patentes oder durch Annahme von Mit- betheiligten muss bei Verlust des Rechtes binnen 3 Monaten dem Ministerium des Inneren angezeigt werden (§. 27. §. 30 Nr. 8). Bei diesem Ministerium wird ein Register über die ertheilten Patente, über die Besitzveränderungen und über ihr Erlöschen geführt, welches von Jedem eingesehen werden kann, der ein Interesse zur Sache nachweist (§. 43).
Der Patentinhaber ist bei Verlust des Rechtes verpflichtet, die Erfindung binnen drei Jahren oder wenn das Patent auf weniger als sechs Jahre ertheilt ist, binnen der ersten Hälfte der Patentdauer in Ausübung zu bringen und darf dieselbe nicht zwei Jahre lang unterbrechen (§. 30 Nr. 4 u. 5).
Das Patent gibt das Recht, jeden Dritten von der An- fertigung oder Ausführung des Gegenstandes, wofür es ertheilt ist, auszuschliessen, nicht aber die Einfuhr, den Verkauf oder den Gebrauch oder den Verbrauch des Gegenstandes zu ver- bieten. Patente über neue Fabrikationsmethoden oder Fabri- kationsmittel (Werkzeuge, Maschinen) geben das unbeschränkte Recht, die Benutzung der patentirten Methode oder den Ge- brauch der patentirten Maschinen und Werkzeuge jedem Dritten zu untersagen, der das Recht hierzu nicht von dem Patent- inhaber erworben oder den patentirten Gegenstand von ihm bezogen hat (§§. 22—24).
Streitigkeiten über den aus einem privatrechtlichen Titel abgeleiteten Besitz eines Patentes gehören zur Entscheidung des Civilrichters (§. 41). Contraventionen gegen das Recht
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Verfahren. — Dauer. — Ausführung.
der Erfindung in der Beschreibung die Ungültigkeit des Pa-
tentes zur Folge (§. 30 Nr. 3).
Die Patente werden auf höchstens 15 Jahre ertheilt. War
nur eine geringere Patentdauer ursprünglich nachgesucht, so
kann dieselbe später bis auf 15 Jahre verlängert werden (§. 17).
Einführungspatente werden nur auf die noch übrige Dauer des
im Auslande bereits erworbenen Patentes ertheilt (§. 4). Für
Gegenstände, welche in einem anderen Zollvereinsstaate paten-
tirt sind, soll nur dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger
ein Einführungspatent ertheilt werden (§. 3).
Die ertheilten Patente werden von dem Könige vollzogen
(§. 32). Sie werden durch das Regierungsblatt bekannt ge-
macht, die Beschreibungen aber bis nach Ablauf des Patentes
geheim gehalten (§. 18. §. 10. §. 14). Jede Besitzveränderung
durch Abtretung des Patentes oder durch Annahme von Mit-
betheiligten muss bei Verlust des Rechtes binnen 3 Monaten
dem Ministerium des Inneren angezeigt werden (§. 27. §. 30
Nr. 8). Bei diesem Ministerium wird ein Register über die
ertheilten Patente, über die Besitzveränderungen und über ihr
Erlöschen geführt, welches von Jedem eingesehen werden kann,
der ein Interesse zur Sache nachweist (§. 43).
Der Patentinhaber ist bei Verlust des Rechtes verpflichtet,
die Erfindung binnen drei Jahren oder wenn das Patent auf
weniger als sechs Jahre ertheilt ist, binnen der ersten Hälfte der
Patentdauer in Ausübung zu bringen und darf dieselbe nicht
zwei Jahre lang unterbrechen (§. 30 Nr. 4 u. 5).
Das Patent gibt das Recht, jeden Dritten von der An-
fertigung oder Ausführung des Gegenstandes, wofür es ertheilt
ist, auszuschliessen, nicht aber die Einfuhr, den Verkauf oder
den Gebrauch oder den Verbrauch des Gegenstandes zu ver-
bieten. Patente über neue Fabrikationsmethoden oder Fabri-
kationsmittel (Werkzeuge, Maschinen) geben das unbeschränkte
Recht, die Benutzung der patentirten Methode oder den Ge-
brauch der patentirten Maschinen und Werkzeuge jedem Dritten
zu untersagen, der das Recht hierzu nicht von dem Patent-
inhaber erworben oder den patentirten Gegenstand von ihm
bezogen hat (§§. 22—24).
Streitigkeiten über den aus einem privatrechtlichen Titel
abgeleiteten Besitz eines Patentes gehören zur Entscheidung
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/246>, abgerufen am 24.11.2024.
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