Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.§. 27. Westliches Deutschland. Würtemberg. -- Umfang der Vorprüfung. -- Verfahren. -- Mittheilung Im Königreich Würtemberg ist das Patentwesen durch Die Normen des Würtembergischen Gesetzes stimmen mit Auch in Würtemberg findet eine eigentliche Vorprüfung 1) Vergl. Art. 67 der Neuen Gewerbeordnung.
§. 27. Westliches Deutschland. Würtemberg. — Umfang der Vorprüfung. — Verfahren. — Mittheilung Im Königreich Würtemberg ist das Patentwesen durch Die Normen des Würtembergischen Gesetzes stimmen mit Auch in Würtemberg findet eine eigentliche Vorprüfung 1) Vergl. Art. 67 der Neuen Gewerbeordnung.
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§. 27. Westliches Deutschland.
Würtemberg. — Umfang der Vorprüfung. — Verfahren. — Mittheilung
der Beschreibung. — Strafen. — Baden. — Grossherzogthum Hessen.
— Uebrige Staaten.
Im Königreich Würtemberg ist das Patentwesen durch
die Revidirte Allgemeine Gewerbeordnung vom 5. August 1836
Art. 141 bis 164 geregelt, welche in den angeführten Bestim-
mungen in Kraft geblieben ist, nachdem im Uebrigen die Neue
Gewerbeordnung vom 12. Februar 1862 an ihre Stelle getre-
ten ist 1).
Die Normen des Würtembergischen Gesetzes stimmen mit
den Bestimmungen der Bayerischen Verordnung vom 10. Fe-
bruar 1842 zum Theil wörtlich überein und haben unverkenn-
bar bei Abfassung der Letzteren als Muster gedient. Nur die
auf das Bestehen des Zollvereinsverbandes bezüglichen Bestim-
mungen fehlen in der Würtembergischen Gewerbeordnung, da
Würtemberg dem Zollvereine noch nicht beigetreten war. Durch
das Gesetz betreffend die Erfindungs- und Einführungspatente
vom 29. Juni 1842 sind jedoch die unter den Zollvereinsregie-
rungen vereinbarten Normen noch vor dem förmlichen Abschluss
der Uebereinkunft vom 21. September 1842 in Würtemberg ein-
geführt worden. Nach Art. 2 und 3 dieses Gesetzes sind die
Unterthanen der übrigen Zollvereinsstaaten den Inländern gleich
gestellt und dürfen Einführungspatente für im Zollverein pa-
tentirte Erfindungen nur dem Erfinder oder seinem Rechtsnach-
folger ertheilt werden. Nach Art. 4—6 wird das ausschliess-
liche Recht des Patentinhabers auf die Anfertigung des paten-
tirten Gegenstandes oder die Anwendung desselben zur Fabri-
kation beschränkt und das gegen den Verkauf und die Ein-
führung nachverfertigter Gegenstände gerichtete Verbot des
Art. 151 der Gewerbeordnung aufgehoben.
Auch in Würtemberg findet eine eigentliche Vorprüfung
nicht statt. Art. 145 der Gewerbeordnung bestimmt zwar, dass
das Patentgesuch zurückgewiesen werden soll, wenn der Gegen-
stand sich als unvereinbar mit den bestehenden Gesetzen her-
1) Vergl. Art. 67 der Neuen Gewerbeordnung.
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