der wichtigsten und am meisten bestrittenen Puncte der Pa- tentgesetzgebung zu ziehen sind.
Es ist weder zulässig, das Anmeldungssystem des Fran- zösischen Rechtes anzunehmen, noch auch das zur Zeit in Preussen geltende Vorprüfungssystem beizubehalten (vergl. S. 79 f.). Der Ertheilung der Patente muss eine Vorprüfung auf Grund contradictorischer Verhandlung zwischen dem Pa- tentsucher und den widersprechenden Theilen vorhergehen, wo- bei auch von Amts wegen Widerspruch durch einen dazu be- stellten Patentcommissar erhoben werden kann. Zur Ermitte- lung sonstiger Einsprüche muss ein öffentliches Aufgebot er- lassen werden (vergl. S. 83 f.). Die Entscheidung über die von Amtswegeu oder von Privatpersonen erhobenen Einsprüche er- folgt zweckmässig durch einen besonderen Patentgerichtshof.
Das Verfahren von der Anmeldung bis zur Ertheilung des Patentes würde sich nach diesen Grundsätzen wie folgt ge- stalten:
1. Die Anmeldung geschieht unter Beifügung der Be- schreibung, der erforderlichen Zeichnungen und Modelle bei dem Patentcommissar. Letzterer prüft das Gesuch und ver- ordnet nöthigenfalls die Ergänzung der Beschreibung und der Zeichnungen. Findet er gegen die Patentfähigkeit oder die Neuheit der Erfindungen etwas zu erinnern, so theilt er seine Bedenken dem Patentsucher mit und fordert denselben geeig- neten Falles auf, das Patentgesuch auf die für neu und pa- tentfähig erachteten Theile der Erfindung zu beschränken.
2. Will der Patentsucher sich bei dem Bescheide des Patentcommissars nicht beruhigen, so stellt er den Antrag, dass mit seinem Gesuche weiter verfahren werde.
3. Hält der Patentcommissar seine Bedenken gegen die Vollständigkeit der Beschreibung, gegen die Patentfähigkeit oder die Neuheit der Erfindung aufrecht, so legt er das Ge- such dem Gerichtshofe zur Entscheidung vor. Letzterer ent- scheidet nach Anhörung des Patentsuchers und des Commissars entweder
a) dass das Gesuch ohne Beschränkung vorläufig zuzu- lassen oder
b) dass es auf die für neu erachteten Theile der Erfindung zu beschränken oder
Einleitung.
der wichtigsten und am meisten bestrittenen Puncte der Pa- tentgesetzgebung zu ziehen sind.
Es ist weder zulässig, das Anmeldungssystem des Fran- zösischen Rechtes anzunehmen, noch auch das zur Zeit in Preussen geltende Vorprüfungssystem beizubehalten (vergl. S. 79 f.). Der Ertheilung der Patente muss eine Vorprüfung auf Grund contradictorischer Verhandlung zwischen dem Pa- tentsucher und den widersprechenden Theilen vorhergehen, wo- bei auch von Amts wegen Widerspruch durch einen dazu be- stellten Patentcommissar erhoben werden kann. Zur Ermitte- lung sonstiger Einsprüche muss ein öffentliches Aufgebot er- lassen werden (vergl. S. 83 f.). Die Entscheidung über die von Amtswegeu oder von Privatpersonen erhobenen Einsprüche er- folgt zweckmässig durch einen besonderen Patentgerichtshof.
Das Verfahren von der Anmeldung bis zur Ertheilung des Patentes würde sich nach diesen Grundsätzen wie folgt ge- stalten:
1. Die Anmeldung geschieht unter Beifügung der Be- schreibung, der erforderlichen Zeichnungen und Modelle bei dem Patentcommissar. Letzterer prüft das Gesuch und ver- ordnet nöthigenfalls die Ergänzung der Beschreibung und der Zeichnungen. Findet er gegen die Patentfähigkeit oder die Neuheit der Erfindungen etwas zu erinnern, so theilt er seine Bedenken dem Patentsucher mit und fordert denselben geeig- neten Falles auf, das Patentgesuch auf die für neu und pa- tentfähig erachteten Theile der Erfindung zu beschränken.
2. Will der Patentsucher sich bei dem Bescheide des Patentcommissars nicht beruhigen, so stellt er den Antrag, dass mit seinem Gesuche weiter verfahren werde.
3. Hält der Patentcommissar seine Bedenken gegen die Vollständigkeit der Beschreibung, gegen die Patentfähigkeit oder die Neuheit der Erfindung aufrecht, so legt er das Ge- such dem Gerichtshofe zur Entscheidung vor. Letzterer ent- scheidet nach Anhörung des Patentsuchers und des Commissars entweder
a) dass das Gesuch ohne Beschränkung vorläufig zuzu- lassen oder
b) dass es auf die für neu erachteten Theile der Erfindung zu beschränken oder
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[XXII/0025]
Einleitung.
der wichtigsten und am meisten bestrittenen Puncte der Pa-
tentgesetzgebung zu ziehen sind.
Es ist weder zulässig, das Anmeldungssystem des Fran-
zösischen Rechtes anzunehmen, noch auch das zur Zeit in
Preussen geltende Vorprüfungssystem beizubehalten (vergl.
S. 79 f.). Der Ertheilung der Patente muss eine Vorprüfung
auf Grund contradictorischer Verhandlung zwischen dem Pa-
tentsucher und den widersprechenden Theilen vorhergehen, wo-
bei auch von Amts wegen Widerspruch durch einen dazu be-
stellten Patentcommissar erhoben werden kann. Zur Ermitte-
lung sonstiger Einsprüche muss ein öffentliches Aufgebot er-
lassen werden (vergl. S. 83 f.). Die Entscheidung über die von
Amtswegeu oder von Privatpersonen erhobenen Einsprüche er-
folgt zweckmässig durch einen besonderen Patentgerichtshof.
Das Verfahren von der Anmeldung bis zur Ertheilung
des Patentes würde sich nach diesen Grundsätzen wie folgt ge-
stalten:
1. Die Anmeldung geschieht unter Beifügung der Be-
schreibung, der erforderlichen Zeichnungen und Modelle bei
dem Patentcommissar. Letzterer prüft das Gesuch und ver-
ordnet nöthigenfalls die Ergänzung der Beschreibung und der
Zeichnungen. Findet er gegen die Patentfähigkeit oder die
Neuheit der Erfindungen etwas zu erinnern, so theilt er seine
Bedenken dem Patentsucher mit und fordert denselben geeig-
neten Falles auf, das Patentgesuch auf die für neu und pa-
tentfähig erachteten Theile der Erfindung zu beschränken.
2. Will der Patentsucher sich bei dem Bescheide des
Patentcommissars nicht beruhigen, so stellt er den Antrag,
dass mit seinem Gesuche weiter verfahren werde.
3. Hält der Patentcommissar seine Bedenken gegen die
Vollständigkeit der Beschreibung, gegen die Patentfähigkeit
oder die Neuheit der Erfindung aufrecht, so legt er das Ge-
such dem Gerichtshofe zur Entscheidung vor. Letzterer ent-
scheidet nach Anhörung des Patentsuchers und des Commissars
entweder
a) dass das Gesuch ohne Beschränkung vorläufig zuzu-
lassen oder
b) dass es auf die für neu erachteten Theile der Erfindung
zu beschränken oder
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. XXII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/25>, abgerufen am 21.11.2024.
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