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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Würtemberg. -- Baden. -- Hessen.
Patentinhaber zu erstatten. Wenn in gutem Glauben ein pa-
tentirtes Verfahren angewendet oder patentirte Waaren ange-
fertigt sind, so wird auf die Klage des Patentinhabers nur der
Verkauf der noch unabgesetzten Gegenstände und die weitere
Verfertigung derselben bis zum Erlöschen des Patentes unter-
sagt (Gesetz v. 29. Juni 1842, Art. 4--6).

Die Patentabgabe wird für jeden Fall durch das Patent
auf 5 bis 20 Gulden festgesetzt und jährlich zum voraus ent-
richtet (Art. 148).

In Würtemberg sind in den Jahren 1843 bis 1860 ein-
schliesslich 467, also jährlich im Durchschnitt 26 Patente er-
theilt worden.

In Baden ist neben der Uebereinkunft der Zollvereins-
regierungen vom 21. September 1842 ein eigenes Patentgesetz
nicht erlassen. Nach einem Rescripte des Ministeriums des
Inneren vom 23. Mai 18451) sind die Patentgesuche bei diesem
Ministerium anzubringen. Der Patentertheilung geht eine Vor-
prüfung durch Sachverständige vorher, welche aus den Lehrern
der polytechnischen Schule in Karlsruhe entnommen werden.
Die Taxe für die Ertheilung des Patentes beträgt je nach der
Wichtigkeit desselben 15 bis 50 Gulden. Die Zahl der ertheil-
ten Patente betrug in den Jahren 1843 bis 1861 im Ganzen
266 oder jährlich im Durchschnitt 14.

Im Grossherzogthum Hessen ist die Ertheilung von
Erfindungspatenten durch die Verfassungsurkunde Art. 104 vor-
gesehen. Das Verfahren bei der Patentertheilung ist durch die
Verordnung vom 17. November 1858 (Regierungsblatt Nr. 42)
geregelt. Nach dieser Verordnung sind Patentgesuche nebst
einer genauen Beschreibung und nöthigenfalls mit den dazu
gehörigen Zeichnungen und Modellen an das Ministerium des
Inneren zu richten. Letzteres veranlasst eine technische
Prüfung der behaupteten Erfindung, namentlich in Bezug auf
die Neuheit derselben und fertigt das Patent, wenn die Erthei-
lung desselben zulässig erscheint, mit Bestimmung der Dauer
der Gültigkeit desselben aus. Die Uebereinkunft vom 21. Sep-
tember 1842 ist ebenfalls im Grossherzogthum Hessen publizirt.

In den kleineren Zollvereinsstaaten, namentlich in den

1) Stolle und Hübner, Die einheimische und ausländische Patent-
gesetzgebung 1855 S. 16.

Würtemberg. — Baden. — Hessen.
Patentinhaber zu erstatten. Wenn in gutem Glauben ein pa-
tentirtes Verfahren angewendet oder patentirte Waaren ange-
fertigt sind, so wird auf die Klage des Patentinhabers nur der
Verkauf der noch unabgesetzten Gegenstände und die weitere
Verfertigung derselben bis zum Erlöschen des Patentes unter-
sagt (Gesetz v. 29. Juni 1842, Art. 4—6).

Die Patentabgabe wird für jeden Fall durch das Patent
auf 5 bis 20 Gulden festgesetzt und jährlich zum voraus ent-
richtet (Art. 148).

In Würtemberg sind in den Jahren 1843 bis 1860 ein-
schliesslich 467, also jährlich im Durchschnitt 26 Patente er-
theilt worden.

In Baden ist neben der Uebereinkunft der Zollvereins-
regierungen vom 21. September 1842 ein eigenes Patentgesetz
nicht erlassen. Nach einem Rescripte des Ministeriums des
Inneren vom 23. Mai 18451) sind die Patentgesuche bei diesem
Ministerium anzubringen. Der Patentertheilung geht eine Vor-
prüfung durch Sachverständige vorher, welche aus den Lehrern
der polytechnischen Schule in Karlsruhe entnommen werden.
Die Taxe für die Ertheilung des Patentes beträgt je nach der
Wichtigkeit desselben 15 bis 50 Gulden. Die Zahl der ertheil-
ten Patente betrug in den Jahren 1843 bis 1861 im Ganzen
266 oder jährlich im Durchschnitt 14.

Im Grossherzogthum Hessen ist die Ertheilung von
Erfindungspatenten durch die Verfassungsurkunde Art. 104 vor-
gesehen. Das Verfahren bei der Patentertheilung ist durch die
Verordnung vom 17. November 1858 (Regierungsblatt Nr. 42)
geregelt. Nach dieser Verordnung sind Patentgesuche nebst
einer genauen Beschreibung und nöthigenfalls mit den dazu
gehörigen Zeichnungen und Modellen an das Ministerium des
Inneren zu richten. Letzteres veranlasst eine technische
Prüfung der behaupteten Erfindung, namentlich in Bezug auf
die Neuheit derselben und fertigt das Patent, wenn die Erthei-
lung desselben zulässig erscheint, mit Bestimmung der Dauer
der Gültigkeit desselben aus. Die Uebereinkunft vom 21. Sep-
tember 1842 ist ebenfalls im Grossherzogthum Hessen publizirt.

In den kleineren Zollvereinsstaaten, namentlich in den

1) Stolle und Hübner, Die einheimische und ausländische Patent-
gesetzgebung 1855 S. 16.
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[223/0250] Würtemberg. — Baden. — Hessen. Patentinhaber zu erstatten. Wenn in gutem Glauben ein pa- tentirtes Verfahren angewendet oder patentirte Waaren ange- fertigt sind, so wird auf die Klage des Patentinhabers nur der Verkauf der noch unabgesetzten Gegenstände und die weitere Verfertigung derselben bis zum Erlöschen des Patentes unter- sagt (Gesetz v. 29. Juni 1842, Art. 4—6). Die Patentabgabe wird für jeden Fall durch das Patent auf 5 bis 20 Gulden festgesetzt und jährlich zum voraus ent- richtet (Art. 148). In Würtemberg sind in den Jahren 1843 bis 1860 ein- schliesslich 467, also jährlich im Durchschnitt 26 Patente er- theilt worden. In Baden ist neben der Uebereinkunft der Zollvereins- regierungen vom 21. September 1842 ein eigenes Patentgesetz nicht erlassen. Nach einem Rescripte des Ministeriums des Inneren vom 23. Mai 1845 1) sind die Patentgesuche bei diesem Ministerium anzubringen. Der Patentertheilung geht eine Vor- prüfung durch Sachverständige vorher, welche aus den Lehrern der polytechnischen Schule in Karlsruhe entnommen werden. Die Taxe für die Ertheilung des Patentes beträgt je nach der Wichtigkeit desselben 15 bis 50 Gulden. Die Zahl der ertheil- ten Patente betrug in den Jahren 1843 bis 1861 im Ganzen 266 oder jährlich im Durchschnitt 14. Im Grossherzogthum Hessen ist die Ertheilung von Erfindungspatenten durch die Verfassungsurkunde Art. 104 vor- gesehen. Das Verfahren bei der Patentertheilung ist durch die Verordnung vom 17. November 1858 (Regierungsblatt Nr. 42) geregelt. Nach dieser Verordnung sind Patentgesuche nebst einer genauen Beschreibung und nöthigenfalls mit den dazu gehörigen Zeichnungen und Modellen an das Ministerium des Inneren zu richten. Letzteres veranlasst eine technische Prüfung der behaupteten Erfindung, namentlich in Bezug auf die Neuheit derselben und fertigt das Patent, wenn die Erthei- lung desselben zulässig erscheint, mit Bestimmung der Dauer der Gültigkeit desselben aus. Die Uebereinkunft vom 21. Sep- tember 1842 ist ebenfalls im Grossherzogthum Hessen publizirt. In den kleineren Zollvereinsstaaten, namentlich in den 1) Stolle und Hübner, Die einheimische und ausländische Patent- gesetzgebung 1855 S. 16.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/250>, abgerufen am 21.11.2024.