womit das Erfindungspatent in der Oesterreichischen Gesetzes- sprache bezeichnet wird -- macht §. 1 neue Erzeugnisse der Industrie, neue Erzeugungsmittel und Erzeugungsmethoden namhaft. Als neu gilt die Erfindung, wenn sie bis zur Zeit des Patentgesuches im Inlande weder in Ausübung steht, noch durch ein veröffentlichtes Druckwerk bekannt ist.
Ausgeschlossen von der Patentirung sind Nahrungsmittel, Getränke und Arzneien, wissenschaftliche Prinzipien, sowie dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufende Erfindungen (§. 2 §. 5). Einführungspatente werden nur für im Auslande patentirte Erfindungen und nur auf die Dauer des ausländischen Patentes ertheilt (§. 3).
Die Patentgesuche können entweder bei den Statthaltereien oder bei den Kreisbehörden angebracht werden, welche über Tag und Stunde der Einlegung eine Bescheinigung ausstellen, welche für die Priorität der Erfindung massgebend ist (§. 8 §. 13). Bei der Einlegung des Gesuches muss die Patenttaxe erlegt werden, widrigenfalls dasselbe ohne Präsentation zurück- gegeben wird. Dem Gesuche muss eine Beschreibung in deut- scher Sprache oder in der Geschäftssprache des Kronlandes beigefügt werden, welche so abgefasst sein muss, dass jeder Sachverständige den Gegenstand nach derselben verfertigen kann (§. 12). Der Patentsucher hat die Wahl, ob die Beschrei- bung geheim gehalten oder veröffentlicht werden soll und muss sich darüber in dem Gesuche erklären (§. 9d). Die Beschrei- bungen, deren Geheimhaltung nicht verlangt wird, werden bei dem Privilegienarchive jedem der darum nachsucht, vorgelegt und in Abschrift mitgetheilt (§. 32). Eingriffe in ein in dieser Art offen gelegtes Patent werden schon im ersten Falle als eine Gesetzesübertretung behandelt, während bei geheim ge- haltener Beschreibung nur eine Verwarnung eintritt (§. 39).
Die Vorprüfung durch die Statthalterei -- an welche die Gesuche nach erfolgter Präsentation von den Kreisbehörden abgegeben werden -- erstreckt sich nur auf die Patentfähigkeit des Gegenstandes und die vorschriftsmässige Einrichtung des Patentgesuches (§. 13--15). Das Handelsministerium prüft dann ausserdem die Vollständigkeit und Verständlichkeit der eingereichten Beschreibung (§. 16). Eine Untersuchung über die Neuheit und Nützlichkeit des Gegenstandes findet in keinem Falle statt (§. 17).
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Gegenstände. — Verfahren.
womit das Erfindungspatent in der Oesterreichischen Gesetzes- sprache bezeichnet wird — macht §. 1 neue Erzeugnisse der Industrie, neue Erzeugungsmittel und Erzeugungsmethoden namhaft. Als neu gilt die Erfindung, wenn sie bis zur Zeit des Patentgesuches im Inlande weder in Ausübung steht, noch durch ein veröffentlichtes Druckwerk bekannt ist.
Ausgeschlossen von der Patentirung sind Nahrungsmittel, Getränke und Arzneien, wissenschaftliche Prinzipien, sowie dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufende Erfindungen (§. 2 §. 5). Einführungspatente werden nur für im Auslande patentirte Erfindungen und nur auf die Dauer des ausländischen Patentes ertheilt (§. 3).
Die Patentgesuche können entweder bei den Statthaltereien oder bei den Kreisbehörden angebracht werden, welche über Tag und Stunde der Einlegung eine Bescheinigung ausstellen, welche für die Priorität der Erfindung massgebend ist (§. 8 §. 13). Bei der Einlegung des Gesuches muss die Patenttaxe erlegt werden, widrigenfalls dasselbe ohne Präsentation zurück- gegeben wird. Dem Gesuche muss eine Beschreibung in deut- scher Sprache oder in der Geschäftssprache des Kronlandes beigefügt werden, welche so abgefasst sein muss, dass jeder Sachverständige den Gegenstand nach derselben verfertigen kann (§. 12). Der Patentsucher hat die Wahl, ob die Beschrei- bung geheim gehalten oder veröffentlicht werden soll und muss sich darüber in dem Gesuche erklären (§. 9d). Die Beschrei- bungen, deren Geheimhaltung nicht verlangt wird, werden bei dem Privilegienarchive jedem der darum nachsucht, vorgelegt und in Abschrift mitgetheilt (§. 32). Eingriffe in ein in dieser Art offen gelegtes Patent werden schon im ersten Falle als eine Gesetzesübertretung behandelt, während bei geheim ge- haltener Beschreibung nur eine Verwarnung eintritt (§. 39).
Die Vorprüfung durch die Statthalterei — an welche die Gesuche nach erfolgter Präsentation von den Kreisbehörden abgegeben werden — erstreckt sich nur auf die Patentfähigkeit des Gegenstandes und die vorschriftsmässige Einrichtung des Patentgesuches (§. 13—15). Das Handelsministerium prüft dann ausserdem die Vollständigkeit und Verständlichkeit der eingereichten Beschreibung (§. 16). Eine Untersuchung über die Neuheit und Nützlichkeit des Gegenstandes findet in keinem Falle statt (§. 17).
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Gegenstände. — Verfahren.
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sprache bezeichnet wird — macht §. 1 neue Erzeugnisse der
Industrie, neue Erzeugungsmittel und Erzeugungsmethoden
namhaft. Als neu gilt die Erfindung, wenn sie bis zur Zeit
des Patentgesuches im Inlande weder in Ausübung steht, noch
durch ein veröffentlichtes Druckwerk bekannt ist.
Ausgeschlossen von der Patentirung sind Nahrungsmittel,
Getränke und Arzneien, wissenschaftliche Prinzipien, sowie dem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufende Erfindungen (§. 2 §. 5).
Einführungspatente werden nur für im Auslande patentirte
Erfindungen und nur auf die Dauer des ausländischen Patentes
ertheilt (§. 3).
Die Patentgesuche können entweder bei den Statthaltereien
oder bei den Kreisbehörden angebracht werden, welche über
Tag und Stunde der Einlegung eine Bescheinigung ausstellen,
welche für die Priorität der Erfindung massgebend ist (§. 8
§. 13). Bei der Einlegung des Gesuches muss die Patenttaxe
erlegt werden, widrigenfalls dasselbe ohne Präsentation zurück-
gegeben wird. Dem Gesuche muss eine Beschreibung in deut-
scher Sprache oder in der Geschäftssprache des Kronlandes
beigefügt werden, welche so abgefasst sein muss, dass jeder
Sachverständige den Gegenstand nach derselben verfertigen
kann (§. 12). Der Patentsucher hat die Wahl, ob die Beschrei-
bung geheim gehalten oder veröffentlicht werden soll und muss
sich darüber in dem Gesuche erklären (§. 9d). Die Beschrei-
bungen, deren Geheimhaltung nicht verlangt wird, werden bei
dem Privilegienarchive jedem der darum nachsucht, vorgelegt
und in Abschrift mitgetheilt (§. 32). Eingriffe in ein in dieser
Art offen gelegtes Patent werden schon im ersten Falle als
eine Gesetzesübertretung behandelt, während bei geheim ge-
haltener Beschreibung nur eine Verwarnung eintritt (§. 39).
Die Vorprüfung durch die Statthalterei — an welche die
Gesuche nach erfolgter Präsentation von den Kreisbehörden
abgegeben werden — erstreckt sich nur auf die Patentfähigkeit
des Gegenstandes und die vorschriftsmässige Einrichtung des
Patentgesuches (§. 13—15). Das Handelsministerium prüft
dann ausserdem die Vollständigkeit und Verständlichkeit der
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die Neuheit und Nützlichkeit des Gegenstandes findet in keinem
Falle statt (§. 17).
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/252>, abgerufen am 22.11.2024.
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