Nachdem Belgien durch die Revolution von 1830 sich von den Niederlanden losgerissen und zu einem eigenen Staate constituirt hatte, behielt in dem neuen Königreiche mit der übrigen Niederländischen Gesetzgebung auch das Patentgesetz vom 25. Januar 1817 Geltung. Zur Reform der Patentgesetz- gebung wurde im Jahre 1848 eine Commission niedergesetzt, welche im Jahre 1850 einen 140 Artikel umfassenden Gesetz- entwurf vorlegte, in welchem zum ersten Mal der Versuch gemacht war, der Patentertheilung ein förmliches Aufge- botsverfahren mit contradictorischer Entscheidung über die angemeldeten oder von Amtswegen erhobenen Einwendungen vorauszuschicken (vergl. oben S. 86).
Die Regierung schloss sich diesem Entwurfe nicht an und legte ihrerseits einen neuen auf dem reinen Anmeldungs- prinzipe beruhenden Gesetzentwurf vor, aus welchem das heute geltende Gesetz vom 24. Mai 1854 hervorgegangen ist.
Nach diesem Gesetze, zu welchem eine Ausführungsver- ordnung von demselben Tage ergangen ist, ist die Patent- dauer auf zwanzig Jahre vom Tage der Anmeldung bestimmt, mit der Massgabe, dass im Auslande bereits patentirte Erfin- dungen nicht auf längere Zeit als die noch übrige Dauer des ausländischen Patentes geschützt werden (Art. 3. 14). Von jedem Patente wird eine Abgabe in wachsenden Jahresraten erhoben, nämlich für das erste Jahr 10 Frcs., für das zweite 20 Frcs. und so weiter jährlich um 10 Frcs. steigend, so dass die Abgabe für das zwanzigste Jahr 200 Frcs. beträgt. Die Abgabe wird jährlich zum voraus entrichtet. Nach Art. 22 sollte der Patentinhaber bei der Versäumniss einer Ratenzah- lung sofort seines Rechtes verlustig gehen. Diese Vorschrift ist jedoch durch das Gesetz vom 27. März 1857 dahin abge- ändert, dass der Patentinhaber zunächst erinnert wird und
1) Traite theorique et pratique des brevets d'invention, de per- fectionnement et d'importation par Th. Tilliere, avocat. Bruxelles 1854.
VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
Nachdem Belgien durch die Revolution von 1830 sich von den Niederlanden losgerissen und zu einem eigenen Staate constituirt hatte, behielt in dem neuen Königreiche mit der übrigen Niederländischen Gesetzgebung auch das Patentgesetz vom 25. Januar 1817 Geltung. Zur Reform der Patentgesetz- gebung wurde im Jahre 1848 eine Commission niedergesetzt, welche im Jahre 1850 einen 140 Artikel umfassenden Gesetz- entwurf vorlegte, in welchem zum ersten Mal der Versuch gemacht war, der Patentertheilung ein förmliches Aufge- botsverfahren mit contradictorischer Entscheidung über die angemeldeten oder von Amtswegen erhobenen Einwendungen vorauszuschicken (vergl. oben S. 86).
Die Regierung schloss sich diesem Entwurfe nicht an und legte ihrerseits einen neuen auf dem reinen Anmeldungs- prinzipe beruhenden Gesetzentwurf vor, aus welchem das heute geltende Gesetz vom 24. Mai 1854 hervorgegangen ist.
Nach diesem Gesetze, zu welchem eine Ausführungsver- ordnung von demselben Tage ergangen ist, ist die Patent- dauer auf zwanzig Jahre vom Tage der Anmeldung bestimmt, mit der Massgabe, dass im Auslande bereits patentirte Erfin- dungen nicht auf längere Zeit als die noch übrige Dauer des ausländischen Patentes geschützt werden (Art. 3. 14). Von jedem Patente wird eine Abgabe in wachsenden Jahresraten erhoben, nämlich für das erste Jahr 10 Frcs., für das zweite 20 Frcs. und so weiter jährlich um 10 Frcs. steigend, so dass die Abgabe für das zwanzigste Jahr 200 Frcs. beträgt. Die Abgabe wird jährlich zum voraus entrichtet. Nach Art. 22 sollte der Patentinhaber bei der Versäumniss einer Ratenzah- lung sofort seines Rechtes verlustig gehen. Diese Vorschrift ist jedoch durch das Gesetz vom 27. März 1857 dahin abge- ändert, dass der Patentinhaber zunächst erinnert wird und
1) Traité théorique et pratique des brevets d’invention, de per- fectionnement et d’importation par Th. Tillière, avocat. Bruxelles 1854.
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[230/0257]
VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
§. 30. Belgien 1).
Progressive Steuer. — Verfahren. — Aufhebung. — Verfolgung der
Contraventionen. — Beschlagnahme.
Nachdem Belgien durch die Revolution von 1830 sich
von den Niederlanden losgerissen und zu einem eigenen Staate
constituirt hatte, behielt in dem neuen Königreiche mit der
übrigen Niederländischen Gesetzgebung auch das Patentgesetz
vom 25. Januar 1817 Geltung. Zur Reform der Patentgesetz-
gebung wurde im Jahre 1848 eine Commission niedergesetzt,
welche im Jahre 1850 einen 140 Artikel umfassenden Gesetz-
entwurf vorlegte, in welchem zum ersten Mal der Versuch
gemacht war, der Patentertheilung ein förmliches Aufge-
botsverfahren mit contradictorischer Entscheidung über die
angemeldeten oder von Amtswegen erhobenen Einwendungen
vorauszuschicken (vergl. oben S. 86).
Die Regierung schloss sich diesem Entwurfe nicht an
und legte ihrerseits einen neuen auf dem reinen Anmeldungs-
prinzipe beruhenden Gesetzentwurf vor, aus welchem das heute
geltende Gesetz vom 24. Mai 1854 hervorgegangen ist.
Nach diesem Gesetze, zu welchem eine Ausführungsver-
ordnung von demselben Tage ergangen ist, ist die Patent-
dauer auf zwanzig Jahre vom Tage der Anmeldung bestimmt,
mit der Massgabe, dass im Auslande bereits patentirte Erfin-
dungen nicht auf längere Zeit als die noch übrige Dauer des
ausländischen Patentes geschützt werden (Art. 3. 14). Von
jedem Patente wird eine Abgabe in wachsenden Jahresraten
erhoben, nämlich für das erste Jahr 10 Frcs., für das zweite
20 Frcs. und so weiter jährlich um 10 Frcs. steigend, so dass
die Abgabe für das zwanzigste Jahr 200 Frcs. beträgt. Die
Abgabe wird jährlich zum voraus entrichtet. Nach Art. 22
sollte der Patentinhaber bei der Versäumniss einer Ratenzah-
lung sofort seines Rechtes verlustig gehen. Diese Vorschrift
ist jedoch durch das Gesetz vom 27. März 1857 dahin abge-
ändert, dass der Patentinhaber zunächst erinnert wird und
1) Traité théorique et pratique des brevets d’invention, de per-
fectionnement et d’importation par Th. Tillière, avocat. Bruxelles 1854.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/257>, abgerufen am 22.11.2024.
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