Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht. Abhülfe und um die Aufhebung ihrer verfassungswidrigenMassregeln durch Beschluss des Parlamentes zu verhüten, nahm sie selbst die Patente, welche als am meisten drückend gal- ten, zurück. Allein unter der Regierung der Elisabeth war der Ge- Dieser Streit endigte mit seiner Niederlage. Er war ge- 1) That it may be declared and enacted by authority of this
present parlament, that all monopolies and all commissions, grants and licenses, charters and letters patent hereto- fore made or granted, or hereafter to be made or gran- ted to any person or persons, bodies politic or corporate wathsoever, of or for the sole buying, selling, making, working, or using of any thing within this realm or the dominion of Wales, or of any other monopolies, or of power, liberty or faculty to dispense VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht. Abhülfe und um die Aufhebung ihrer verfassungswidrigenMassregeln durch Beschluss des Parlamentes zu verhüten, nahm sie selbst die Patente, welche als am meisten drückend gal- ten, zurück. Allein unter der Regierung der Elisabeth war der Ge- Dieser Streit endigte mit seiner Niederlage. Er war ge- 1) That it may be declared and enacted by authority of this
present parlament, that all monopolies and all commissions, grants and licenses, charters and letters patent hereto- fore made or granted, or hereafter to be made or gran- ted to any person or persons, bodies politic or corporate wathsoever, of or for the sole buying, selling, making, working, or using of any thing within this realm or the dominion of Wales, or of any other monopolies, or of power, liberty or faculty to dispense <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0263" n="236"/><fw place="top" type="header">VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht.</fw><lb/> Abhülfe und um die Aufhebung ihrer verfassungswidrigen<lb/> Massregeln durch Beschluss des Parlamentes zu verhüten, nahm<lb/> sie selbst die Patente, welche als am meisten drückend gal-<lb/> ten, zurück.</p><lb/> <p>Allein unter der Regierung der Elisabeth war der Ge-<lb/> brauch, welcher von den Monopolen gemacht wurde, trotz alles<lb/> Uebermasses im Grossen und Ganzen von einer weisen Be-<lb/> rücksichtigung der öffentlichen Interessen getragen, und manche<lb/> der von ihr verliehenen Handelsprivilegien trugen in hohem<lb/> Grade dazu bei, den Reichthum und die künftige Grösse des<lb/> Englischen Reiches begründen zu helfen, z. B. die Gründung<lb/> der Ostindischen Compagnie und die Begünstigungen, welche<lb/> den Hugenotten bei ihrer Ansiedelung und bei der Uebersiedelung<lb/> ihrer Wollen- und Leinenindustrie zu Theil wurden. Unter ihrem<lb/> Nachfolger Jacob I. dagegen machte diese Staatsweisheit einer<lb/> despotischen Günstlingswirthschaft Platz. Die Verleihung der<lb/> Monopole dauerte fort, ohne wie früher grossen Staatszwecken<lb/> zu dienen. Der Gebrauch, welchen die Krone von diesem Mittel<lb/> machte, forderte um so mehr den Widerspruch des Parlamen-<lb/> tes heraus, als die Monopole zur Bereicherung verhasster Hof-<lb/> leute vergeben wurden, und als der König, weit entfernt von<lb/> der klugen Nachgiebigkeit seiner Vorgängerin, es auf einen<lb/> förmlichen Streit mit dem Parlamente über die angemasste<lb/> Machtbefugniss ankommen liess.</p><lb/> <p>Dieser Streit endigte mit seiner Niederlage. Er war ge-<lb/> nöthigt im Jahre 1623 einen Beschluss des Parlamentes zu<lb/> sanctioniren, welcher alle Monopole und alle gegenwärtigen<lb/> und künftigen Verleihungen eines ausschliesslichen Rechtes zum<lb/> Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von Gegen-<lb/> ständen als den Grundgesetzen des Reiches zuwiderlaufend und<lb/> als gänzlich ungültig erklärte<note xml:id="seg2pn_29_1" next="#seg2pn_29_2" place="foot" n="1)">That it may be declared and enacted by authority of this<lb/> present parlament, <hi rendition="#g">that all monopolies and all commissions,<lb/> grants and licenses, charters and letters patent hereto-<lb/> fore made or granted, or hereafter to be made or gran-<lb/> ted</hi> to any person or persons, bodies politic or corporate wathsoever,<lb/> of or <hi rendition="#g">for the sole buying, selling, making, working, or<lb/> using of any thing</hi> within this realm or the dominion of Wales, or<lb/> of any other monopolies, or of power, liberty or faculty to dispense</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [236/0263]
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht.
Abhülfe und um die Aufhebung ihrer verfassungswidrigen
Massregeln durch Beschluss des Parlamentes zu verhüten, nahm
sie selbst die Patente, welche als am meisten drückend gal-
ten, zurück.
Allein unter der Regierung der Elisabeth war der Ge-
brauch, welcher von den Monopolen gemacht wurde, trotz alles
Uebermasses im Grossen und Ganzen von einer weisen Be-
rücksichtigung der öffentlichen Interessen getragen, und manche
der von ihr verliehenen Handelsprivilegien trugen in hohem
Grade dazu bei, den Reichthum und die künftige Grösse des
Englischen Reiches begründen zu helfen, z. B. die Gründung
der Ostindischen Compagnie und die Begünstigungen, welche
den Hugenotten bei ihrer Ansiedelung und bei der Uebersiedelung
ihrer Wollen- und Leinenindustrie zu Theil wurden. Unter ihrem
Nachfolger Jacob I. dagegen machte diese Staatsweisheit einer
despotischen Günstlingswirthschaft Platz. Die Verleihung der
Monopole dauerte fort, ohne wie früher grossen Staatszwecken
zu dienen. Der Gebrauch, welchen die Krone von diesem Mittel
machte, forderte um so mehr den Widerspruch des Parlamen-
tes heraus, als die Monopole zur Bereicherung verhasster Hof-
leute vergeben wurden, und als der König, weit entfernt von
der klugen Nachgiebigkeit seiner Vorgängerin, es auf einen
förmlichen Streit mit dem Parlamente über die angemasste
Machtbefugniss ankommen liess.
Dieser Streit endigte mit seiner Niederlage. Er war ge-
nöthigt im Jahre 1623 einen Beschluss des Parlamentes zu
sanctioniren, welcher alle Monopole und alle gegenwärtigen
und künftigen Verleihungen eines ausschliesslichen Rechtes zum
Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von Gegen-
ständen als den Grundgesetzen des Reiches zuwiderlaufend und
als gänzlich ungültig erklärte 1).
1) That it may be declared and enacted by authority of this
present parlament, that all monopolies and all commissions,
grants and licenses, charters and letters patent hereto-
fore made or granted, or hereafter to be made or gran-
ted to any person or persons, bodies politic or corporate wathsoever,
of or for the sole buying, selling, making, working, or
using of any thing within this realm or the dominion of Wales, or
of any other monopolies, or of power, liberty or faculty to dispense
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |