Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.VIII. Vereinigte Staaten von Nordamerika. §. 36. Das Patentgesetz von 1836. Von dem Unabhängigkeitskriege. -- Gesetze von 1793 und 1800. -- Die Vereinigten Staaten bildeten vor ihrer Trennung von Es bestand daher in den Vereinigten Staaten bereits vor 1) Godson. A Treatise on the law of patents for inventions p.
69 p. 173. VIII. Vereinigte Staaten von Nordamerika. §. 36. Das Patentgesetz von 1836. Von dem Unabhängigkeitskriege. — Gesetze von 1793 und 1800. — Die Vereinigten Staaten bildeten vor ihrer Trennung von Es bestand daher in den Vereinigten Staaten bereits vor 1) Godson. A Treatise on the law of patents for inventions p.
69 p. 173. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0295" n="[268]"/> <div n="2"> <head>VIII. Vereinigte Staaten von Nordamerika.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="3"> <head>§. 36. <hi rendition="#g">Das Patentgesetz von 1836</hi>.</head><lb/> <argument> <p>Von dem Unabhängigkeitskriege. — Gesetze von 1793 und 1800. —<lb/> Acte vom 4. März 1836. — Einrichtung des Patentamtes. — Patent-<lb/> gesuch. — Einsprüche. — Patenturkunde. — Cession. — Aufhebung. —<lb/><hi rendition="#c">Verfolgung der Contraventionen.</hi></p> </argument><lb/> <p>Die Vereinigten Staaten bildeten vor ihrer Trennung von<lb/> dem Mutterlande als Englische Colonien einen Theil des Rechts-<lb/> gebietes der Englischen Patentgesetzgebung. Die von der Eng-<lb/> lischen Krone ertheilten Patente hatten in allen Colonien Gül-<lb/> tigkeit, sofern sie für dieselben ausgefertigt waren<note place="foot" n="1)">Godson. A Treatise on the law of patents for inventions p.<lb/> 69 p. 173.</note>.</p><lb/> <p>Es bestand daher in den Vereinigten Staaten bereits vor<lb/> dem Unabhängigkeitskriege der Patentschutz für Erfindungen.<lb/> Bei der Losreissung vom Mutterlande musste indess eine aus-<lb/> drückliche Bestimmung über die Beibehaltung desselben ge-<lb/> troffen werden, da die Patente nicht mehr von der Englischen<lb/> Krone ertheilt werden konnten, welcher bisher allein die Be-<lb/> fugniss dazu zugestanden hatte und da die Patentertheilung<lb/> auch nicht füglich den Einzelstaaten, welche durch die Revo-<lb/> lution für souverain erklärt waren, überlassen werden konnte.<lb/> Durch die Verfassungsurkunde vom 17. September 1787 Art. I<lb/> Abschnitt 8 §. 8 wurde daher der Schutz des geistigen Eigen-<lb/> thums der Schriftsteller und Erfinder zu einem Gegenstande<lb/> der gemeinschaftlichen Gesetzgebung der Vereinigten Staaten<lb/> erklärt und den Urhebern ein ausschliessliches Recht zur Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[268]/0295]
VIII. Vereinigte Staaten von Nordamerika.
§. 36. Das Patentgesetz von 1836.
Von dem Unabhängigkeitskriege. — Gesetze von 1793 und 1800. —
Acte vom 4. März 1836. — Einrichtung des Patentamtes. — Patent-
gesuch. — Einsprüche. — Patenturkunde. — Cession. — Aufhebung. —
Verfolgung der Contraventionen.
Die Vereinigten Staaten bildeten vor ihrer Trennung von
dem Mutterlande als Englische Colonien einen Theil des Rechts-
gebietes der Englischen Patentgesetzgebung. Die von der Eng-
lischen Krone ertheilten Patente hatten in allen Colonien Gül-
tigkeit, sofern sie für dieselben ausgefertigt waren 1).
Es bestand daher in den Vereinigten Staaten bereits vor
dem Unabhängigkeitskriege der Patentschutz für Erfindungen.
Bei der Losreissung vom Mutterlande musste indess eine aus-
drückliche Bestimmung über die Beibehaltung desselben ge-
troffen werden, da die Patente nicht mehr von der Englischen
Krone ertheilt werden konnten, welcher bisher allein die Be-
fugniss dazu zugestanden hatte und da die Patentertheilung
auch nicht füglich den Einzelstaaten, welche durch die Revo-
lution für souverain erklärt waren, überlassen werden konnte.
Durch die Verfassungsurkunde vom 17. September 1787 Art. I
Abschnitt 8 §. 8 wurde daher der Schutz des geistigen Eigen-
thums der Schriftsteller und Erfinder zu einem Gegenstande
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung der Vereinigten Staaten
erklärt und den Urhebern ein ausschliessliches Recht zur Be-
1) Godson. A Treatise on the law of patents for inventions p.
69 p. 173.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |