7) für die Eintragung eines disclaimer 10 Dollars,
8) für beglaubigte Abschriften 10 Cents für je 100 Worte,
9) für die protokollarische Aufnahme einer Cession, Voll- macht oder anderer Schriftstücke 1 bis 3 Dollars,
10) für Copien von Zeichnungen die Anfertigungskosten.
Nach sect. 12 sollen alle Patentgesuche binnen zwei Jah- ren nach der Einlegung bis zur Patentertheilung durchgeführt werden, widrigenfalls dieselben als aufgegeben angesehen wer- den, wenn nicht dem Patentcommissar genügend nachgewiesen wird, dass die Verzögerung unvermeidlich gewesen ist. Gesuche um Verlängerung eines Patentes müssen neunzig Tage vor dem Ablaufe desselben angebracht werden.
In allen Fällen, wo ein Artikel unter dem Schutze eines Patentes fabrizirt oder verkauft wird, soll es nach sect. 13 dem Patentinhaber obliegen, dem Publicum davon ausreichende Kenntniss zu geben, dass der Artikel patentirt ist. Er muss zu diesem Zwecke entweder das Wort "patentirt" nebst dem Datum des ertheilten Patentes darauf befestigen oder wenn dies nach der Beschaffenheit des patentirten Artikels nicht thunlich ist, auf der Verpackung desselben ein Etiquet anbringen, wel- ches jene Worte enthält. In Ermangelung dieser Bezeichnung kann bei der Klage wegen Beeinträchtigung des Patentes kein Schadensersatz verlangt werden, ausser auf den Nachweis, dass der Verklagte nach vorheriger Verwarnung fortgefahren hat, den patentirten Artikel zu verfertigen und zu verkaufen.
Nach sect. 14 ist der Patentcommissar ermächtigt, zehn Exemplare der Beschreibung von jedem künftig ertheilten Patente drucken zu lassen. Ein Exemplar wird auf Pergament gedruckt und der Patenturkunde angehängt.
Die gedruckten Exemplare der Patentbeschreibungen ha- ben, wenn sie mit dem Siegel und der Unterschrift des Patent- commissars versehen sind, volle Beweiskraft.
Nach sect. 16 ist die Dauer der künftig ertheilten Pa- tente auf siebenzehn Jahre (statt wie früher vierzehn Jahre) er- streckt worden, dagegen jede Verlängerung derselben unbe- dingt ausgeschlossen.
VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten.
7) für die Eintragung eines disclaimer 10 Dollars,
8) für beglaubigte Abschriften 10 Cents für je 100 Worte,
9) für die protokollarische Aufnahme einer Cession, Voll- macht oder anderer Schriftstücke 1 bis 3 Dollars,
10) für Copien von Zeichnungen die Anfertigungskosten.
Nach sect. 12 sollen alle Patentgesuche binnen zwei Jah- ren nach der Einlegung bis zur Patentertheilung durchgeführt werden, widrigenfalls dieselben als aufgegeben angesehen wer- den, wenn nicht dem Patentcommissar genügend nachgewiesen wird, dass die Verzögerung unvermeidlich gewesen ist. Gesuche um Verlängerung eines Patentes müssen neunzig Tage vor dem Ablaufe desselben angebracht werden.
In allen Fällen, wo ein Artikel unter dem Schutze eines Patentes fabrizirt oder verkauft wird, soll es nach sect. 13 dem Patentinhaber obliegen, dem Publicum davon ausreichende Kenntniss zu geben, dass der Artikel patentirt ist. Er muss zu diesem Zwecke entweder das Wort »patentirt« nebst dem Datum des ertheilten Patentes darauf befestigen oder wenn dies nach der Beschaffenheit des patentirten Artikels nicht thunlich ist, auf der Verpackung desselben ein Etiquet anbringen, wel- ches jene Worte enthält. In Ermangelung dieser Bezeichnung kann bei der Klage wegen Beeinträchtigung des Patentes kein Schadensersatz verlangt werden, ausser auf den Nachweis, dass der Verklagte nach vorheriger Verwarnung fortgefahren hat, den patentirten Artikel zu verfertigen und zu verkaufen.
Nach sect. 14 ist der Patentcommissar ermächtigt, zehn Exemplare der Beschreibung von jedem künftig ertheilten Patente drucken zu lassen. Ein Exemplar wird auf Pergament gedruckt und der Patenturkunde angehängt.
Die gedruckten Exemplare der Patentbeschreibungen ha- ben, wenn sie mit dem Siegel und der Unterschrift des Patent- commissars versehen sind, volle Beweiskraft.
Nach sect. 16 ist die Dauer der künftig ertheilten Pa- tente auf siebenzehn Jahre (statt wie früher vierzehn Jahre) er- streckt worden, dagegen jede Verlängerung derselben unbe- dingt ausgeschlossen.
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VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten.
7) für die Eintragung eines disclaimer 10 Dollars,
8) für beglaubigte Abschriften 10 Cents für je 100 Worte,
9) für die protokollarische Aufnahme einer Cession, Voll-
macht oder anderer Schriftstücke 1 bis 3 Dollars,
10) für Copien von Zeichnungen die Anfertigungskosten.
Nach sect. 12 sollen alle Patentgesuche binnen zwei Jah-
ren nach der Einlegung bis zur Patentertheilung durchgeführt
werden, widrigenfalls dieselben als aufgegeben angesehen wer-
den, wenn nicht dem Patentcommissar genügend nachgewiesen
wird, dass die Verzögerung unvermeidlich gewesen ist. Gesuche
um Verlängerung eines Patentes müssen neunzig Tage vor
dem Ablaufe desselben angebracht werden.
In allen Fällen, wo ein Artikel unter dem Schutze eines
Patentes fabrizirt oder verkauft wird, soll es nach sect. 13
dem Patentinhaber obliegen, dem Publicum davon ausreichende
Kenntniss zu geben, dass der Artikel patentirt ist. Er muss
zu diesem Zwecke entweder das Wort »patentirt« nebst dem
Datum des ertheilten Patentes darauf befestigen oder wenn dies
nach der Beschaffenheit des patentirten Artikels nicht thunlich
ist, auf der Verpackung desselben ein Etiquet anbringen, wel-
ches jene Worte enthält. In Ermangelung dieser Bezeichnung
kann bei der Klage wegen Beeinträchtigung des Patentes kein
Schadensersatz verlangt werden, ausser auf den Nachweis, dass
der Verklagte nach vorheriger Verwarnung fortgefahren hat,
den patentirten Artikel zu verfertigen und zu verkaufen.
Nach sect. 14 ist der Patentcommissar ermächtigt, zehn
Exemplare der Beschreibung von jedem künftig ertheilten
Patente drucken zu lassen. Ein Exemplar wird auf Pergament
gedruckt und der Patenturkunde angehängt.
Die gedruckten Exemplare der Patentbeschreibungen ha-
ben, wenn sie mit dem Siegel und der Unterschrift des Patent-
commissars versehen sind, volle Beweiskraft.
Nach sect. 16 ist die Dauer der künftig ertheilten Pa-
tente auf siebenzehn Jahre (statt wie früher vierzehn Jahre) er-
streckt worden, dagegen jede Verlängerung derselben unbe-
dingt ausgeschlossen.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/307>, abgerufen am 26.11.2024.
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