Mängel des reinen Anmeldungssystemes mit grossem Verständ- niss hervorgehoben sind und dass der erste Consul zur Besei- tigung dieser Mängel an eine der Patentertheilung vorherge- hende Erörterung und Entscheidung über die Priorität und Neuheit, sowie über den Werth der Erfindung dachte.
Der Bericht der berathenden Ausschüsse für Handel und für Gewerbe, welcher über diese Frage erfordert wurde, fiel jedoch in der Hauptsache verneinend aus und es wurde nur zur Beseitigung des ersten und des letzten der erhobenen Ein- würfe eine Verordnung vorgeschlagen, welche festsetzte, dass die Entscheidung über das Patentgesuch künftig durch den Minister des Innern in der Form eines Certificats erfolgen solle, während die Patente selbst am Schlusse jedes Quartals von dem ersten Consul bewilligt und durch das Gesetzbulletin ver- öffentlicht werden sollten, ferner, dass unter jeder Patentausfer- tigung als Anmerkung die folgende Erklärung vermerkt werde:
"Die Regierung, welche die Erfindungspatente ohne Vor- prüfung ertheilt, garantirt damit in keiner Weise weder die Priorität, noch den Werth, noch auch den Erfolg der Erfindung."
Diese Verordnung wurde am 5 Vendemaire des Jahres IX erlassen.
Durch ein Kaiserliches Decret vom 25. November 1806 wurde die im Art. 14 Tit. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1791 nach dem Muster des Englischen Rechtes aufgenommene Be- stimmung aufgehoben, welche verbot, die patentirte Erfindung zum Gegenstande eines Actienunternehmens zu machen. Die Begründung eines solchen Actienunternehmens wurde dagegen von der Genehmigung der Regierung abhängig gemacht.
Eine andere Verordnung vom 25. Januar 1807 beseitigte einen Zweifel, welcher durch das Decret vom 25. November 1806 über die Patentdauer entstanden war und bestimmte, dass dieselbe von der Ausfertigung des durch den Minister des Innern ertheilten Certificats an zu berechnen sei und dass dieses Certificat dem Erfinder bereits einen vorläufigen Schutz bis zu der am Quartalschlusse erfolgenden definitiven Patent- ertheilung gewähre. Zugleich wurde eine Lücke in der Ge- setzgebung von 1791 ergänzt, indem bestimmt wurde, dass bei dem Zusammentreffen zweier Patente über denselben Ge- genstand die Priorität durch den Zeitpunct der Einlegung des
Reformversuche Napoleons.
Mängel des reinen Anmeldungssystemes mit grossem Verständ- niss hervorgehoben sind und dass der erste Consul zur Besei- tigung dieser Mängel an eine der Patentertheilung vorherge- hende Erörterung und Entscheidung über die Priorität und Neuheit, sowie über den Werth der Erfindung dachte.
Der Bericht der berathenden Ausschüsse für Handel und für Gewerbe, welcher über diese Frage erfordert wurde, fiel jedoch in der Hauptsache verneinend aus und es wurde nur zur Beseitigung des ersten und des letzten der erhobenen Ein- würfe eine Verordnung vorgeschlagen, welche festsetzte, dass die Entscheidung über das Patentgesuch künftig durch den Minister des Innern in der Form eines Certificats erfolgen solle, während die Patente selbst am Schlusse jedes Quartals von dem ersten Consul bewilligt und durch das Gesetzbulletin ver- öffentlicht werden sollten, ferner, dass unter jeder Patentausfer- tigung als Anmerkung die folgende Erklärung vermerkt werde:
»Die Regierung, welche die Erfindungspatente ohne Vor- prüfung ertheilt, garantirt damit in keiner Weise weder die Priorität, noch den Werth, noch auch den Erfolg der Erfindung.«
Diese Verordnung wurde am 5 Vendemaire des Jahres IX erlassen.
Durch ein Kaiserliches Decret vom 25. November 1806 wurde die im Art. 14 Tit. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1791 nach dem Muster des Englischen Rechtes aufgenommene Be- stimmung aufgehoben, welche verbot, die patentirte Erfindung zum Gegenstande eines Actienunternehmens zu machen. Die Begründung eines solchen Actienunternehmens wurde dagegen von der Genehmigung der Regierung abhängig gemacht.
Eine andere Verordnung vom 25. Januar 1807 beseitigte einen Zweifel, welcher durch das Decret vom 25. November 1806 über die Patentdauer entstanden war und bestimmte, dass dieselbe von der Ausfertigung des durch den Minister des Innern ertheilten Certificats an zu berechnen sei und dass dieses Certificat dem Erfinder bereits einen vorläufigen Schutz bis zu der am Quartalschlusse erfolgenden definitiven Patent- ertheilung gewähre. Zugleich wurde eine Lücke in der Ge- setzgebung von 1791 ergänzt, indem bestimmt wurde, dass bei dem Zusammentreffen zweier Patente über denselben Ge- genstand die Priorität durch den Zeitpunct der Einlegung des
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Reformversuche Napoleons.
Mängel des reinen Anmeldungssystemes mit grossem Verständ-
niss hervorgehoben sind und dass der erste Consul zur Besei-
tigung dieser Mängel an eine der Patentertheilung vorherge-
hende Erörterung und Entscheidung über die Priorität und
Neuheit, sowie über den Werth der Erfindung dachte.
Der Bericht der berathenden Ausschüsse für Handel und
für Gewerbe, welcher über diese Frage erfordert wurde, fiel
jedoch in der Hauptsache verneinend aus und es wurde nur
zur Beseitigung des ersten und des letzten der erhobenen Ein-
würfe eine Verordnung vorgeschlagen, welche festsetzte, dass
die Entscheidung über das Patentgesuch künftig durch den
Minister des Innern in der Form eines Certificats erfolgen solle,
während die Patente selbst am Schlusse jedes Quartals von
dem ersten Consul bewilligt und durch das Gesetzbulletin ver-
öffentlicht werden sollten, ferner, dass unter jeder Patentausfer-
tigung als Anmerkung die folgende Erklärung vermerkt werde:
»Die Regierung, welche die Erfindungspatente ohne Vor-
prüfung ertheilt, garantirt damit in keiner Weise weder
die Priorität, noch den Werth, noch auch den Erfolg der
Erfindung.«
Diese Verordnung wurde am 5 Vendemaire des Jahres
IX erlassen.
Durch ein Kaiserliches Decret vom 25. November 1806
wurde die im Art. 14 Tit. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1791
nach dem Muster des Englischen Rechtes aufgenommene Be-
stimmung aufgehoben, welche verbot, die patentirte Erfindung
zum Gegenstande eines Actienunternehmens zu machen. Die
Begründung eines solchen Actienunternehmens wurde dagegen
von der Genehmigung der Regierung abhängig gemacht.
Eine andere Verordnung vom 25. Januar 1807 beseitigte
einen Zweifel, welcher durch das Decret vom 25. November
1806 über die Patentdauer entstanden war und bestimmte,
dass dieselbe von der Ausfertigung des durch den Minister
des Innern ertheilten Certificats an zu berechnen sei und dass
dieses Certificat dem Erfinder bereits einen vorläufigen Schutz
bis zu der am Quartalschlusse erfolgenden definitiven Patent-
ertheilung gewähre. Zugleich wurde eine Lücke in der Ge-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/326>, abgerufen am 25.11.2024.
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