IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
Die vorstehenden Bestimmungen über die Patenterthei- lung sind diejenigen, welche bei der Redaction des Gesetzes sowohl als auch in der practischen Anwendung zu den meisten Zweifeln Veranlassung gegeben haben. Während auf der einen Seite der Grundsatz festgehalten wird, dass jede materielle Prüfung des Gesuches selbst in Bezug auf die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Beschreibung ganz unbedingt aus- geschlossen sein soll, hat auf der andern Seite doch die for- melle und äusserliche Prüfung des Patentgesuches nicht aus- geschlossen werden können, und es ist kaum ausführbar, die Grenzen dieser blos formellen und der auf den materiellen Inhalt des Gesuches eingehenden Prüfung mit vollständiger Sicherheit zu ziehen.
Zunächst ist man darüber einverstanden, dass die Prüfung sich darauf erstrecken soll, ob der Gegenstand der Erfindung unter die im Art. 3 ausgeschlossenen Kategorien fällt, da ohne dies das Verbot der Patentirung von Arzneimitteln und Finanz- plänen wirkungslos bleiben würde. Dies ist auch im Art. 13 ausdrücklich ausgesprochen. Dagegen unterliegt die Patent- fähigkeit des Gegenstandes im Uebrigen nicht der Vorprüfung. Es müssen daher auch die über rein theoretische Probleme oder über ganz unhaltbare Dinge nachgesuchten Patente aus- gefertigt werden, und es werden solche Patente, wie oben S. 100 angeführt, alljährlich auch ertheilt. Selbst die Gesetz- widrigkeit, die Immoralität oder die Gefährlichkeit des Gegen- standes bildet keinen Grund zur Zurückweisung des Patent- gesuches, sondern nur einen Nichtigkeitsgrund, auf welchen hin nach Art. 30 und 37 die Staatsbehörde auf gerichtliche Aufhebung des von ihr ertheilten Patentes klagen kann. Auch für Arzneimittel und Finanzpläne soll die Patentirung nach den Materialien des Gesetzes nur unter der Voraussetzung ver- sagt werden, dass geradezu in dem Patenttitel einer der im Art. 3 ausgeschlossenen Gegenstände als Object der Erfindung bezeichnet wird. Ist derselbe dagegen unter einer andern Be- nennung versteckt, so dass erst aus der Beschreibung ersicht- lich wird, dass der Gegenstand unter eine der ausgeschlosse- nen Kategorien fällt, so muss das Patent ertheilt werden und es tritt die Klage auf Nichtigkeitserklärung nach Art. 30 u. 37 ein1).
1) Renouard, Traite des brevets d'invention p. 370 p. 375.
IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
Die vorstehenden Bestimmungen über die Patenterthei- lung sind diejenigen, welche bei der Redaction des Gesetzes sowohl als auch in der practischen Anwendung zu den meisten Zweifeln Veranlassung gegeben haben. Während auf der einen Seite der Grundsatz festgehalten wird, dass jede materielle Prüfung des Gesuches selbst in Bezug auf die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Beschreibung ganz unbedingt aus- geschlossen sein soll, hat auf der andern Seite doch die for- melle und äusserliche Prüfung des Patentgesuches nicht aus- geschlossen werden können, und es ist kaum ausführbar, die Grenzen dieser blos formellen und der auf den materiellen Inhalt des Gesuches eingehenden Prüfung mit vollständiger Sicherheit zu ziehen.
Zunächst ist man darüber einverstanden, dass die Prüfung sich darauf erstrecken soll, ob der Gegenstand der Erfindung unter die im Art. 3 ausgeschlossenen Kategorien fällt, da ohne dies das Verbot der Patentirung von Arzneimitteln und Finanz- plänen wirkungslos bleiben würde. Dies ist auch im Art. 13 ausdrücklich ausgesprochen. Dagegen unterliegt die Patent- fähigkeit des Gegenstandes im Uebrigen nicht der Vorprüfung. Es müssen daher auch die über rein theoretische Probleme oder über ganz unhaltbare Dinge nachgesuchten Patente aus- gefertigt werden, und es werden solche Patente, wie oben S. 100 angeführt, alljährlich auch ertheilt. Selbst die Gesetz- widrigkeit, die Immoralität oder die Gefährlichkeit des Gegen- standes bildet keinen Grund zur Zurückweisung des Patent- gesuches, sondern nur einen Nichtigkeitsgrund, auf welchen hin nach Art. 30 und 37 die Staatsbehörde auf gerichtliche Aufhebung des von ihr ertheilten Patentes klagen kann. Auch für Arzneimittel und Finanzpläne soll die Patentirung nach den Materialien des Gesetzes nur unter der Voraussetzung ver- sagt werden, dass geradezu in dem Patenttitel einer der im Art. 3 ausgeschlossenen Gegenstände als Object der Erfindung bezeichnet wird. Ist derselbe dagegen unter einer andern Be- nennung versteckt, so dass erst aus der Beschreibung ersicht- lich wird, dass der Gegenstand unter eine der ausgeschlosse- nen Kategorien fällt, so muss das Patent ertheilt werden und es tritt die Klage auf Nichtigkeitserklärung nach Art. 30 u. 37 ein1).
1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 370 p. 375.
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IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
Die vorstehenden Bestimmungen über die Patenterthei-
lung sind diejenigen, welche bei der Redaction des Gesetzes
sowohl als auch in der practischen Anwendung zu den meisten
Zweifeln Veranlassung gegeben haben. Während auf der einen
Seite der Grundsatz festgehalten wird, dass jede materielle
Prüfung des Gesuches selbst in Bezug auf die Vollständigkeit
und Verständlichkeit der Beschreibung ganz unbedingt aus-
geschlossen sein soll, hat auf der andern Seite doch die for-
melle und äusserliche Prüfung des Patentgesuches nicht aus-
geschlossen werden können, und es ist kaum ausführbar, die
Grenzen dieser blos formellen und der auf den materiellen
Inhalt des Gesuches eingehenden Prüfung mit vollständiger
Sicherheit zu ziehen.
Zunächst ist man darüber einverstanden, dass die Prüfung
sich darauf erstrecken soll, ob der Gegenstand der Erfindung
unter die im Art. 3 ausgeschlossenen Kategorien fällt, da ohne
dies das Verbot der Patentirung von Arzneimitteln und Finanz-
plänen wirkungslos bleiben würde. Dies ist auch im Art. 13
ausdrücklich ausgesprochen. Dagegen unterliegt die Patent-
fähigkeit des Gegenstandes im Uebrigen nicht der Vorprüfung.
Es müssen daher auch die über rein theoretische Probleme
oder über ganz unhaltbare Dinge nachgesuchten Patente aus-
gefertigt werden, und es werden solche Patente, wie oben S.
100 angeführt, alljährlich auch ertheilt. Selbst die Gesetz-
widrigkeit, die Immoralität oder die Gefährlichkeit des Gegen-
standes bildet keinen Grund zur Zurückweisung des Patent-
gesuches, sondern nur einen Nichtigkeitsgrund, auf welchen
hin nach Art. 30 und 37 die Staatsbehörde auf gerichtliche
Aufhebung des von ihr ertheilten Patentes klagen kann. Auch
für Arzneimittel und Finanzpläne soll die Patentirung nach
den Materialien des Gesetzes nur unter der Voraussetzung ver-
sagt werden, dass geradezu in dem Patenttitel einer der im
Art. 3 ausgeschlossenen Gegenstände als Object der Erfindung
bezeichnet wird. Ist derselbe dagegen unter einer andern Be-
nennung versteckt, so dass erst aus der Beschreibung ersicht-
lich wird, dass der Gegenstand unter eine der ausgeschlosse-
nen Kategorien fällt, so muss das Patent ertheilt werden und es
tritt die Klage auf Nichtigkeitserklärung nach Art. 30 u. 37 ein 1).
1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 370 p. 375.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/335>, abgerufen am 24.11.2024.
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