Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung). bungen und Zeichnungen entweder textgetreu oder im Auszugeveröffentlicht. Ausserdem wird am Anfang jedes Jahres ein Verzeichniss der Patenttitel von den im verflossenen Jahre ge- lösten Erfindungspatenten veröffentlicht. Beide Sammlungen liegen bei dem Ministerium für Ackerbau und Handel und auf dem Secretariat jedes Departements zur Einsicht offen (Art. 23--25). Die beiden offiziellen Sammlungen, welche nach Vorschrift Die Aufhebung der ertheilten Patente erfolgt entweder Ursprünglich nichtig sind die Patente: 1) wenn die Erfindung nicht neu ist, d. h. wenn sie vor 2) wenn sie nach Art. 3 von der Patentirung ausge- 3) wenn das Patent für eine theoretische Entdeckung 4) wenn die Erfindung der öffentlichen Ordnung oder Si- 1) Der Titel der älteren Sammlung der Beschreibungen bis zum
Jahre 1844 ist: Description des machines et procedes specifies dans les brevets d'invention, de perfectionnement et d'importation, dont la duree est expiree. 91 voll. in 4°. Paris 1811--1843. Der Titel der neueren Sammlung lautet: Description des machines et procedes, pour lesquels des brevets d'invention ont ete pris, publiee par les ordres de M. le Ministre de l'agriculture, du commerce et des travaux publics. 43 voll. in 4°. Paris 1844--1862. IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung). bungen und Zeichnungen entweder textgetreu oder im Auszugeveröffentlicht. Ausserdem wird am Anfang jedes Jahres ein Verzeichniss der Patenttitel von den im verflossenen Jahre ge- lösten Erfindungspatenten veröffentlicht. Beide Sammlungen liegen bei dem Ministerium für Ackerbau und Handel und auf dem Secretariat jedes Departements zur Einsicht offen (Art. 23—25). Die beiden offiziellen Sammlungen, welche nach Vorschrift Die Aufhebung der ertheilten Patente erfolgt entweder Ursprünglich nichtig sind die Patente: 1) wenn die Erfindung nicht neu ist, d. h. wenn sie vor 2) wenn sie nach Art. 3 von der Patentirung ausge- 3) wenn das Patent für eine theoretische Entdeckung 4) wenn die Erfindung der öffentlichen Ordnung oder Si- 1) Der Titel der älteren Sammlung der Beschreibungen bis zum
Jahre 1844 ist: Déscription des machines et procédés spécifiés dans les brevets d’invention, de perfectionnement et d’importation, dont la durée est expirée. 91 voll. in 4°. Paris 1811—1843. Der Titel der neueren Sammlung lautet: Déscription des machines et procédés, pour lesquels des brevets d’invention ont été pris, publiée par les ordres de M. le Ministre de l’agriculture, du commerce et des travaux publics. 43 voll. in 4°. Paris 1844—1862. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0339" n="312"/><fw place="top" type="header">IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).</fw><lb/> bungen und Zeichnungen entweder textgetreu oder im Auszuge<lb/> veröffentlicht. Ausserdem wird am Anfang jedes Jahres ein<lb/> Verzeichniss der Patenttitel von den im verflossenen Jahre ge-<lb/> lösten Erfindungspatenten veröffentlicht. Beide Sammlungen<lb/> liegen bei dem Ministerium für Ackerbau und Handel und auf<lb/> dem Secretariat jedes Departements zur Einsicht offen (Art.<lb/> 23—25).</p><lb/> <p>Die beiden offiziellen Sammlungen, welche nach Vorschrift<lb/> der Art. 24 und 25 von der Französischen Regierung veröffent-<lb/> licht werden, bilden die Fortsetzung der gleichen Publicationen,<lb/> welche bis zum Jahre 1844 auf Grund der Art. 11 und 16 des<lb/> Gesetzes vom 7. Januar 1791 herausgegeben wurden. Die<lb/> Sammlung der Beschreibungen und Zeichnungen bis zum<lb/> Jahre 1862 umfasst 134 Bände, der Katalog der Patenttitel<lb/> 20 Bände<note place="foot" n="1)">Der Titel der älteren Sammlung der Beschreibungen bis zum<lb/> Jahre 1844 ist:<lb/><hi rendition="#et">Déscription des machines et procédés spécifiés dans les brevets<lb/> d’invention, de perfectionnement et d’importation, dont la durée est<lb/> expirée. 91 voll. in 4°. Paris 1811—1843.<lb/> Der Titel der neueren Sammlung lautet:<lb/> Déscription des machines et procédés, pour lesquels des brevets<lb/> d’invention ont été pris, publiée par les ordres de M. le Ministre<lb/> de l’agriculture, du commerce et des travaux publics. 43 voll. in 4°.<lb/> Paris 1844—1862.</hi></note>.</p><lb/> <p>Die Aufhebung der ertheilten Patente erfolgt entweder<lb/> wegen ursprünglicher Nichtigkeit oder wegen folgender Ver-<lb/> wirkung.</p><lb/> <p>Ursprünglich nichtig sind die Patente:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">1) wenn die Erfindung nicht neu ist, d. h. wenn sie vor<lb/> dem Tage der Anmeldung des Patentgesuches in Frankreich<lb/> oder im Auslande hinlänglich bekannt gemacht war, so dass<lb/> sie danach ausgeführt werden konnte (Art. 31);</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">2) wenn sie nach Art. 3 von der Patentirung ausge-<lb/> schlossen ist;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">3) wenn das Patent für eine theoretische Entdeckung<lb/> oder Methode nachgesucht ist, deren gewerbliche Anwen-<lb/> dung nicht angegeben ist;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">4) wenn die Erfindung der öffentlichen Ordnung oder Si-<lb/> cherheit oder den guten Sitten zuwider ist;</hi> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [312/0339]
IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
bungen und Zeichnungen entweder textgetreu oder im Auszuge
veröffentlicht. Ausserdem wird am Anfang jedes Jahres ein
Verzeichniss der Patenttitel von den im verflossenen Jahre ge-
lösten Erfindungspatenten veröffentlicht. Beide Sammlungen
liegen bei dem Ministerium für Ackerbau und Handel und auf
dem Secretariat jedes Departements zur Einsicht offen (Art.
23—25).
Die beiden offiziellen Sammlungen, welche nach Vorschrift
der Art. 24 und 25 von der Französischen Regierung veröffent-
licht werden, bilden die Fortsetzung der gleichen Publicationen,
welche bis zum Jahre 1844 auf Grund der Art. 11 und 16 des
Gesetzes vom 7. Januar 1791 herausgegeben wurden. Die
Sammlung der Beschreibungen und Zeichnungen bis zum
Jahre 1862 umfasst 134 Bände, der Katalog der Patenttitel
20 Bände 1).
Die Aufhebung der ertheilten Patente erfolgt entweder
wegen ursprünglicher Nichtigkeit oder wegen folgender Ver-
wirkung.
Ursprünglich nichtig sind die Patente:
1) wenn die Erfindung nicht neu ist, d. h. wenn sie vor
dem Tage der Anmeldung des Patentgesuches in Frankreich
oder im Auslande hinlänglich bekannt gemacht war, so dass
sie danach ausgeführt werden konnte (Art. 31);
2) wenn sie nach Art. 3 von der Patentirung ausge-
schlossen ist;
3) wenn das Patent für eine theoretische Entdeckung
oder Methode nachgesucht ist, deren gewerbliche Anwen-
dung nicht angegeben ist;
4) wenn die Erfindung der öffentlichen Ordnung oder Si-
cherheit oder den guten Sitten zuwider ist;
1) Der Titel der älteren Sammlung der Beschreibungen bis zum
Jahre 1844 ist:
Déscription des machines et procédés spécifiés dans les brevets
d’invention, de perfectionnement et d’importation, dont la durée est
expirée. 91 voll. in 4°. Paris 1811—1843.
Der Titel der neueren Sammlung lautet:
Déscription des machines et procédés, pour lesquels des brevets
d’invention ont été pris, publiée par les ordres de M. le Ministre
de l’agriculture, du commerce et des travaux publics. 43 voll. in 4°.
Paris 1844—1862.
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