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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).

Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juli 1844 in den
Französischen Colonien ist auf Grund des im Art. 51 des Ge-
setzes ausgesprochenen Vorbehaltes eine Verordnung der pro-
visorischen Regierung vom 21. October 1848 ergangen. Nach
derselben müssen die im Art. 5 des Gesetzes von 1844 spezi-
fizirten Bestandtheile des Patentgesuches in drei Exemplaren
bei dem Director des Innern der Colonie hinterlegt werden,
von denen ein Exemplar unter Siegel aufbewahrt, die bei-
den andern an das Ministerium für Ackerbau und Handel
eingesendet werden. Die Prozesse wegen unbefugter Nach-
ahmung werden in den Colonien bei den Appellationsgerichten
verhandelt.

Durch zwei Verordnungen, vom 22. Februar 1848 und
vom 23. Februar 1849 ist für die in den Revolutionstagen
vom 22. bis 25. Februar 1848 fällig gewordenen Jahresraten
der Patentabgaben eine Zahlungsfrist bis zum 1. Juli 1849
gewährt.

Durch das Gesetz vom 2. Mai 1855 ist für die zur all-
gemeinen Weltausstellung von 1855 zugelassenen Producte
ein vorläufiger Patentschutz bis zum 1. Mai 1855 gewährt
gegen ein von der kaiserlichen Ausstellungscommission er-
theiltes Certificat, welches nur auf Grund einer genauen Be-
schreibung des Gegenstandes gewährt werden durfte. Eine
gleiche Bestimmung wurde für die Weltausstellung von 1867
durch das Gesetz vom 3. April 1867 getroffen und die vor-
läufige Schutzfrist bis zum 1. April 1868 erstreckt (vergl.
oben S. 56).



IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).

Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juli 1844 in den
Französischen Colonien ist auf Grund des im Art. 51 des Ge-
setzes ausgesprochenen Vorbehaltes eine Verordnung der pro-
visorischen Regierung vom 21. October 1848 ergangen. Nach
derselben müssen die im Art. 5 des Gesetzes von 1844 spezi-
fizirten Bestandtheile des Patentgesuches in drei Exemplaren
bei dem Director des Innern der Colonie hinterlegt werden,
von denen ein Exemplar unter Siegel aufbewahrt, die bei-
den andern an das Ministerium für Ackerbau und Handel
eingesendet werden. Die Prozesse wegen unbefugter Nach-
ahmung werden in den Colonien bei den Appellationsgerichten
verhandelt.

Durch zwei Verordnungen, vom 22. Februar 1848 und
vom 23. Februar 1849 ist für die in den Revolutionstagen
vom 22. bis 25. Februar 1848 fällig gewordenen Jahresraten
der Patentabgaben eine Zahlungsfrist bis zum 1. Juli 1849
gewährt.

Durch das Gesetz vom 2. Mai 1855 ist für die zur all-
gemeinen Weltausstellung von 1855 zugelassenen Producte
ein vorläufiger Patentschutz bis zum 1. Mai 1855 gewährt
gegen ein von der kaiserlichen Ausstellungscommission er-
theiltes Certificat, welches nur auf Grund einer genauen Be-
schreibung des Gegenstandes gewährt werden durfte. Eine
gleiche Bestimmung wurde für die Weltausstellung von 1867
durch das Gesetz vom 3. April 1867 getroffen und die vor-
läufige Schutzfrist bis zum 1. April 1868 erstreckt (vergl.
oben S. 56).



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[316/0343] IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung). Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juli 1844 in den Französischen Colonien ist auf Grund des im Art. 51 des Ge- setzes ausgesprochenen Vorbehaltes eine Verordnung der pro- visorischen Regierung vom 21. October 1848 ergangen. Nach derselben müssen die im Art. 5 des Gesetzes von 1844 spezi- fizirten Bestandtheile des Patentgesuches in drei Exemplaren bei dem Director des Innern der Colonie hinterlegt werden, von denen ein Exemplar unter Siegel aufbewahrt, die bei- den andern an das Ministerium für Ackerbau und Handel eingesendet werden. Die Prozesse wegen unbefugter Nach- ahmung werden in den Colonien bei den Appellationsgerichten verhandelt. Durch zwei Verordnungen, vom 22. Februar 1848 und vom 23. Februar 1849 ist für die in den Revolutionstagen vom 22. bis 25. Februar 1848 fällig gewordenen Jahresraten der Patentabgaben eine Zahlungsfrist bis zum 1. Juli 1849 gewährt. Durch das Gesetz vom 2. Mai 1855 ist für die zur all- gemeinen Weltausstellung von 1855 zugelassenen Producte ein vorläufiger Patentschutz bis zum 1. Mai 1855 gewährt gegen ein von der kaiserlichen Ausstellungscommission er- theiltes Certificat, welches nur auf Grund einer genauen Be- schreibung des Gegenstandes gewährt werden durfte. Eine gleiche Bestimmung wurde für die Weltausstellung von 1867 durch das Gesetz vom 3. April 1867 getroffen und die vor- läufige Schutzfrist bis zum 1. April 1868 erstreckt (vergl. oben S. 56).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/343>, abgerufen am 23.11.2024.