Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.Patentdauer. -- Abgaben. gabe, dass die Dauer der Verlängerung mit derjenigen desersten Patentes zusammen niemals fünfzehn Jahre übersteigen darf (Art. 10--12). Die Patente unterliegen einer doppelten Abgabe, nämlich Die verhältnissmässige Taxe beträgt so viel mal 10 Die jährliche Taxe beträgt 40 Lire für die ersten drei Die erste Jahresrate und die verhältnissmässige Taxe Die Taxe eines Ergänzungszeugnisses besteht in der ein- Für ein Verlängerungszeugniss werden 40 Lire ausser Das Patentgesuch wird an den Vorsteher des Patentam- 1) Namen, Zunamen, Vaterland und Wohnort des Ge- 2) eine Bezeichnung der Erfindung, welche kurz aber 3) die Angabe der Dauer, für welche innerhalb der durch Niemals kann in einem und demselben Gesuche mehr Mit dem Gesuche müssen eingereicht werden: 1) die Beschreibung der Erfindung; 1) Das Patentamt bildet nach Art. 2 des Gesetzes vom 31. Ja- nuar 1864 eine Abtheilung des Handelsministeriums. 21
Patentdauer. — Abgaben. gabe, dass die Dauer der Verlängerung mit derjenigen desersten Patentes zusammen niemals fünfzehn Jahre übersteigen darf (Art. 10—12). Die Patente unterliegen einer doppelten Abgabe, nämlich Die verhältnissmässige Taxe beträgt so viel mal 10 Die jährliche Taxe beträgt 40 Lire für die ersten drei Die erste Jahresrate und die verhältnissmässige Taxe Die Taxe eines Ergänzungszeugnisses besteht in der ein- Für ein Verlängerungszeugniss werden 40 Lire ausser Das Patentgesuch wird an den Vorsteher des Patentam- 1) Namen, Zunamen, Vaterland und Wohnort des Ge- 2) eine Bezeichnung der Erfindung, welche kurz aber 3) die Angabe der Dauer, für welche innerhalb der durch Niemals kann in einem und demselben Gesuche mehr Mit dem Gesuche müssen eingereicht werden: 1) die Beschreibung der Erfindung; 1) Das Patentamt bildet nach Art. 2 des Gesetzes vom 31. Ja- nuar 1864 eine Abtheilung des Handelsministeriums. 21
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Patentdauer. — Abgaben.
gabe, dass die Dauer der Verlängerung mit derjenigen des
ersten Patentes zusammen niemals fünfzehn Jahre übersteigen
darf (Art. 10—12).
Die Patente unterliegen einer doppelten Abgabe, nämlich
einer verhältnissmässigen Taxe bei Einlegung des Gesuchs und
einer jährlichen Taxe.
Die verhältnissmässige Taxe beträgt so viel mal 10
Lire, als die Zahl der Jahre, für welche die Berechtigung nach-
gesucht wird.
Die jährliche Taxe beträgt 40 Lire für die ersten drei
Jahre, 65 für die folgenden drei Jahre, 90 für das siebente,
achte und neunte Jahr, 115 für das zehnte, elfte und zwölfte
und 140 für die folgenden drei Jahre.
Die erste Jahresrate und die verhältnissmässige Taxe
müssen bei der Einlegung des Gesuches bezahlt werden. Die
andern Jahresraten werden am ersten Tage jedes Jahres der
Patentdauer vorausbezahlt.
Die Taxe eines Ergänzungszeugnisses besteht in der ein-
maligen Vorauszahlung von 20 Lire.
Für ein Verlängerungszeugniss werden 40 Lire ausser
der verhältnissmässigen Taxe und den Jahresraten bezahlt,
deren Höhe nach der gesammten Patentdauer berechnet wird
(Art. 14—18).
Das Patentgesuch wird an den Vorsteher des Patentam-
tes 1) gerichtet. Es muss enthalten:
1) Namen, Zunamen, Vaterland und Wohnort des Ge-
suchstellers und seines etwaigen Bevollmächtigten;
2) eine Bezeichnung der Erfindung, welche kurz aber
genau die Kennzeichen und den Zweck derselben ausdrückt;
3) die Angabe der Dauer, für welche innerhalb der durch
das Gesetz bestimmten Grenzen die Berechtigung verlangt wird.
Niemals kann in einem und demselben Gesuche mehr
als ein Patent oder ein Patent für mehrere Erfindungen ver-
langt werden.
Mit dem Gesuche müssen eingereicht werden:
1) die Beschreibung der Erfindung;
1) Das Patentamt bildet nach Art. 2 des Gesetzes vom 31. Ja-
nuar 1864 eine Abtheilung des Handelsministeriums.
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