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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Patentertheilung. -- Cession.

Die Commission zerfällt in drei Abtheilungen (die me-
chanische, physicalische und chemische), von denen jede aus
einem der drei rechtsgelehrten Mitglieder und aus vier tech-
nischen Mitgliedern besteht.

Jede Berufung wird von der betreffenden Abtheilung ge-
prüft. Wenn das Gutachten der Abtheilung nicht einstimmig
abgegeben wird, so wird dasselbe von der ganzen Commission
revidirt.

Handelt es sich um eine den Gesetzen, den Sitten oder
der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufende Erfindung, so wird
ausserdem der fiskalische Anwalt gehört und sein Gutachten
der mit der Prüfung der Berufung beauftragten Commission
mitgetheilt.

Wird die Berufung für begründet erachtet, so wird das
Patent ausgefertigt.

Im entgegengesetzten Falle wird das Patent endgültig
verweigert (Art. 41--45).

Jeder Act der Uebertragung einer Gewerbeberechtigung
muss bei dem Ministerium einregistrirt und in der amtlichen
Zeitung des Königreichs auf Kosten des Antragstellers veröf-
fentlicht werden.

Die Uebertragung erlangt erst vom Tage der Einregistri-
rung dritten Personen gegenüber Wirkung.

Die Einreichung erfolgt bei einem Secretair der Intendanz
oder bei dem Amte des Ministeriums.

In beiden Fällen wird die Urkunde der Parthei zurück-
gestellt, nachdem sie mit dem von dem Intendanten oder dem
Vorsteher des Amtes unterzeichneten Visa für die Einregistri-
rung versehen ist.

Wenn die aus einem Patente entspringenden Befugnisse
im Ganzen auf eine einzige Person übertragen werden, so tritt
dieselbe in die Verpflichtung ein. die Taxe zu bezahlen; wenn
an mehrere Personen gemeinsam, so treten diese solidarisch
in dieselbe Verpflichtung ein. Wenn die Befugnisse getrennt
an mehrere Personen übertragen, oder nur theilweise veräus-
sert werden, so wird die Cessionsurkunde nicht eher registrirt,
bis mit derselben die Quittung über die Zahlung der noch
übrigen Jahresraten der Taxe vorgelegt wird (Art. 46--49).

Die Register, in welchen die ertheilten Patente eingetra-
gen und die folgenden Veränderungen, sowie die Aufhebung,

Patentertheilung. — Cession.

Die Commission zerfällt in drei Abtheilungen (die me-
chanische, physicalische und chemische), von denen jede aus
einem der drei rechtsgelehrten Mitglieder und aus vier tech-
nischen Mitgliedern besteht.

Jede Berufung wird von der betreffenden Abtheilung ge-
prüft. Wenn das Gutachten der Abtheilung nicht einstimmig
abgegeben wird, so wird dasselbe von der ganzen Commission
revidirt.

Handelt es sich um eine den Gesetzen, den Sitten oder
der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufende Erfindung, so wird
ausserdem der fiskalische Anwalt gehört und sein Gutachten
der mit der Prüfung der Berufung beauftragten Commission
mitgetheilt.

Wird die Berufung für begründet erachtet, so wird das
Patent ausgefertigt.

Im entgegengesetzten Falle wird das Patent endgültig
verweigert (Art. 41—45).

Jeder Act der Uebertragung einer Gewerbeberechtigung
muss bei dem Ministerium einregistrirt und in der amtlichen
Zeitung des Königreichs auf Kosten des Antragstellers veröf-
fentlicht werden.

Die Uebertragung erlangt erst vom Tage der Einregistri-
rung dritten Personen gegenüber Wirkung.

Die Einreichung erfolgt bei einem Secretair der Intendanz
oder bei dem Amte des Ministeriums.

In beiden Fällen wird die Urkunde der Parthei zurück-
gestellt, nachdem sie mit dem von dem Intendanten oder dem
Vorsteher des Amtes unterzeichneten Visa für die Einregistri-
rung versehen ist.

Wenn die aus einem Patente entspringenden Befugnisse
im Ganzen auf eine einzige Person übertragen werden, so tritt
dieselbe in die Verpflichtung ein. die Taxe zu bezahlen; wenn
an mehrere Personen gemeinsam, so treten diese solidarisch
in dieselbe Verpflichtung ein. Wenn die Befugnisse getrennt
an mehrere Personen übertragen, oder nur theilweise veräus-
sert werden, so wird die Cessionsurkunde nicht eher registrirt,
bis mit derselben die Quittung über die Zahlung der noch
übrigen Jahresraten der Taxe vorgelegt wird (Art. 46—49).

Die Register, in welchen die ertheilten Patente eingetra-
gen und die folgenden Veränderungen, sowie die Aufhebung,

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[325/0352] Patentertheilung. — Cession. Die Commission zerfällt in drei Abtheilungen (die me- chanische, physicalische und chemische), von denen jede aus einem der drei rechtsgelehrten Mitglieder und aus vier tech- nischen Mitgliedern besteht. Jede Berufung wird von der betreffenden Abtheilung ge- prüft. Wenn das Gutachten der Abtheilung nicht einstimmig abgegeben wird, so wird dasselbe von der ganzen Commission revidirt. Handelt es sich um eine den Gesetzen, den Sitten oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufende Erfindung, so wird ausserdem der fiskalische Anwalt gehört und sein Gutachten der mit der Prüfung der Berufung beauftragten Commission mitgetheilt. Wird die Berufung für begründet erachtet, so wird das Patent ausgefertigt. Im entgegengesetzten Falle wird das Patent endgültig verweigert (Art. 41—45). Jeder Act der Uebertragung einer Gewerbeberechtigung muss bei dem Ministerium einregistrirt und in der amtlichen Zeitung des Königreichs auf Kosten des Antragstellers veröf- fentlicht werden. Die Uebertragung erlangt erst vom Tage der Einregistri- rung dritten Personen gegenüber Wirkung. Die Einreichung erfolgt bei einem Secretair der Intendanz oder bei dem Amte des Ministeriums. In beiden Fällen wird die Urkunde der Parthei zurück- gestellt, nachdem sie mit dem von dem Intendanten oder dem Vorsteher des Amtes unterzeichneten Visa für die Einregistri- rung versehen ist. Wenn die aus einem Patente entspringenden Befugnisse im Ganzen auf eine einzige Person übertragen werden, so tritt dieselbe in die Verpflichtung ein. die Taxe zu bezahlen; wenn an mehrere Personen gemeinsam, so treten diese solidarisch in dieselbe Verpflichtung ein. Wenn die Befugnisse getrennt an mehrere Personen übertragen, oder nur theilweise veräus- sert werden, so wird die Cessionsurkunde nicht eher registrirt, bis mit derselben die Quittung über die Zahlung der noch übrigen Jahresraten der Taxe vorgelegt wird (Art. 46—49). Die Register, in welchen die ertheilten Patente eingetra- gen und die folgenden Veränderungen, sowie die Aufhebung,

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/352>, abgerufen am 22.11.2024.