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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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X. Die Romanischen Staaten. §. 46. Portugal.
geblieben ist. Gegen die Klage auf Aufhebung eines gemeinschäd-
lichen Patentes findet dagegen keine Verjährung statt (Art. 23).

Die mit dem Patentgesuch eingereichten Beschreibungen
werden versiegelt aufbewahrt. Wenn die Entscheidung eines
Rechtsstreites von der Eröffnung der Beschreibung abhängt,
so ist der Gegner verpflichtet, dem Patentinhaber eine verhält-
nissmässige Caution für den Schaden zu bestellen, welcher aus
dem Bekanntwerden seines Geheimnisses entspringen kann
(Art. 30).

Nach dem Erlöschen des Patentes wird die Erfindung,
sofern ihr Bekanntwerden von öffentlichem Interesse erscheint,
durch die Regierung bekannt gemacht (Art. 32).

Die Verletzung der Rechte des Patentinhabers durch un-
befugte Verfertigung, Einführung oder Feilhaltung nachgemach-
ter Gegenstände wird mit einer Geldbusse von 3000--300000
Reis (50 bis 500 Thlr.) bestraft.



X. Die Romanischen Staaten. §. 46. Portugal.
geblieben ist. Gegen die Klage auf Aufhebung eines gemeinschäd-
lichen Patentes findet dagegen keine Verjährung statt (Art. 23).

Die mit dem Patentgesuch eingereichten Beschreibungen
werden versiegelt aufbewahrt. Wenn die Entscheidung eines
Rechtsstreites von der Eröffnung der Beschreibung abhängt,
so ist der Gegner verpflichtet, dem Patentinhaber eine verhält-
nissmässige Caution für den Schaden zu bestellen, welcher aus
dem Bekanntwerden seines Geheimnisses entspringen kann
(Art. 30).

Nach dem Erlöschen des Patentes wird die Erfindung,
sofern ihr Bekanntwerden von öffentlichem Interesse erscheint,
durch die Regierung bekannt gemacht (Art. 32).

Die Verletzung der Rechte des Patentinhabers durch un-
befugte Verfertigung, Einführung oder Feilhaltung nachgemach-
ter Gegenstände wird mit einer Geldbusse von 3000—300000
Reis (50 bis 500 Thlr.) bestraft.



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[338/0365] X. Die Romanischen Staaten. §. 46. Portugal. geblieben ist. Gegen die Klage auf Aufhebung eines gemeinschäd- lichen Patentes findet dagegen keine Verjährung statt (Art. 23). Die mit dem Patentgesuch eingereichten Beschreibungen werden versiegelt aufbewahrt. Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites von der Eröffnung der Beschreibung abhängt, so ist der Gegner verpflichtet, dem Patentinhaber eine verhält- nissmässige Caution für den Schaden zu bestellen, welcher aus dem Bekanntwerden seines Geheimnisses entspringen kann (Art. 30). Nach dem Erlöschen des Patentes wird die Erfindung, sofern ihr Bekanntwerden von öffentlichem Interesse erscheint, durch die Regierung bekannt gemacht (Art. 32). Die Verletzung der Rechte des Patentinhabers durch un- befugte Verfertigung, Einführung oder Feilhaltung nachgemach- ter Gegenstände wird mit einer Geldbusse von 3000—300000 Reis (50 bis 500 Thlr.) bestraft.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/365>, abgerufen am 22.11.2024.