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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Schutzfrist. -- Abgabe. -- Widerruf.

Erfindet ein Anderer als der Patentinhaber eine Verbes-
serung des patentirten Gegenstandes, so kann derselbe nur
im Einverständniss mit dem Patentinhaber vor Ablauf des
ursprünglichen Patentes ein Patent für seine Verbesserung
erhalten. Nach Ablauf des ursprünglichen Patentes kann ihm
dagegen ein neues Patent für die erfundene Verbesserung be-
willigt werden.

Hat der Patentinhaber selbst ein Verbesserungspatent er-
halten, so wird dadurch die Dauer des für die ursprüngliche
Erfindung bewilligten Patentes nicht verlängert (Art. 145--147).

Das Patent erlischt durch den Ablauf der Schutzfrist
und vor deren Ablauf in folgenden Fällen:

1) wenn gerichtlich erwiesen wird, dass die Erfindung
bereits vor Einlegung des Patentgesuches auf Russischem
Gebiete ausgeführt oder so vollständig beschrieben war, dass
sie ohne Weiteres ausgeführt werden konnte (mit Ausnahme
der im Art. 122 vorgesehenen Einführungspatente für bereits
bekannte Erfindungen);

2) wenn der wirkliche Erfinder nachweist, dass der Patent-
inhaber die Erfindung fälschlich für die seinige ausgegeben hat;

3) wenn die Beschreibung nachträglich für unvollständig
erkannt wird, oder wenn sich ergibt, dass wesentliche Hülfs-
mittel der Fabrikation, welche zur Erzielung des beabsich-
tigten Effectes unentbehrlich sind, verheimlicht wurden, oder
wenn der Erfinder bei der practischen Ausführung Verbes-
serungen angebracht hat, durch welche der beabsichtigte
Zweck erst erreicht werden konnte, ohne dieselben gemäss
Art. 145 nachträglich anzuzeigen, überhaupt wenn die Be-
schreibung mit dem wirklichen Stande der Erfindung nicht
übereinstimmend befunden wird;

4) wenn der Patentinhaber versäumt hat, die Erfindung
gemäss Art. 142 zur Ausführung zu bringen und darüber
die Bescheinigung der Ortsbehörde beizubringen.

Die Aufhebung des Patentes wird mit einer summarischen
Beschreibung in den Amtsblättern beider Residenzen bekannt
gemacht (Art. 148. 149).

Die Zahl der in Russland ertheilten Erfindungspatente
ist gering; sie hat in den Jahren 1848 bis 1857 im Ganzen
265 oder jährlich im Durchschnitt 26 betragen. Neuere stati-
stische Angaben liegen dem Verfasser nicht vor.

Schutzfrist. — Abgabe. — Widerruf.

Erfindet ein Anderer als der Patentinhaber eine Verbes-
serung des patentirten Gegenstandes, so kann derselbe nur
im Einverständniss mit dem Patentinhaber vor Ablauf des
ursprünglichen Patentes ein Patent für seine Verbesserung
erhalten. Nach Ablauf des ursprünglichen Patentes kann ihm
dagegen ein neues Patent für die erfundene Verbesserung be-
willigt werden.

Hat der Patentinhaber selbst ein Verbesserungspatent er-
halten, so wird dadurch die Dauer des für die ursprüngliche
Erfindung bewilligten Patentes nicht verlängert (Art. 145—147).

Das Patent erlischt durch den Ablauf der Schutzfrist
und vor deren Ablauf in folgenden Fällen:

1) wenn gerichtlich erwiesen wird, dass die Erfindung
bereits vor Einlegung des Patentgesuches auf Russischem
Gebiete ausgeführt oder so vollständig beschrieben war, dass
sie ohne Weiteres ausgeführt werden konnte (mit Ausnahme
der im Art. 122 vorgesehenen Einführungspatente für bereits
bekannte Erfindungen);

2) wenn der wirkliche Erfinder nachweist, dass der Patent-
inhaber die Erfindung fälschlich für die seinige ausgegeben hat;

3) wenn die Beschreibung nachträglich für unvollständig
erkannt wird, oder wenn sich ergibt, dass wesentliche Hülfs-
mittel der Fabrikation, welche zur Erzielung des beabsich-
tigten Effectes unentbehrlich sind, verheimlicht wurden, oder
wenn der Erfinder bei der practischen Ausführung Verbes-
serungen angebracht hat, durch welche der beabsichtigte
Zweck erst erreicht werden konnte, ohne dieselben gemäss
Art. 145 nachträglich anzuzeigen, überhaupt wenn die Be-
schreibung mit dem wirklichen Stande der Erfindung nicht
übereinstimmend befunden wird;

4) wenn der Patentinhaber versäumt hat, die Erfindung
gemäss Art. 142 zur Ausführung zu bringen und darüber
die Bescheinigung der Ortsbehörde beizubringen.

Die Aufhebung des Patentes wird mit einer summarischen
Beschreibung in den Amtsblättern beider Residenzen bekannt
gemacht (Art. 148. 149).

Die Zahl der in Russland ertheilten Erfindungspatente
ist gering; sie hat in den Jahren 1848 bis 1857 im Ganzen
265 oder jährlich im Durchschnitt 26 betragen. Neuere stati-
stische Angaben liegen dem Verfasser nicht vor.

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[343/0370] Schutzfrist. — Abgabe. — Widerruf. Erfindet ein Anderer als der Patentinhaber eine Verbes- serung des patentirten Gegenstandes, so kann derselbe nur im Einverständniss mit dem Patentinhaber vor Ablauf des ursprünglichen Patentes ein Patent für seine Verbesserung erhalten. Nach Ablauf des ursprünglichen Patentes kann ihm dagegen ein neues Patent für die erfundene Verbesserung be- willigt werden. Hat der Patentinhaber selbst ein Verbesserungspatent er- halten, so wird dadurch die Dauer des für die ursprüngliche Erfindung bewilligten Patentes nicht verlängert (Art. 145—147). Das Patent erlischt durch den Ablauf der Schutzfrist und vor deren Ablauf in folgenden Fällen: 1) wenn gerichtlich erwiesen wird, dass die Erfindung bereits vor Einlegung des Patentgesuches auf Russischem Gebiete ausgeführt oder so vollständig beschrieben war, dass sie ohne Weiteres ausgeführt werden konnte (mit Ausnahme der im Art. 122 vorgesehenen Einführungspatente für bereits bekannte Erfindungen); 2) wenn der wirkliche Erfinder nachweist, dass der Patent- inhaber die Erfindung fälschlich für die seinige ausgegeben hat; 3) wenn die Beschreibung nachträglich für unvollständig erkannt wird, oder wenn sich ergibt, dass wesentliche Hülfs- mittel der Fabrikation, welche zur Erzielung des beabsich- tigten Effectes unentbehrlich sind, verheimlicht wurden, oder wenn der Erfinder bei der practischen Ausführung Verbes- serungen angebracht hat, durch welche der beabsichtigte Zweck erst erreicht werden konnte, ohne dieselben gemäss Art. 145 nachträglich anzuzeigen, überhaupt wenn die Be- schreibung mit dem wirklichen Stande der Erfindung nicht übereinstimmend befunden wird; 4) wenn der Patentinhaber versäumt hat, die Erfindung gemäss Art. 142 zur Ausführung zu bringen und darüber die Bescheinigung der Ortsbehörde beizubringen. Die Aufhebung des Patentes wird mit einer summarischen Beschreibung in den Amtsblättern beider Residenzen bekannt gemacht (Art. 148. 149). Die Zahl der in Russland ertheilten Erfindungspatente ist gering; sie hat in den Jahren 1848 bis 1857 im Ganzen 265 oder jährlich im Durchschnitt 26 betragen. Neuere stati- stische Angaben liegen dem Verfasser nicht vor.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/370>, abgerufen am 22.11.2024.