XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.
der in Schweden und Norwegen in den Jahren 1842 bis 1861 ertheilten Patente beträgt 1299, also jährlich im Durchschnitt 65.
In Dänemark ist ein Patentgesetz bisher nicht ergangen. Erfindungspatente wurden früher durch Königliche Privilegien bewilligt und es waren durch die Praxis Regeln über die Be- dingungen der Ertheilung, über die Dauer und den Umfang der bewilligten Rechte festgestellt1). Allein seit der Einführung der constitutionellen Verfassung ist die Befugniss des Königs zur Ertheilung solcher die Stelle des Gesetzes vertretender Privilegien erloschen. Daher besteht zur Zeit in Dänemark ein Patentschutz für Erfindungen nicht mehr.
Ausser den Staaten, deren Patentgesetzgebung in den vorstehenden Paragraphen erläutert ist, bestehen noch in ver- schiedenen Staaten Südamerikas, nämlich in Brasilien, Chili, Peru, Neu Granada, Buenos-Ayres und Paraguay Gesetze über die Ertheilung von Erfindungspatenten, welche indess weder juristische Besonderheiten, noch auch hinreichendes practisches Interesse bieten, um hier mitgetheilt zu werden. Es mag indess bemerkt werden, dass die Patente in den sämmtlichen vorer- wähnten Staaten mit Ausnahme von Buenos-Ayres frei von Abgaben und nur unter der Bedingung der Ausführung im Inlande binnen zwei Jahren ertheilt werden.
In Buenos-Ayres beträgt die Patentabgabe 500 Pesos (700 Thlr.) für Erfindungspatente. 1000 Pesos (1400 Thlr.) für Einführungs- und Verbesserungspatente.
In den europäischen Staaten, welche in der vorstehenden Uebersicht nicht erwähnt werden. nämlich in der Schweiz (vergl. Einleitung S. XX), in der Türkei und ihren Nebenlän- dern, sowie in Griechenland besteht keine Patentgesetzgebung.
1) Vergl. Looseys Sammlung S. 97--102.
XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.
der in Schweden und Norwegen in den Jahren 1842 bis 1861 ertheilten Patente beträgt 1299, also jährlich im Durchschnitt 65.
In Dänemark ist ein Patentgesetz bisher nicht ergangen. Erfindungspatente wurden früher durch Königliche Privilegien bewilligt und es waren durch die Praxis Regeln über die Be- dingungen der Ertheilung, über die Dauer und den Umfang der bewilligten Rechte festgestellt1). Allein seit der Einführung der constitutionellen Verfassung ist die Befugniss des Königs zur Ertheilung solcher die Stelle des Gesetzes vertretender Privilegien erloschen. Daher besteht zur Zeit in Dänemark ein Patentschutz für Erfindungen nicht mehr.
Ausser den Staaten, deren Patentgesetzgebung in den vorstehenden Paragraphen erläutert ist, bestehen noch in ver- schiedenen Staaten Südamerikas, nämlich in Brasilien, Chili, Peru, Neu Granada, Buenos-Ayres und Paraguay Gesetze über die Ertheilung von Erfindungspatenten, welche indess weder juristische Besonderheiten, noch auch hinreichendes practisches Interesse bieten, um hier mitgetheilt zu werden. Es mag indess bemerkt werden, dass die Patente in den sämmtlichen vorer- wähnten Staaten mit Ausnahme von Buenos-Ayres frei von Abgaben und nur unter der Bedingung der Ausführung im Inlande binnen zwei Jahren ertheilt werden.
In Buenos-Ayres beträgt die Patentabgabe 500 Pesos (700 Thlr.) für Erfindungspatente. 1000 Pesos (1400 Thlr.) für Einführungs- und Verbesserungspatente.
In den europäischen Staaten, welche in der vorstehenden Uebersicht nicht erwähnt werden. nämlich in der Schweiz (vergl. Einleitung S. XX), in der Türkei und ihren Nebenlän- dern, sowie in Griechenland besteht keine Patentgesetzgebung.
1) Vergl. Looseys Sammlung S. 97—102.
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XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.
der in Schweden und Norwegen in den Jahren 1842 bis 1861
ertheilten Patente beträgt 1299, also jährlich im Durchschnitt 65.
In Dänemark ist ein Patentgesetz bisher nicht ergangen.
Erfindungspatente wurden früher durch Königliche Privilegien
bewilligt und es waren durch die Praxis Regeln über die Be-
dingungen der Ertheilung, über die Dauer und den Umfang
der bewilligten Rechte festgestellt 1). Allein seit der Einführung
der constitutionellen Verfassung ist die Befugniss des Königs
zur Ertheilung solcher die Stelle des Gesetzes vertretender
Privilegien erloschen. Daher besteht zur Zeit in Dänemark
ein Patentschutz für Erfindungen nicht mehr.
Ausser den Staaten, deren Patentgesetzgebung in den
vorstehenden Paragraphen erläutert ist, bestehen noch in ver-
schiedenen Staaten Südamerikas, nämlich in Brasilien, Chili,
Peru, Neu Granada, Buenos-Ayres und Paraguay Gesetze über
die Ertheilung von Erfindungspatenten, welche indess weder
juristische Besonderheiten, noch auch hinreichendes practisches
Interesse bieten, um hier mitgetheilt zu werden. Es mag indess
bemerkt werden, dass die Patente in den sämmtlichen vorer-
wähnten Staaten mit Ausnahme von Buenos-Ayres frei von
Abgaben und nur unter der Bedingung der Ausführung im
Inlande binnen zwei Jahren ertheilt werden.
In Buenos-Ayres beträgt die Patentabgabe 500 Pesos
(700 Thlr.) für Erfindungspatente. 1000 Pesos (1400 Thlr.) für
Einführungs- und Verbesserungspatente.
In den europäischen Staaten, welche in der vorstehenden
Uebersicht nicht erwähnt werden. nämlich in der Schweiz
(vergl. Einleitung S. XX), in der Türkei und ihren Nebenlän-
dern, sowie in Griechenland besteht keine Patentgesetzgebung.
1) Vergl. Looseys Sammlung S. 97—102.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/375>, abgerufen am 22.11.2024.
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