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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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§. 50. Frankreich und Rheinpreussen.

Aelteres Recht. -- Staatsrathsbeschluss von 1787. -- Decret vom 18.
März 1806. -- Ordonnanz vom 17. August 1825. -- Bergisches Decret
vom 17. Dezember 1811. -- Fabrikengerichte.

Die Französischen und die ihnen nachgebildeten Gross-
herzoglich Bergischen Gesetze über den Musterschutz haben
in der Zeit der Fremdherrschaft gesetzliche Geltung in der
Preussischen Rheinprovinz erlangt und behalten, während un-
serer einheimischen Gesetzgebung der Muster- und Formen-
schutz gänzlich fremd ist. Die Französische Gesetzgebung hat
auch mit Ausnahme des weiter unten zu erwähnenden Gesetzes
vom 17. August 1825 seit der Kaiserzeit keine Veränderung
erfahren. Die Darstellung des einheimischen Rechtes fällt da-
her auf diesem Gebiete mit derjenigen des Französischen
Rechtes zusammen.

Die Anfänge des Französischen Musterschutzes sind in
den Fabrikreglements enthalten, welche für die Lyoner Seiden-
fabrication in den Jahren 1737 und 1744 erlassen wurden,
welche zuerst die Nachahmung fremder Seidenmuster, und zwar
ohne jede Einschränkung, verboten1).

Ein Beschluss des Staatsrathes vom 14. Juli 1787 ver-
allgemeinerte dieses Verbot, indem er dasselbe auf alle Arten
von Geweben ausdehnte. Zugleich wurde indess das aus-
schliessliche Recht auf die Benutzung neu erfundener Muster
beschränkt und an die Bedingung der Hinterlegung der Origi-
nalzeichnung oder einer Probe des Musters auf dem Bureau
der Innung, welcher der Fabrikant angehörte, geknüpft. Die
Dauer des Schutzes wurde für die zum Kirchenschmuck be-
stimmten Stoffe auf 15 Jahre, für die zur Kleidung oder zu
anderm Gebrauche bestimmten Stoffe auf 6 Jahre vom Tage
der Hinterlegung festgesetzt. Nach Art. 6 ging der Fabrikant

1) Reglement vom 19. Juni 1744 Tit. 9 Art. 13: "Fait defense
a tous dessinateurs et autres personnes, qu'elles soient de lever et co-
pier, faire lever et copier directement et en quelque facon que ce puisse
etre, aucun dessin sur les etoffes tant vieilles que neuves, ni sur
les cartes des dessins desdites etoffes." -- Calmels, De la propriete
et de la contrefacon. Paris 1856.
§. 50. Frankreich und Rheinpreussen.

Aelteres Recht. — Staatsrathsbeschluss von 1787. — Decret vom 18.
März 1806. — Ordonnanz vom 17. August 1825. — Bergisches Decret
vom 17. Dezember 1811. — Fabrikengerichte.

Die Französischen und die ihnen nachgebildeten Gross-
herzoglich Bergischen Gesetze über den Musterschutz haben
in der Zeit der Fremdherrschaft gesetzliche Geltung in der
Preussischen Rheinprovinz erlangt und behalten, während un-
serer einheimischen Gesetzgebung der Muster- und Formen-
schutz gänzlich fremd ist. Die Französische Gesetzgebung hat
auch mit Ausnahme des weiter unten zu erwähnenden Gesetzes
vom 17. August 1825 seit der Kaiserzeit keine Veränderung
erfahren. Die Darstellung des einheimischen Rechtes fällt da-
her auf diesem Gebiete mit derjenigen des Französischen
Rechtes zusammen.

Die Anfänge des Französischen Musterschutzes sind in
den Fabrikreglements enthalten, welche für die Lyoner Seiden-
fabrication in den Jahren 1737 und 1744 erlassen wurden,
welche zuerst die Nachahmung fremder Seidenmuster, und zwar
ohne jede Einschränkung, verboten1).

Ein Beschluss des Staatsrathes vom 14. Juli 1787 ver-
allgemeinerte dieses Verbot, indem er dasselbe auf alle Arten
von Geweben ausdehnte. Zugleich wurde indess das aus-
schliessliche Recht auf die Benutzung neu erfundener Muster
beschränkt und an die Bedingung der Hinterlegung der Origi-
nalzeichnung oder einer Probe des Musters auf dem Bureau
der Innung, welcher der Fabrikant angehörte, geknüpft. Die
Dauer des Schutzes wurde für die zum Kirchenschmuck be-
stimmten Stoffe auf 15 Jahre, für die zur Kleidung oder zu
anderm Gebrauche bestimmten Stoffe auf 6 Jahre vom Tage
der Hinterlegung festgesetzt. Nach Art. 6 ging der Fabrikant

1) Reglement vom 19. Juni 1744 Tit. 9 Art. 13: »Fait défense
à tous dessinateurs et autres personnes, qu’elles soient de lever et co-
pier, faire lever et copier directement et en quelque façon que ce puisse
être, aucun dessin sur les étoffes tant vieilles que neuves, ni sur
les cartes des dessins desdites étoffes.« — Calmels, De la propriété
et de la contrefaçon. Paris 1856.
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[357/0384] §. 50. Frankreich und Rheinpreussen. Aelteres Recht. — Staatsrathsbeschluss von 1787. — Decret vom 18. März 1806. — Ordonnanz vom 17. August 1825. — Bergisches Decret vom 17. Dezember 1811. — Fabrikengerichte. Die Französischen und die ihnen nachgebildeten Gross- herzoglich Bergischen Gesetze über den Musterschutz haben in der Zeit der Fremdherrschaft gesetzliche Geltung in der Preussischen Rheinprovinz erlangt und behalten, während un- serer einheimischen Gesetzgebung der Muster- und Formen- schutz gänzlich fremd ist. Die Französische Gesetzgebung hat auch mit Ausnahme des weiter unten zu erwähnenden Gesetzes vom 17. August 1825 seit der Kaiserzeit keine Veränderung erfahren. Die Darstellung des einheimischen Rechtes fällt da- her auf diesem Gebiete mit derjenigen des Französischen Rechtes zusammen. Die Anfänge des Französischen Musterschutzes sind in den Fabrikreglements enthalten, welche für die Lyoner Seiden- fabrication in den Jahren 1737 und 1744 erlassen wurden, welche zuerst die Nachahmung fremder Seidenmuster, und zwar ohne jede Einschränkung, verboten 1). Ein Beschluss des Staatsrathes vom 14. Juli 1787 ver- allgemeinerte dieses Verbot, indem er dasselbe auf alle Arten von Geweben ausdehnte. Zugleich wurde indess das aus- schliessliche Recht auf die Benutzung neu erfundener Muster beschränkt und an die Bedingung der Hinterlegung der Origi- nalzeichnung oder einer Probe des Musters auf dem Bureau der Innung, welcher der Fabrikant angehörte, geknüpft. Die Dauer des Schutzes wurde für die zum Kirchenschmuck be- stimmten Stoffe auf 15 Jahre, für die zur Kleidung oder zu anderm Gebrauche bestimmten Stoffe auf 6 Jahre vom Tage der Hinterlegung festgesetzt. Nach Art. 6 ging der Fabrikant 1) Reglement vom 19. Juni 1744 Tit. 9 Art. 13: »Fait défense à tous dessinateurs et autres personnes, qu’elles soient de lever et co- pier, faire lever et copier directement et en quelque façon que ce puisse être, aucun dessin sur les étoffes tant vieilles que neuves, ni sur les cartes des dessins desdites étoffes.« — Calmels, De la propriété et de la contrefaçon. Paris 1856.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/384>, abgerufen am 22.11.2024.