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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Aelteres Recht. -- Gesetze von 1842, 1843 und 1850.
lamentscomite niedergesetzt, welches eine grosse Zahl von
Sachverständigen über die Zweckmässigkeit der beantragten
Ausdehnung und über den Nutzen des Musterschutzes selbst
vernahm.

Obgleich die Ansichten sehr getheilt waren1), so überwog
doch die bejahende Meinung und im Jahre 1842 wurde durch
die Acte 5 & 6 Victoria c. 100 (vom 10. August 1842) unter
Aufhebung aller früheren Gesetze über den Musterschutz ein
neues Gesetz erlassen, welches den zur Verzierung bestimmten
Waarenmustern aller Arten unter der Bedingung der öffent-
lichen Registrirung einen Schutz gewährte, dessen Dauer nach
Verschiedenheit der Mustergattungen von neun Monaten bis
zu drei Jahren abgestuft ist. Im folgenden Jahre wurde dann
durch die Acte 6 & 7 Victoria c. 75 (vom 22. August 1843)
der Musterschutz nach denselben Regeln auf die nicht zur
Verzierung sondern zu Nützlichkeitszwecken dienenden Waaren-
muster ausgedehnt (mit einer Schutzfrist von 3 Jahren), und
dabei die Acte von 1842 durch einige Bestimmungen ergänzt.

Endlich wurde aus Anlass der allgemeinen Weltausstel-
lung von 1851 durch die Acte 13 & 14 Victoria c. 104 (vom
14. August 1850) eine provisorische Registrirung für Muster
von solchen Waaren eingeführt, welche zunächst nicht zum
Verkaufe, sondern nur zur öffentlichen Ausstellung bestimmt
sind. Dieser vorläufige Schutz wird auf die Dauer von einem
Jahre (ausnahmsweise von anderthalb Jahren) gewährt und
erlischt, sobald die Waare in den Handel gebracht wird. Die
vorläufige Registrirung ist von den Abgaben der ordentlichen
Registrirung befreit und erfolgt gegen eine unbedeutende
Gebühr.

Die gegenwärtige Musterschutzgesetzgebung in Grossbri-
tannien zerfällt also in drei Abschnitte, von denen die ersten
beiden den vollständigen Musterschutz für Muster zur Ver-
zierung und für Muster zu materiellem Gebrauche umfassen,
während der dritte Abschnitt den vorläufigen Schutz für beide
Arten von Waarenmustern umfasst. Die drei bezüglichen Ge-
setze pflegen unter der abgekürzten Bezeichnung der Muster-

1) Vergl. Denkschrift betreffend die Gesetzgebung Grossbritan-
niens und Frankreichs über das Eigenthum an Mustern und Formen.
Berlin 1854.

Aelteres Recht. — Gesetze von 1842, 1843 und 1850.
lamentscomite niedergesetzt, welches eine grosse Zahl von
Sachverständigen über die Zweckmässigkeit der beantragten
Ausdehnung und über den Nutzen des Musterschutzes selbst
vernahm.

Obgleich die Ansichten sehr getheilt waren1), so überwog
doch die bejahende Meinung und im Jahre 1842 wurde durch
die Acte 5 & 6 Victoria c. 100 (vom 10. August 1842) unter
Aufhebung aller früheren Gesetze über den Musterschutz ein
neues Gesetz erlassen, welches den zur Verzierung bestimmten
Waarenmustern aller Arten unter der Bedingung der öffent-
lichen Registrirung einen Schutz gewährte, dessen Dauer nach
Verschiedenheit der Mustergattungen von neun Monaten bis
zu drei Jahren abgestuft ist. Im folgenden Jahre wurde dann
durch die Acte 6 & 7 Victoria c. 75 (vom 22. August 1843)
der Musterschutz nach denselben Regeln auf die nicht zur
Verzierung sondern zu Nützlichkeitszwecken dienenden Waaren-
muster ausgedehnt (mit einer Schutzfrist von 3 Jahren), und
dabei die Acte von 1842 durch einige Bestimmungen ergänzt.

Endlich wurde aus Anlass der allgemeinen Weltausstel-
lung von 1851 durch die Acte 13 & 14 Victoria c. 104 (vom
14. August 1850) eine provisorische Registrirung für Muster
von solchen Waaren eingeführt, welche zunächst nicht zum
Verkaufe, sondern nur zur öffentlichen Ausstellung bestimmt
sind. Dieser vorläufige Schutz wird auf die Dauer von einem
Jahre (ausnahmsweise von anderthalb Jahren) gewährt und
erlischt, sobald die Waare in den Handel gebracht wird. Die
vorläufige Registrirung ist von den Abgaben der ordentlichen
Registrirung befreit und erfolgt gegen eine unbedeutende
Gebühr.

Die gegenwärtige Musterschutzgesetzgebung in Grossbri-
tannien zerfällt also in drei Abschnitte, von denen die ersten
beiden den vollständigen Musterschutz für Muster zur Ver-
zierung und für Muster zu materiellem Gebrauche umfassen,
während der dritte Abschnitt den vorläufigen Schutz für beide
Arten von Waarenmustern umfasst. Die drei bezüglichen Ge-
setze pflegen unter der abgekürzten Bezeichnung der Muster-

1) Vergl. Denkschrift betreffend die Gesetzgebung Grossbritan-
niens und Frankreichs über das Eigenthum an Mustern und Formen.
Berlin 1854.
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[375/0402] Aelteres Recht. — Gesetze von 1842, 1843 und 1850. lamentscomite niedergesetzt, welches eine grosse Zahl von Sachverständigen über die Zweckmässigkeit der beantragten Ausdehnung und über den Nutzen des Musterschutzes selbst vernahm. Obgleich die Ansichten sehr getheilt waren 1), so überwog doch die bejahende Meinung und im Jahre 1842 wurde durch die Acte 5 & 6 Victoria c. 100 (vom 10. August 1842) unter Aufhebung aller früheren Gesetze über den Musterschutz ein neues Gesetz erlassen, welches den zur Verzierung bestimmten Waarenmustern aller Arten unter der Bedingung der öffent- lichen Registrirung einen Schutz gewährte, dessen Dauer nach Verschiedenheit der Mustergattungen von neun Monaten bis zu drei Jahren abgestuft ist. Im folgenden Jahre wurde dann durch die Acte 6 & 7 Victoria c. 75 (vom 22. August 1843) der Musterschutz nach denselben Regeln auf die nicht zur Verzierung sondern zu Nützlichkeitszwecken dienenden Waaren- muster ausgedehnt (mit einer Schutzfrist von 3 Jahren), und dabei die Acte von 1842 durch einige Bestimmungen ergänzt. Endlich wurde aus Anlass der allgemeinen Weltausstel- lung von 1851 durch die Acte 13 & 14 Victoria c. 104 (vom 14. August 1850) eine provisorische Registrirung für Muster von solchen Waaren eingeführt, welche zunächst nicht zum Verkaufe, sondern nur zur öffentlichen Ausstellung bestimmt sind. Dieser vorläufige Schutz wird auf die Dauer von einem Jahre (ausnahmsweise von anderthalb Jahren) gewährt und erlischt, sobald die Waare in den Handel gebracht wird. Die vorläufige Registrirung ist von den Abgaben der ordentlichen Registrirung befreit und erfolgt gegen eine unbedeutende Gebühr. Die gegenwärtige Musterschutzgesetzgebung in Grossbri- tannien zerfällt also in drei Abschnitte, von denen die ersten beiden den vollständigen Musterschutz für Muster zur Ver- zierung und für Muster zu materiellem Gebrauche umfassen, während der dritte Abschnitt den vorläufigen Schutz für beide Arten von Waarenmustern umfasst. Die drei bezüglichen Ge- setze pflegen unter der abgekürzten Bezeichnung der Muster- 1) Vergl. Denkschrift betreffend die Gesetzgebung Grossbritan- niens und Frankreichs über das Eigenthum an Mustern und Formen. Berlin 1854.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/402>, abgerufen am 22.11.2024.