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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Muster zur Verzierung. -- Eintheilung der Waaren.
VII. Shawls, wenn das Muster allein durch Druck oder ein
anderes Verfahren, durch welches die Farbe auf die
Waare oder das Gewebe gebracht werden kann, dar-
gestellt wird.
IX. Garn; Zwirn oder Kette, wenn das Muster allein durch
Druck oder durch irgend ein anderes Verfahren, durch
welches Farben nachher aufgebracht sind, oder aufge-
bracht werden können, erzeugt ist.
X. Gewebe aus Leinen, Baumwolle, Wolle, Seide oder Haar,
oder aus zweien oder mehreren solcher Stoffe, wenn
das Muster durch Druck oder durch ein anderes Ver-
fahren, durch welches Farben auf Waaren oder Gewebe
nachher angebracht sind oder angebracht werden kön-
nen, erzeugt ist, mit Ausnahme der Artikel der Klasse XI.

3. Zwölf Kalendermonate für die beiden letzten
Klassen.

XII. Gewebe, welche nicht zu den vorstehenden Klassen ge-
hören.
XIII. Stickereien, Fabrikate oder Stoffe, welche in keiner der
vorhergehenden Klassen enthalten sind.

Nach dem Gesetze von 1850 (13 & 14 Victoria cap. 104)
sect. 9 kann das Handelsamt die Dauer des Musterschutzes
für jede der obigen Klassen von verzierenden Mustern um
höchstens drei Jahre verlängern1).

Wer auf den Musterschutz Anspruch machen will, muss:

1) das Muster in Gemässheit der Vorschriften des Ge-
setzes vor der Veröffentlichung einregistriren lassen und bei
der Registrirung ein oder mehrere der in den vorstehend
aufgeführten Klassen bezeichneten Fabrikate oder Stoffe an-
geben, auf welche das Muster angewendet werden soll, un-
ter Bezeichnung der Nummer der Klasse, für welche die
Registrirung erfolgt;

2) nach der Veröffentlichung des Musters jedes von ihm
ausgegebenes Fabrikat, resp. jede Waare, auf welcher das Mu-
ster angebracht ist. mit seinem Namen und wenn das Fabrikat

1) Eine solche Verlängerung der Schutzfrist ist z. B. für Damaste
durch Erlass des Handelsamtes vom 5. November 1850 verfügt. Für
die Muster zum materiellen Gebrauche findet eine Verlängerung der
Schutzfrist nicht statt.
Muster zur Verzierung. — Eintheilung der Waaren.
VII. Shawls, wenn das Muster allein durch Druck oder ein
anderes Verfahren, durch welches die Farbe auf die
Waare oder das Gewebe gebracht werden kann, dar-
gestellt wird.
IX. Garn; Zwirn oder Kette, wenn das Muster allein durch
Druck oder durch irgend ein anderes Verfahren, durch
welches Farben nachher aufgebracht sind, oder aufge-
bracht werden können, erzeugt ist.
X. Gewebe aus Leinen, Baumwolle, Wolle, Seide oder Haar,
oder aus zweien oder mehreren solcher Stoffe, wenn
das Muster durch Druck oder durch ein anderes Ver-
fahren, durch welches Farben auf Waaren oder Gewebe
nachher angebracht sind oder angebracht werden kön-
nen, erzeugt ist, mit Ausnahme der Artikel der Klasse XI.

3. Zwölf Kalendermonate für die beiden letzten
Klassen.

XII. Gewebe, welche nicht zu den vorstehenden Klassen ge-
hören.
XIII. Stickereien, Fabrikate oder Stoffe, welche in keiner der
vorhergehenden Klassen enthalten sind.

Nach dem Gesetze von 1850 (13 & 14 Victoria cap. 104)
sect. 9 kann das Handelsamt die Dauer des Musterschutzes
für jede der obigen Klassen von verzierenden Mustern um
höchstens drei Jahre verlängern1).

Wer auf den Musterschutz Anspruch machen will, muss:

1) das Muster in Gemässheit der Vorschriften des Ge-
setzes vor der Veröffentlichung einregistriren lassen und bei
der Registrirung ein oder mehrere der in den vorstehend
aufgeführten Klassen bezeichneten Fabrikate oder Stoffe an-
geben, auf welche das Muster angewendet werden soll, un-
ter Bezeichnung der Nummer der Klasse, für welche die
Registrirung erfolgt;

2) nach der Veröffentlichung des Musters jedes von ihm
ausgegebenes Fabrikat, resp. jede Waare, auf welcher das Mu-
ster angebracht ist. mit seinem Namen und wenn das Fabrikat

1) Eine solche Verlängerung der Schutzfrist ist z. B. für Damaste
durch Erlass des Handelsamtes vom 5. November 1850 verfügt. Für
die Muster zum materiellen Gebrauche findet eine Verlängerung der
Schutzfrist nicht statt.
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[377/0404] Muster zur Verzierung. — Eintheilung der Waaren. VII. Shawls, wenn das Muster allein durch Druck oder ein anderes Verfahren, durch welches die Farbe auf die Waare oder das Gewebe gebracht werden kann, dar- gestellt wird. IX. Garn; Zwirn oder Kette, wenn das Muster allein durch Druck oder durch irgend ein anderes Verfahren, durch welches Farben nachher aufgebracht sind, oder aufge- bracht werden können, erzeugt ist. X. Gewebe aus Leinen, Baumwolle, Wolle, Seide oder Haar, oder aus zweien oder mehreren solcher Stoffe, wenn das Muster durch Druck oder durch ein anderes Ver- fahren, durch welches Farben auf Waaren oder Gewebe nachher angebracht sind oder angebracht werden kön- nen, erzeugt ist, mit Ausnahme der Artikel der Klasse XI. 3. Zwölf Kalendermonate für die beiden letzten Klassen. XII. Gewebe, welche nicht zu den vorstehenden Klassen ge- hören. XIII. Stickereien, Fabrikate oder Stoffe, welche in keiner der vorhergehenden Klassen enthalten sind. Nach dem Gesetze von 1850 (13 & 14 Victoria cap. 104) sect. 9 kann das Handelsamt die Dauer des Musterschutzes für jede der obigen Klassen von verzierenden Mustern um höchstens drei Jahre verlängern 1). Wer auf den Musterschutz Anspruch machen will, muss: 1) das Muster in Gemässheit der Vorschriften des Ge- setzes vor der Veröffentlichung einregistriren lassen und bei der Registrirung ein oder mehrere der in den vorstehend aufgeführten Klassen bezeichneten Fabrikate oder Stoffe an- geben, auf welche das Muster angewendet werden soll, un- ter Bezeichnung der Nummer der Klasse, für welche die Registrirung erfolgt; 2) nach der Veröffentlichung des Musters jedes von ihm ausgegebenes Fabrikat, resp. jede Waare, auf welcher das Mu- ster angebracht ist. mit seinem Namen und wenn das Fabrikat 1) Eine solche Verlängerung der Schutzfrist ist z. B. für Damaste durch Erlass des Handelsamtes vom 5. November 1850 verfügt. Für die Muster zum materiellen Gebrauche findet eine Verlängerung der Schutzfrist nicht statt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/404>, abgerufen am 20.05.2024.