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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Muster zum Gebrauche. -- Vorläufiger Schutz.
kauft oder zum Verkaufe ausgestellt werden und zu welchem
das Publiknm nicht unentgeltlich Zutritt hat.

Der Zweck des vorläufigen Musterschutzes besteht darin,
den zur Ausstellung bestimmten Waarenmustern beider Klassen
während der Dauer der Ausstellung das ausschliessliche Recht
der Reproduction ohne die mit der Erwerbung des vollständi-
gen Musterschutzes verbundenen Kosten zu sichern.

Der vorläufige Schutz wird durch die Registrirung er-
worben, welche von dem für die definitive Eintragung der
Waarenmuster nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bestellten
Beamten, jedoch in einem abgesonderten Verzeichnisse, bewirkt
wird. Mit der Anmeldung muss eine Zeichnung oder eine Be-
schreibung des Musters eingereicht werden, welche nach dem
Ermessen des Registrators genügt, um die Identität des Mu-
sters festzustellen.

Der Inhaber des vorläufig geschützten Musters ist ver-
pflichtet, bei der Ausstellung die Bezeichnung provisionally
registered
mit dem Datum der Eintragung an dem Muster zu
befestigen.

Das ausschliessliche Recht des Inhabers hat denselben
Inhalt wie bei der definitiven Eintragung, so dass jede wis-
sentliche Anwendung oder betrügliche Nachahmung des vor-
läufig geschützten Musters mit denselben Strafen belegt wird,
welche durch die Musterschutzgesetze von 1842 und 1843 gegen
die Nachbildung vollständig geschützter Muster verhängt sind.

Das Recht geht jedoch verloren, sobald der Inhaber die
vorläufig geschützte Waare verkauft oder zum Verkaufe aus-
stellt. Der Verkauf des Rechtes an dem Muster selbst dage-
gen kann unbeschadet des vorläufigen Schutzes erfolgen, auch
kann der Inhaber zu jeder Zeit während der vorläufigen Schutz-
frist die definitive Eintragung nach den Gesetzen von 1842
und 1843 bewirken.

§. 53. Die übrigen Staaten.

Vereinigte Staaten: Gesetze v. 1841 und 1861. -- Oesterreichisches
Gesetz v. 7. Dezember 1858. -- Russisches Gesetz v. 11. Juli 1864.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika er-
folgte die Einführung des Musterschutzes durch die Acte vom

Muster zum Gebrauche. — Vorläufiger Schutz.
kauft oder zum Verkaufe ausgestellt werden und zu welchem
das Publiknm nicht unentgeltlich Zutritt hat.

Der Zweck des vorläufigen Musterschutzes besteht darin,
den zur Ausstellung bestimmten Waarenmustern beider Klassen
während der Dauer der Ausstellung das ausschliessliche Recht
der Reproduction ohne die mit der Erwerbung des vollständi-
gen Musterschutzes verbundenen Kosten zu sichern.

Der vorläufige Schutz wird durch die Registrirung er-
worben, welche von dem für die definitive Eintragung der
Waarenmuster nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bestellten
Beamten, jedoch in einem abgesonderten Verzeichnisse, bewirkt
wird. Mit der Anmeldung muss eine Zeichnung oder eine Be-
schreibung des Musters eingereicht werden, welche nach dem
Ermessen des Registrators genügt, um die Identität des Mu-
sters festzustellen.

Der Inhaber des vorläufig geschützten Musters ist ver-
pflichtet, bei der Ausstellung die Bezeichnung provisionally
registered
mit dem Datum der Eintragung an dem Muster zu
befestigen.

Das ausschliessliche Recht des Inhabers hat denselben
Inhalt wie bei der definitiven Eintragung, so dass jede wis-
sentliche Anwendung oder betrügliche Nachahmung des vor-
läufig geschützten Musters mit denselben Strafen belegt wird,
welche durch die Musterschutzgesetze von 1842 und 1843 gegen
die Nachbildung vollständig geschützter Muster verhängt sind.

Das Recht geht jedoch verloren, sobald der Inhaber die
vorläufig geschützte Waare verkauft oder zum Verkaufe aus-
stellt. Der Verkauf des Rechtes an dem Muster selbst dage-
gen kann unbeschadet des vorläufigen Schutzes erfolgen, auch
kann der Inhaber zu jeder Zeit während der vorläufigen Schutz-
frist die definitive Eintragung nach den Gesetzen von 1842
und 1843 bewirken.

§. 53. Die übrigen Staaten.

Vereinigte Staaten: Gesetze v. 1841 und 1861. — Oesterreichisches
Gesetz v. 7. Dezember 1858. — Russisches Gesetz v. 11. Juli 1864.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika er-
folgte die Einführung des Musterschutzes durch die Acte vom

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[381/0408] Muster zum Gebrauche. — Vorläufiger Schutz. kauft oder zum Verkaufe ausgestellt werden und zu welchem das Publiknm nicht unentgeltlich Zutritt hat. Der Zweck des vorläufigen Musterschutzes besteht darin, den zur Ausstellung bestimmten Waarenmustern beider Klassen während der Dauer der Ausstellung das ausschliessliche Recht der Reproduction ohne die mit der Erwerbung des vollständi- gen Musterschutzes verbundenen Kosten zu sichern. Der vorläufige Schutz wird durch die Registrirung er- worben, welche von dem für die definitive Eintragung der Waarenmuster nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bestellten Beamten, jedoch in einem abgesonderten Verzeichnisse, bewirkt wird. Mit der Anmeldung muss eine Zeichnung oder eine Be- schreibung des Musters eingereicht werden, welche nach dem Ermessen des Registrators genügt, um die Identität des Mu- sters festzustellen. Der Inhaber des vorläufig geschützten Musters ist ver- pflichtet, bei der Ausstellung die Bezeichnung provisionally registered mit dem Datum der Eintragung an dem Muster zu befestigen. Das ausschliessliche Recht des Inhabers hat denselben Inhalt wie bei der definitiven Eintragung, so dass jede wis- sentliche Anwendung oder betrügliche Nachahmung des vor- läufig geschützten Musters mit denselben Strafen belegt wird, welche durch die Musterschutzgesetze von 1842 und 1843 gegen die Nachbildung vollständig geschützter Muster verhängt sind. Das Recht geht jedoch verloren, sobald der Inhaber die vorläufig geschützte Waare verkauft oder zum Verkaufe aus- stellt. Der Verkauf des Rechtes an dem Muster selbst dage- gen kann unbeschadet des vorläufigen Schutzes erfolgen, auch kann der Inhaber zu jeder Zeit während der vorläufigen Schutz- frist die definitive Eintragung nach den Gesetzen von 1842 und 1843 bewirken. §. 53. Die übrigen Staaten. Vereinigte Staaten: Gesetze v. 1841 und 1861. — Oesterreichisches Gesetz v. 7. Dezember 1858. — Russisches Gesetz v. 11. Juli 1864. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika er- folgte die Einführung des Musterschutzes durch die Acte vom

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/408>, abgerufen am 23.11.2024.