XIII. Waarenbezeichnungen. §. 54. Allgemeine Grundsätze.
In Bezug auf das Verfahren bei der Registrirung ist zu bemerken, dass das Preussische Gesetz vom 18. August 1847 allein eine Vorprüfung der angemeldeten Zeichen in Bezug auf ihre Originalität und Unterscheidbarkeit, verbunden mit einem Aufgebote der entgegenstehenden Ansprüche vorschreibt. Ueber die erhobenen Einsprüche entscheiden als ein forum speciale causae die Gewerbegerichte. Das auf Grund der rechtskräfti- gen Präclusion oder Verwerfung der Einsprüche einmal ein- getragene Zeichen kann nicht mehr angefochten werden (vergl. §. 55). Alle übrigen Gesetzgebungen überlassen die Entschei- dung über die Rechtsgültigkeit der erfolgten Registrirung dem Rechtswege. Nur in Belgien findet nach dem Decret vom 11. Juni 1809 ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Ge- werberathe statt (vergl. §. 58).
Der Thatbestand der Verletzung des ausschliesslichen Rechtes besteht nach der übereinstimmenden Vorschrift der Gesetze nicht bloss in der einfachen Nachbildung der Namen oder der Zeichen, sondern auch in der versteckten Nachbildung mit solchen Veränderungen, welche leicht der Aufmerksamkeit entgehen können.
Die Zurechnung des Vergehens setzt den wissentlichen Gebrauch eines fremden Zeichens mit der Absicht der Täuschung voraus.
Die Strafen bestehen in Geldbussen von verschiedener Höhe, neben welchen im Rückfalle, nach einigen Gesetzgebun- gen auch beim ersten Falle der Uebertretung, Gefängnissstrafen verhängt werden können. Der Rechtsschutz für die im Aus- lande gebrauchten Waarenbezeichnungen ist in denjenigen Ländern, welche die Registrirung der Marken erfordern, von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht. In Bezug auf die vollständige namentliche Bezeichnung -- und in den- jenigen Staaten, welche die figürlichen Marken ohne Registri- rung schützen, auch in Bezug auf letztere -- ist der Rechts- schutz unter der Bedingung der Gegenseitigkeit verbürgt. Diese Gegenseitigkeit ist zwischen den meisten europäischen Staaten durch die Handelsverträge oder durch besondere Verabredun- gen gewährleistet (vergl. §§. 55. 56).
Der nähere Inhalt der einzelnen Gesetzgebungen über den Schutz der Waarenbezeichnungen wird in den folgenden Paragraphen erläutert werden.
XIII. Waarenbezeichnungen. §. 54. Allgemeine Grundsätze.
In Bezug auf das Verfahren bei der Registrirung ist zu bemerken, dass das Preussische Gesetz vom 18. August 1847 allein eine Vorprüfung der angemeldeten Zeichen in Bezug auf ihre Originalität und Unterscheidbarkeit, verbunden mit einem Aufgebote der entgegenstehenden Ansprüche vorschreibt. Ueber die erhobenen Einsprüche entscheiden als ein forum speciale causae die Gewerbegerichte. Das auf Grund der rechtskräfti- gen Präclusion oder Verwerfung der Einsprüche einmal ein- getragene Zeichen kann nicht mehr angefochten werden (vergl. §. 55). Alle übrigen Gesetzgebungen überlassen die Entschei- dung über die Rechtsgültigkeit der erfolgten Registrirung dem Rechtswege. Nur in Belgien findet nach dem Decret vom 11. Juni 1809 ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Ge- werberathe statt (vergl. §. 58).
Der Thatbestand der Verletzung des ausschliesslichen Rechtes besteht nach der übereinstimmenden Vorschrift der Gesetze nicht bloss in der einfachen Nachbildung der Namen oder der Zeichen, sondern auch in der versteckten Nachbildung mit solchen Veränderungen, welche leicht der Aufmerksamkeit entgehen können.
Die Zurechnung des Vergehens setzt den wissentlichen Gebrauch eines fremden Zeichens mit der Absicht der Täuschung voraus.
Die Strafen bestehen in Geldbussen von verschiedener Höhe, neben welchen im Rückfalle, nach einigen Gesetzgebun- gen auch beim ersten Falle der Uebertretung, Gefängnissstrafen verhängt werden können. Der Rechtsschutz für die im Aus- lande gebrauchten Waarenbezeichnungen ist in denjenigen Ländern, welche die Registrirung der Marken erfordern, von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht. In Bezug auf die vollständige namentliche Bezeichnung — und in den- jenigen Staaten, welche die figürlichen Marken ohne Registri- rung schützen, auch in Bezug auf letztere — ist der Rechts- schutz unter der Bedingung der Gegenseitigkeit verbürgt. Diese Gegenseitigkeit ist zwischen den meisten europäischen Staaten durch die Handelsverträge oder durch besondere Verabredun- gen gewährleistet (vergl. §§. 55. 56).
Der nähere Inhalt der einzelnen Gesetzgebungen über den Schutz der Waarenbezeichnungen wird in den folgenden Paragraphen erläutert werden.
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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 54. Allgemeine Grundsätze.
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bemerken, dass das Preussische Gesetz vom 18. August 1847
allein eine Vorprüfung der angemeldeten Zeichen in Bezug auf
ihre Originalität und Unterscheidbarkeit, verbunden mit einem
Aufgebote der entgegenstehenden Ansprüche vorschreibt. Ueber
die erhobenen Einsprüche entscheiden als ein forum speciale
causae die Gewerbegerichte. Das auf Grund der rechtskräfti-
gen Präclusion oder Verwerfung der Einsprüche einmal ein-
getragene Zeichen kann nicht mehr angefochten werden (vergl.
§. 55). Alle übrigen Gesetzgebungen überlassen die Entschei-
dung über die Rechtsgültigkeit der erfolgten Registrirung dem
Rechtswege. Nur in Belgien findet nach dem Decret vom
11. Juni 1809 ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Ge-
werberathe statt (vergl. §. 58).
Der Thatbestand der Verletzung des ausschliesslichen
Rechtes besteht nach der übereinstimmenden Vorschrift der
Gesetze nicht bloss in der einfachen Nachbildung der Namen
oder der Zeichen, sondern auch in der versteckten Nachbildung
mit solchen Veränderungen, welche leicht der Aufmerksamkeit
entgehen können.
Die Zurechnung des Vergehens setzt den wissentlichen
Gebrauch eines fremden Zeichens mit der Absicht der Täuschung
voraus.
Die Strafen bestehen in Geldbussen von verschiedener
Höhe, neben welchen im Rückfalle, nach einigen Gesetzgebun-
gen auch beim ersten Falle der Uebertretung, Gefängnissstrafen
verhängt werden können. Der Rechtsschutz für die im Aus-
lande gebrauchten Waarenbezeichnungen ist in denjenigen
Ländern, welche die Registrirung der Marken erfordern, von
der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht. In Bezug
auf die vollständige namentliche Bezeichnung — und in den-
jenigen Staaten, welche die figürlichen Marken ohne Registri-
rung schützen, auch in Bezug auf letztere — ist der Rechts-
schutz unter der Bedingung der Gegenseitigkeit verbürgt. Diese
Gegenseitigkeit ist zwischen den meisten europäischen Staaten
durch die Handelsverträge oder durch besondere Verabredun-
gen gewährleistet (vergl. §§. 55. 56).
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/419>, abgerufen am 24.11.2024.
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