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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht.
Zeichens nach Tag und Stunde der Präsentation und prüft
die Zulässigkeit des Zeichens, soweit dieselbe von Amtswegen
geprüft werden kann. Ergeben sich keine Bedenken, so wird
die Anmeldung durch die Amtsblätter der Regierungen zu
Arnsberg und Düsseldorf mit Bestimmung einer Präclusivfrist
von zwei Monaten zur Anbringung etwaiger Einsprüche bekannt
gemacht und den beiden andern mit der Führung der Zeichen-
rollen beauftragten Gewerbegerichten abschriftlich mitgetheilt.

Bei jedem der drei Gerichte wird das angemeldete Zeichen
mit den bis dahin eingetragenen und angemeldeten Zeichen
verglichen, und wenn sich eine Uebereinstimmung ergibt, so
wird dem Inhaber des früheren Zeichens mit Bezug auf die
erlassene Bekanntmachung noch besondere Nachricht gegeben,
wobei ihm überlassen bleibt, seinen Einspruch binnen der ge-
stellten Frist bei dem Gerichte, bei welchem die Anmeldung
erfolgt ist, geltend zu machen. Das erwähnte Gericht ent-
scheidet nach Ablauf der Präclusivfrist über die eingegangenen
Einsprüche (§. 4).

Gegen die Entscheidung der Gewerbegerichte zu Solingen
und Remscheid findet die Appellation an das Handelsgericht
zu Elberfeld, gegen die Entscheidung des Fabrikengerichts zu
Hagen an das Appellationsgericht zu Hamm statt (§. 10. 11).

Wenn das Zeichen rechtskräftig für eintragungsfähig er-
kannt ist, so wird dasselbe in der Zeichenrolle auf den Namen
oder die Firma des Anmeldenden eingetragen und dem Letztern
eine Bescheinigung gegen eine Gebühr, die nicht 5 Thlr. über-
steigen darf, ausgefertigt. Die Zeichenrolle kann von jedem
kostenfrei eingesehen werden (§§. 6. 7).

Ein Fabrikzeichen kann nur mit dem Gewerbe, für welches
dasselbe erworben ist, an Andere übertragen oder vererbt wer-
den. Jede Veränderung in der Person oder der Firma des
Berechtigten muss binnen Jahresfrist bei dem Gewerbegerichte
behufs der Umschreibung in der Zeichenrolle angemeldet wer-
den, widrigenfalls das ausschliessliche Recht mit Ablauf der
Frist erlischt (§. 8).

Das ausschliessliche Recht zur Anwendung des angemel-
deten Zeichens ist auf den Umfang der Provinz Westfalen und
der Rheinprovinz beschränkt (§. 7).

Ausser dem angeführten Provinzialgesetze bestehen auch
in den neu erworbenen Provinzen Hannover und Nassau be-

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht.
Zeichens nach Tag und Stunde der Präsentation und prüft
die Zulässigkeit des Zeichens, soweit dieselbe von Amtswegen
geprüft werden kann. Ergeben sich keine Bedenken, so wird
die Anmeldung durch die Amtsblätter der Regierungen zu
Arnsberg und Düsseldorf mit Bestimmung einer Präclusivfrist
von zwei Monaten zur Anbringung etwaiger Einsprüche bekannt
gemacht und den beiden andern mit der Führung der Zeichen-
rollen beauftragten Gewerbegerichten abschriftlich mitgetheilt.

Bei jedem der drei Gerichte wird das angemeldete Zeichen
mit den bis dahin eingetragenen und angemeldeten Zeichen
verglichen, und wenn sich eine Uebereinstimmung ergibt, so
wird dem Inhaber des früheren Zeichens mit Bezug auf die
erlassene Bekanntmachung noch besondere Nachricht gegeben,
wobei ihm überlassen bleibt, seinen Einspruch binnen der ge-
stellten Frist bei dem Gerichte, bei welchem die Anmeldung
erfolgt ist, geltend zu machen. Das erwähnte Gericht ent-
scheidet nach Ablauf der Präclusivfrist über die eingegangenen
Einsprüche (§. 4).

Gegen die Entscheidung der Gewerbegerichte zu Solingen
und Remscheid findet die Appellation an das Handelsgericht
zu Elberfeld, gegen die Entscheidung des Fabrikengerichts zu
Hagen an das Appellationsgericht zu Hamm statt (§. 10. 11).

Wenn das Zeichen rechtskräftig für eintragungsfähig er-
kannt ist, so wird dasselbe in der Zeichenrolle auf den Namen
oder die Firma des Anmeldenden eingetragen und dem Letztern
eine Bescheinigung gegen eine Gebühr, die nicht 5 Thlr. über-
steigen darf, ausgefertigt. Die Zeichenrolle kann von jedem
kostenfrei eingesehen werden (§§. 6. 7).

Ein Fabrikzeichen kann nur mit dem Gewerbe, für welches
dasselbe erworben ist, an Andere übertragen oder vererbt wer-
den. Jede Veränderung in der Person oder der Firma des
Berechtigten muss binnen Jahresfrist bei dem Gewerbegerichte
behufs der Umschreibung in der Zeichenrolle angemeldet wer-
den, widrigenfalls das ausschliessliche Recht mit Ablauf der
Frist erlischt (§. 8).

Das ausschliessliche Recht zur Anwendung des angemel-
deten Zeichens ist auf den Umfang der Provinz Westfalen und
der Rheinprovinz beschränkt (§. 7).

Ausser dem angeführten Provinzialgesetze bestehen auch
in den neu erworbenen Provinzen Hannover und Nassau be-

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[398/0425] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht. Zeichens nach Tag und Stunde der Präsentation und prüft die Zulässigkeit des Zeichens, soweit dieselbe von Amtswegen geprüft werden kann. Ergeben sich keine Bedenken, so wird die Anmeldung durch die Amtsblätter der Regierungen zu Arnsberg und Düsseldorf mit Bestimmung einer Präclusivfrist von zwei Monaten zur Anbringung etwaiger Einsprüche bekannt gemacht und den beiden andern mit der Führung der Zeichen- rollen beauftragten Gewerbegerichten abschriftlich mitgetheilt. Bei jedem der drei Gerichte wird das angemeldete Zeichen mit den bis dahin eingetragenen und angemeldeten Zeichen verglichen, und wenn sich eine Uebereinstimmung ergibt, so wird dem Inhaber des früheren Zeichens mit Bezug auf die erlassene Bekanntmachung noch besondere Nachricht gegeben, wobei ihm überlassen bleibt, seinen Einspruch binnen der ge- stellten Frist bei dem Gerichte, bei welchem die Anmeldung erfolgt ist, geltend zu machen. Das erwähnte Gericht ent- scheidet nach Ablauf der Präclusivfrist über die eingegangenen Einsprüche (§. 4). Gegen die Entscheidung der Gewerbegerichte zu Solingen und Remscheid findet die Appellation an das Handelsgericht zu Elberfeld, gegen die Entscheidung des Fabrikengerichts zu Hagen an das Appellationsgericht zu Hamm statt (§. 10. 11). Wenn das Zeichen rechtskräftig für eintragungsfähig er- kannt ist, so wird dasselbe in der Zeichenrolle auf den Namen oder die Firma des Anmeldenden eingetragen und dem Letztern eine Bescheinigung gegen eine Gebühr, die nicht 5 Thlr. über- steigen darf, ausgefertigt. Die Zeichenrolle kann von jedem kostenfrei eingesehen werden (§§. 6. 7). Ein Fabrikzeichen kann nur mit dem Gewerbe, für welches dasselbe erworben ist, an Andere übertragen oder vererbt wer- den. Jede Veränderung in der Person oder der Firma des Berechtigten muss binnen Jahresfrist bei dem Gewerbegerichte behufs der Umschreibung in der Zeichenrolle angemeldet wer- den, widrigenfalls das ausschliessliche Recht mit Ablauf der Frist erlischt (§. 8). Das ausschliessliche Recht zur Anwendung des angemel- deten Zeichens ist auf den Umfang der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz beschränkt (§. 7). Ausser dem angeführten Provinzialgesetze bestehen auch in den neu erworbenen Provinzen Hannover und Nassau be-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/425>, abgerufen am 20.05.2024.