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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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I. Vorbegriffe. §. 2. Grenzen des Patentschutzes.
den Fang eines neu entdeckten Fisches oder für die Gewinnung
eines neu entdeckten Minerales1).

Ebenso wie mit der Occupation verhält es sich mit der
Urproduction, d. h. mit derjenigen Thätigkeit, welche die Na-
tur zur unmittelbaren Erzeugung von Früchten anregt. Beim
Ackerbau kann nicht die Benutzung neu entdeckter Productiv-
kräfte des Bodens, also nicht eine neu erfundene Culturart Ge-
genstand des Patentes sein, wohl aber jedes Werkzeug oder
jede Maschine, welche zu landwirthschaftlichen Arbeiten, zum
Pflügen, Säen, Dreschen u. dgl. verwendet wird. Auch die
Benutzung neu entdeckter Stoffe für die Landwirthschaft, wie
des Phosphorits, oder der Stassfurther Kalisalze als Dünger,
ferner die Drainirung oder die Berieselung kann nicht Gegen-
stand eines Erfindungspatentes sein, wohl aber die Fabrication
jener Düngemittel, oder der Drainröhren und der Wiesencultur-
werkzeuge. Bei den persönlichen Dienstleistungen, soweit die-
selben überhaupt unmittelbar durch neue Productivkräfte der
Natur gewährt werden können, findet ebenfalls kein Patent-
schutz statt. Man kann daher kein Erfindungspatent nehmen,
auf die Verwendung eines neuen Edelsteins als Schmuck, auf
den Gebrauch von Mineralbädern, auf die Züchtung einer Hun-
derace u. dgl., während die zum persönlichen Gebrauche be-
stimmten Producte der Arbeit und des Kapitales (neue Beklei-
dungsstoffe, präservirte Speisen, Hausrath, musikalische Instru-
mente u. dgl.) Gegenstände des Patentschutzes sind.

Während also bei den Dienstleistungen sowie bei den Ge-
werben der Urproduction und der Occupation die Benutzung

1) Beim Bergbau ist durch das Finderrecht der deutschen Berg-
gesetzgebungen dem Entdecker eines neuen Minerallagers die Möglich-
keit gegeben, sich die ausschliessliche Benutzung desselben innerhalb
eines bestimmten Feldes durch die Erwerbung des Bergwerkseigenthu-
mes zu sichern. Dieses Recht des ersten Finders bietet mit dem Rechte
des Erfinders gewisse Analogien, da beide Einrichtungen dem Urheber
einer neuen Vermögensquelle deren Benutzung innerhalb gewisser Gren-
zen sichern wollen. Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich in ihren
Voraussetzungen, da das bergmännische Finderrecht nicht die Ent-
deckung eines neuen Minerals, sondern nur einer neuen Lagerstätte
zur Voraussetzung hat, und in ihren Wirkungen, da das Bergwerksei-
genthum das Recht zum ausschliesslichen Gewerbebetriebe nur inner-
halb eines eng begrenzten Feldes, hier aber auf ewige Zeiten gewährt.

I. Vorbegriffe. §. 2. Grenzen des Patentschutzes.
den Fang eines neu entdeckten Fisches oder für die Gewinnung
eines neu entdeckten Minerales1).

Ebenso wie mit der Occupation verhält es sich mit der
Urproduction, d. h. mit derjenigen Thätigkeit, welche die Na-
tur zur unmittelbaren Erzeugung von Früchten anregt. Beim
Ackerbau kann nicht die Benutzung neu entdeckter Productiv-
kräfte des Bodens, also nicht eine neu erfundene Culturart Ge-
genstand des Patentes sein, wohl aber jedes Werkzeug oder
jede Maschine, welche zu landwirthschaftlichen Arbeiten, zum
Pflügen, Säen, Dreschen u. dgl. verwendet wird. Auch die
Benutzung neu entdeckter Stoffe für die Landwirthschaft, wie
des Phosphorits, oder der Stassfurther Kalisalze als Dünger,
ferner die Drainirung oder die Berieselung kann nicht Gegen-
stand eines Erfindungspatentes sein, wohl aber die Fabrication
jener Düngemittel, oder der Drainröhren und der Wiesencultur-
werkzeuge. Bei den persönlichen Dienstleistungen, soweit die-
selben überhaupt unmittelbar durch neue Productivkräfte der
Natur gewährt werden können, findet ebenfalls kein Patent-
schutz statt. Man kann daher kein Erfindungspatent nehmen,
auf die Verwendung eines neuen Edelsteins als Schmuck, auf
den Gebrauch von Mineralbädern, auf die Züchtung einer Hun-
deraçe u. dgl., während die zum persönlichen Gebrauche be-
stimmten Producte der Arbeit und des Kapitales (neue Beklei-
dungsstoffe, präservirte Speisen, Hausrath, musikalische Instru-
mente u. dgl.) Gegenstände des Patentschutzes sind.

Während also bei den Dienstleistungen sowie bei den Ge-
werben der Urproduction und der Occupation die Benutzung

1) Beim Bergbau ist durch das Finderrecht der deutschen Berg-
gesetzgebungen dem Entdecker eines neuen Minerallagers die Möglich-
keit gegeben, sich die ausschliessliche Benutzung desselben innerhalb
eines bestimmten Feldes durch die Erwerbung des Bergwerkseigenthu-
mes zu sichern. Dieses Recht des ersten Finders bietet mit dem Rechte
des Erfinders gewisse Analogien, da beide Einrichtungen dem Urheber
einer neuen Vermögensquelle deren Benutzung innerhalb gewisser Gren-
zen sichern wollen. Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich in ihren
Voraussetzungen, da das bergmännische Finderrecht nicht die Ent-
deckung eines neuen Minerals, sondern nur einer neuen Lagerstätte
zur Voraussetzung hat, und in ihren Wirkungen, da das Bergwerksei-
genthum das Recht zum ausschliesslichen Gewerbebetriebe nur inner-
halb eines eng begrenzten Feldes, hier aber auf ewige Zeiten gewährt.
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[16/0043] I. Vorbegriffe. §. 2. Grenzen des Patentschutzes. den Fang eines neu entdeckten Fisches oder für die Gewinnung eines neu entdeckten Minerales 1). Ebenso wie mit der Occupation verhält es sich mit der Urproduction, d. h. mit derjenigen Thätigkeit, welche die Na- tur zur unmittelbaren Erzeugung von Früchten anregt. Beim Ackerbau kann nicht die Benutzung neu entdeckter Productiv- kräfte des Bodens, also nicht eine neu erfundene Culturart Ge- genstand des Patentes sein, wohl aber jedes Werkzeug oder jede Maschine, welche zu landwirthschaftlichen Arbeiten, zum Pflügen, Säen, Dreschen u. dgl. verwendet wird. Auch die Benutzung neu entdeckter Stoffe für die Landwirthschaft, wie des Phosphorits, oder der Stassfurther Kalisalze als Dünger, ferner die Drainirung oder die Berieselung kann nicht Gegen- stand eines Erfindungspatentes sein, wohl aber die Fabrication jener Düngemittel, oder der Drainröhren und der Wiesencultur- werkzeuge. Bei den persönlichen Dienstleistungen, soweit die- selben überhaupt unmittelbar durch neue Productivkräfte der Natur gewährt werden können, findet ebenfalls kein Patent- schutz statt. Man kann daher kein Erfindungspatent nehmen, auf die Verwendung eines neuen Edelsteins als Schmuck, auf den Gebrauch von Mineralbädern, auf die Züchtung einer Hun- deraçe u. dgl., während die zum persönlichen Gebrauche be- stimmten Producte der Arbeit und des Kapitales (neue Beklei- dungsstoffe, präservirte Speisen, Hausrath, musikalische Instru- mente u. dgl.) Gegenstände des Patentschutzes sind. Während also bei den Dienstleistungen sowie bei den Ge- werben der Urproduction und der Occupation die Benutzung 1) Beim Bergbau ist durch das Finderrecht der deutschen Berg- gesetzgebungen dem Entdecker eines neuen Minerallagers die Möglich- keit gegeben, sich die ausschliessliche Benutzung desselben innerhalb eines bestimmten Feldes durch die Erwerbung des Bergwerkseigenthu- mes zu sichern. Dieses Recht des ersten Finders bietet mit dem Rechte des Erfinders gewisse Analogien, da beide Einrichtungen dem Urheber einer neuen Vermögensquelle deren Benutzung innerhalb gewisser Gren- zen sichern wollen. Sie unterscheiden sich jedoch wesentlich in ihren Voraussetzungen, da das bergmännische Finderrecht nicht die Ent- deckung eines neuen Minerals, sondern nur einer neuen Lagerstätte zur Voraussetzung hat, und in ihren Wirkungen, da das Bergwerksei- genthum das Recht zum ausschliesslichen Gewerbebetriebe nur inner- halb eines eng begrenzten Feldes, hier aber auf ewige Zeiten gewährt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/43>, abgerufen am 21.11.2024.