ziehen, als er selbst Grundbesitzer oder Kapitalist ist. Die Ertheilung eines Erfindungspatenes auf die oben S. 20 erläu- terte Verwerthung der nordamerikanischen Staatsländereien, ebenso die Patentirung einer neu erfundenen Staatslotterie, einer Prämienanleihe u. dgl. würde offenbar widersinnig sein, weil der patentirte Erfinder selbst nicht in der Lage wäre, von seinem ausschliesslichen Rechte Gebrauch zu machen.
Es muss darauf verzichtet werden, die in dem vorstehen- den Paragraphen entwickelten Grundsätze durch Vorschriften der einzelnen Patentgesetzgebungen zu belegen. Die Patent- gesetze enthalten zwar Bestimmungen über die verschiedenen Arten der Erfindungen. Sie schliessen auch zum Theil ge- wisse Kategorien ausdrücklich von dem Patentschutze aus. Es ist aber nicht Aufgabe der Gesetzgebung, Begriffe zu de- finiren und deshalb muss der Begriff der Erfindungen, als Gegenstand des Patentschutzes betrachtet, aus den juristischen Voraussetzungen des letztern, also aus dem Vermögenswerthe der Erfindung, aus der Ausschliesslichkeit der Nutzung, aus dem Bedürfnisse und der Möglichkeit einer Beschränkung der freien Concurrenz, endlich aus der Gemeinnützigkeit der Er- findung abgeleitet werden. Der Begriff der patentfähigen Er- findungen, welcher sich aus diesen Voraussetzungen ergibt, hat eine concrete Gestalt. Er lässt sich nicht in einer einfachen Gesetzesformel definiren. Seine Grenzen sind in der Natur der Sache gegeben und durch die Praxis festgestellt, aus wel- cher die Mehrzahl der im Vorigen angeführten Beispiele ent- nommen ist.
Dagegen enthalten die Patentgesetze spezielle Regeln über die Eintheilung der Erfindungen. Es ergibt sich bereits aus den vorigen Erörterungen, dass die Gegenstände der Erfindun- gen sehr verschiedener Art sind. Allerdings nimmt das Recht auf die individuelle Verschiedenheit der Rechtsobjecte im All- gemeinen nicht Rücksicht. Es betrachtet die Dinge lediglich als Gegenstände der rechtlichen Herrschaft und abstrahirt von ihren natürlichen Eigenschaften. Manche natürliche Eigen- schaften der Rechtsobjecte begründen aber Unterschiede, welche auch für das Recht wichtig sind und dies gilt auch von den Gegenständen der Erfindungen. Zunächst ist die Art der ver- mögensrechtlichen Nutzung eine wesentlich verschiedene, je nachdem das Object der Erfindung sich als ein verkäufliches
Rechtliche Verſchiedenheiten.
ziehen, als er selbst Grundbesitzer oder Kapitalist ist. Die Ertheilung eines Erfindungspatenes auf die oben S. 20 erläu- terte Verwerthung der nordamerikanischen Staatsländereien, ebenso die Patentirung einer neu erfundenen Staatslotterie, einer Prämienanleihe u. dgl. würde offenbar widersinnig sein, weil der patentirte Erfinder selbst nicht in der Lage wäre, von seinem ausschliesslichen Rechte Gebrauch zu machen.
Es muss darauf verzichtet werden, die in dem vorstehen- den Paragraphen entwickelten Grundsätze durch Vorschriften der einzelnen Patentgesetzgebungen zu belegen. Die Patent- gesetze enthalten zwar Bestimmungen über die verschiedenen Arten der Erfindungen. Sie schliessen auch zum Theil ge- wisse Kategorien ausdrücklich von dem Patentschutze aus. Es ist aber nicht Aufgabe der Gesetzgebung, Begriffe zu de- finiren und deshalb muss der Begriff der Erfindungen, als Gegenstand des Patentschutzes betrachtet, aus den juristischen Voraussetzungen des letztern, also aus dem Vermögenswerthe der Erfindung, aus der Ausschliesslichkeit der Nutzung, aus dem Bedürfnisse und der Möglichkeit einer Beschränkung der freien Concurrenz, endlich aus der Gemeinnützigkeit der Er- findung abgeleitet werden. Der Begriff der patentfähigen Er- findungen, welcher sich aus diesen Voraussetzungen ergibt, hat eine concrete Gestalt. Er lässt sich nicht in einer einfachen Gesetzesformel definiren. Seine Grenzen sind in der Natur der Sache gegeben und durch die Praxis festgestellt, aus wel- cher die Mehrzahl der im Vorigen angeführten Beispiele ent- nommen ist.
Dagegen enthalten die Patentgesetze spezielle Regeln über die Eintheilung der Erfindungen. Es ergibt sich bereits aus den vorigen Erörterungen, dass die Gegenstände der Erfindun- gen sehr verschiedener Art sind. Allerdings nimmt das Recht auf die individuelle Verschiedenheit der Rechtsobjecte im All- gemeinen nicht Rücksicht. Es betrachtet die Dinge lediglich als Gegenstände der rechtlichen Herrschaft und abstrahirt von ihren natürlichen Eigenschaften. Manche natürliche Eigen- schaften der Rechtsobjecte begründen aber Unterschiede, welche auch für das Recht wichtig sind und dies gilt auch von den Gegenständen der Erfindungen. Zunächst ist die Art der ver- mögensrechtlichen Nutzung eine wesentlich verschiedene, je nachdem das Object der Erfindung sich als ein verkäufliches
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Rechtliche Verſchiedenheiten.
ziehen, als er selbst Grundbesitzer oder Kapitalist ist. Die
Ertheilung eines Erfindungspatenes auf die oben S. 20 erläu-
terte Verwerthung der nordamerikanischen Staatsländereien,
ebenso die Patentirung einer neu erfundenen Staatslotterie,
einer Prämienanleihe u. dgl. würde offenbar widersinnig sein,
weil der patentirte Erfinder selbst nicht in der Lage wäre,
von seinem ausschliesslichen Rechte Gebrauch zu machen.
Es muss darauf verzichtet werden, die in dem vorstehen-
den Paragraphen entwickelten Grundsätze durch Vorschriften
der einzelnen Patentgesetzgebungen zu belegen. Die Patent-
gesetze enthalten zwar Bestimmungen über die verschiedenen
Arten der Erfindungen. Sie schliessen auch zum Theil ge-
wisse Kategorien ausdrücklich von dem Patentschutze aus.
Es ist aber nicht Aufgabe der Gesetzgebung, Begriffe zu de-
finiren und deshalb muss der Begriff der Erfindungen, als
Gegenstand des Patentschutzes betrachtet, aus den juristischen
Voraussetzungen des letztern, also aus dem Vermögenswerthe
der Erfindung, aus der Ausschliesslichkeit der Nutzung, aus
dem Bedürfnisse und der Möglichkeit einer Beschränkung der
freien Concurrenz, endlich aus der Gemeinnützigkeit der Er-
findung abgeleitet werden. Der Begriff der patentfähigen Er-
findungen, welcher sich aus diesen Voraussetzungen ergibt, hat
eine concrete Gestalt. Er lässt sich nicht in einer einfachen
Gesetzesformel definiren. Seine Grenzen sind in der Natur
der Sache gegeben und durch die Praxis festgestellt, aus wel-
cher die Mehrzahl der im Vorigen angeführten Beispiele ent-
nommen ist.
Dagegen enthalten die Patentgesetze spezielle Regeln über
die Eintheilung der Erfindungen. Es ergibt sich bereits aus
den vorigen Erörterungen, dass die Gegenstände der Erfindun-
gen sehr verschiedener Art sind. Allerdings nimmt das Recht
auf die individuelle Verschiedenheit der Rechtsobjecte im All-
gemeinen nicht Rücksicht. Es betrachtet die Dinge lediglich
als Gegenstände der rechtlichen Herrschaft und abstrahirt von
ihren natürlichen Eigenschaften. Manche natürliche Eigen-
schaften der Rechtsobjecte begründen aber Unterschiede, welche
auch für das Recht wichtig sind und dies gilt auch von den
Gegenständen der Erfindungen. Zunächst ist die Art der ver-
mögensrechtlichen Nutzung eine wesentlich verschiedene, je
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/50>, abgerufen am 21.11.2024.
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