Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente.
zu thun haben, als während eines ganzen Jahres ruhig die Arme
zu kreuzen. Hat sich Talent und Genie des Erfinders nicht an
seiner ersten Leistung erschöpft, so wird er ohne Zweifel zu
einem Fortschritt, zu einer neuen Verbesserung gelangen. Hat er
sich dagegen erschöpft, nun, so wird die Industrie während eines
ganzen Jahres an dem erreichten Puncte stehen bleiben"1).

Man hat dieser Einwendung durch die im Interesse der
concurrirenden Erfinder hinzugefügten folgenden Sätze des
Art. 18 Rechnung getragen. Man hat sie jedoch auch hier-
durch keinesweges vollständig beseitigt.

Die sonstigen besondern Vorschriften der Patentgesetze
über die Verbesserungspatente haben ebenfalls das Interesse
des ursprünglichen Erfinders im Auge, indem sie ihm die Lö-
sung eines zusätzlichen Patentes zu seinem früheren Erfindungs-
patente erleichtern.

Schon das Nordamerikanische Gesetz vom 4. Juli 1836
sect. 13 bestimmt, dass der Patentinhaber eine neue Verbesse-
rung seiner Erfindung durch einen Zusatz am Rande seines
Patentes nachträglich mit der Wirkung in dasselbe aufnehmen
lassen kann, als ob der Zusatz schon in dem ursprünglichen
Patente enthalten gewesen wäre.

Auch die Französische, Belgische und Italienische Gesetz-
gebung gestattet dem Patentinhaber ein Zusatzcertificat über
Verbesserungen für die noch übrige Dauer seines Patentes zu
lösen, welches von den gewöhnlichen Patenttaxen befreit ist2).

Dem Patentinhaber bleibt unbenommen, statt des Zusatz-
zeugnisses ein neues Patent für die entdeckte Verbesserung
seiner Erfindung zu lösen, welches auf die volle gesetzliche
Dauer ertheilt wird und den allgemeinen Taxen unterworfen
ist. Er kann jedoch durch ein solches neues Patent über ver-
besserte Theile seiner Erfindung nicht den Patentschutz für die
unverändert gebliebenen Theile derselben über die gesetzliche
Dauer verlängern. Diese unveränderten Theile fallen viel-
mehr mit dem Ablaufe des ersten Patentes in den freien
Gebrauch.

1) Renouard, l. c. p. 294.
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16. 17.
Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 15. 16.
Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 16. 26. 27.
I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente.
zu thun haben, als während eines ganzen Jahres ruhig die Arme
zu kreuzen. Hat sich Talent und Genie des Erfinders nicht an
seiner ersten Leistung erschöpft, so wird er ohne Zweifel zu
einem Fortschritt, zu einer neuen Verbesserung gelangen. Hat er
sich dagegen erschöpft, nun, so wird die Industrie während eines
ganzen Jahres an dem erreichten Puncte stehen bleiben«1).

Man hat dieser Einwendung durch die im Interesse der
concurrirenden Erfinder hinzugefügten folgenden Sätze des
Art. 18 Rechnung getragen. Man hat sie jedoch auch hier-
durch keinesweges vollständig beseitigt.

Die sonstigen besondern Vorschriften der Patentgesetze
über die Verbesserungspatente haben ebenfalls das Interesse
des ursprünglichen Erfinders im Auge, indem sie ihm die Lö-
sung eines zusätzlichen Patentes zu seinem früheren Erfindungs-
patente erleichtern.

Schon das Nordamerikanische Gesetz vom 4. Juli 1836
sect. 13 bestimmt, dass der Patentinhaber eine neue Verbesse-
rung seiner Erfindung durch einen Zusatz am Rande seines
Patentes nachträglich mit der Wirkung in dasselbe aufnehmen
lassen kann, als ob der Zusatz schon in dem ursprünglichen
Patente enthalten gewesen wäre.

Auch die Französische, Belgische und Italienische Gesetz-
gebung gestattet dem Patentinhaber ein Zusatzcertificat über
Verbesserungen für die noch übrige Dauer seines Patentes zu
lösen, welches von den gewöhnlichen Patenttaxen befreit ist2).

Dem Patentinhaber bleibt unbenommen, statt des Zusatz-
zeugnisses ein neues Patent für die entdeckte Verbesserung
seiner Erfindung zu lösen, welches auf die volle gesetzliche
Dauer ertheilt wird und den allgemeinen Taxen unterworfen
ist. Er kann jedoch durch ein solches neues Patent über ver-
besserte Theile seiner Erfindung nicht den Patentschutz für die
unverändert gebliebenen Theile derselben über die gesetzliche
Dauer verlängern. Diese unveränderten Theile fallen viel-
mehr mit dem Ablaufe des ersten Patentes in den freien
Gebrauch.

1) Renouard, l. c. p. 294.
2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16. 17.
Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 15. 16.
Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 16. 26. 27.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <cit>
              <quote> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0091" n="64"/><fw place="top" type="header">I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente.</fw><lb/>
zu thun haben, als während eines ganzen Jahres ruhig die Arme<lb/>
zu kreuzen. Hat sich Talent und Genie des Erfinders nicht an<lb/>
seiner ersten Leistung erschöpft, so wird er ohne Zweifel zu<lb/>
einem Fortschritt, zu einer neuen Verbesserung gelangen. Hat er<lb/>
sich dagegen erschöpft, nun, so wird die Industrie während eines<lb/>
ganzen Jahres an dem erreichten Puncte stehen bleiben«<note place="foot" n="1)">Renouard, l. c. p. 294.</note>.</hi> </quote>
            </cit><lb/>
            <p>Man hat dieser Einwendung durch die im Interesse der<lb/>
concurrirenden Erfinder hinzugefügten folgenden Sätze des<lb/>
Art. 18 Rechnung getragen. Man hat sie jedoch auch hier-<lb/>
durch keinesweges vollständig beseitigt.</p><lb/>
            <p>Die sonstigen besondern Vorschriften der Patentgesetze<lb/>
über die Verbesserungspatente haben ebenfalls das Interesse<lb/>
des ursprünglichen Erfinders im Auge, indem sie ihm die Lö-<lb/>
sung eines zusätzlichen Patentes zu seinem früheren Erfindungs-<lb/>
patente erleichtern.</p><lb/>
            <p>Schon das Nordamerikanische Gesetz vom 4. Juli 1836<lb/>
sect. 13 bestimmt, dass der Patentinhaber eine neue Verbesse-<lb/>
rung seiner Erfindung durch einen Zusatz am Rande seines<lb/>
Patentes nachträglich mit der Wirkung in dasselbe aufnehmen<lb/>
lassen kann, als ob der Zusatz schon in dem ursprünglichen<lb/>
Patente enthalten gewesen wäre.</p><lb/>
            <p>Auch die Französische, Belgische und Italienische Gesetz-<lb/>
gebung gestattet dem Patentinhaber ein Zusatzcertificat über<lb/>
Verbesserungen für die noch übrige Dauer seines Patentes zu<lb/>
lösen, welches von den gewöhnlichen Patenttaxen befreit ist<note place="foot" n="2)">Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16. 17.<lb/>
Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 15. 16.<lb/>
Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 16. 26. 27.</note>.</p><lb/>
            <p>Dem Patentinhaber bleibt unbenommen, statt des Zusatz-<lb/>
zeugnisses ein neues Patent für die entdeckte Verbesserung<lb/>
seiner Erfindung zu lösen, welches auf die volle gesetzliche<lb/>
Dauer ertheilt wird und den allgemeinen Taxen unterworfen<lb/>
ist. Er kann jedoch durch ein solches neues Patent über ver-<lb/>
besserte Theile seiner Erfindung nicht den Patentschutz für die<lb/>
unverändert gebliebenen Theile derselben über die gesetzliche<lb/>
Dauer verlängern. Diese unveränderten Theile fallen viel-<lb/>
mehr mit dem Ablaufe des ersten Patentes in den freien<lb/>
Gebrauch.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[64/0091] I. Vorbegriffe. §. 6. Verbesserungspatente. zu thun haben, als während eines ganzen Jahres ruhig die Arme zu kreuzen. Hat sich Talent und Genie des Erfinders nicht an seiner ersten Leistung erschöpft, so wird er ohne Zweifel zu einem Fortschritt, zu einer neuen Verbesserung gelangen. Hat er sich dagegen erschöpft, nun, so wird die Industrie während eines ganzen Jahres an dem erreichten Puncte stehen bleiben« 1). Man hat dieser Einwendung durch die im Interesse der concurrirenden Erfinder hinzugefügten folgenden Sätze des Art. 18 Rechnung getragen. Man hat sie jedoch auch hier- durch keinesweges vollständig beseitigt. Die sonstigen besondern Vorschriften der Patentgesetze über die Verbesserungspatente haben ebenfalls das Interesse des ursprünglichen Erfinders im Auge, indem sie ihm die Lö- sung eines zusätzlichen Patentes zu seinem früheren Erfindungs- patente erleichtern. Schon das Nordamerikanische Gesetz vom 4. Juli 1836 sect. 13 bestimmt, dass der Patentinhaber eine neue Verbesse- rung seiner Erfindung durch einen Zusatz am Rande seines Patentes nachträglich mit der Wirkung in dasselbe aufnehmen lassen kann, als ob der Zusatz schon in dem ursprünglichen Patente enthalten gewesen wäre. Auch die Französische, Belgische und Italienische Gesetz- gebung gestattet dem Patentinhaber ein Zusatzcertificat über Verbesserungen für die noch übrige Dauer seines Patentes zu lösen, welches von den gewöhnlichen Patenttaxen befreit ist 2). Dem Patentinhaber bleibt unbenommen, statt des Zusatz- zeugnisses ein neues Patent für die entdeckte Verbesserung seiner Erfindung zu lösen, welches auf die volle gesetzliche Dauer ertheilt wird und den allgemeinen Taxen unterworfen ist. Er kann jedoch durch ein solches neues Patent über ver- besserte Theile seiner Erfindung nicht den Patentschutz für die unverändert gebliebenen Theile derselben über die gesetzliche Dauer verlängern. Diese unveränderten Theile fallen viel- mehr mit dem Ablaufe des ersten Patentes in den freien Gebrauch. 1) Renouard, l. c. p. 294. 2) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 16. 17. Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 15. 16. Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 16. 26. 27.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/91
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/91>, abgerufen am 21.11.2024.