bedingt war. Also 1) nicht auf die von dem rheinischen Bund frei gebliebenen teutschen SouverainStaaten und deren Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte, welche Einzelne durch Reichsgesetze oder reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar oder mittelbar (ex pacto tertii), schon erwor- ben hatten c). 3) Nicht auf die Fortdauer der durch Reichsgesetze begründeten oder gebilligten Vertragsrechte, a) zwischen rheinischen Bundesfürsten unter sich d); oder b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich ihren Unterthanen e), der katholischen Kirche, den evangelischen Kirchengesellschaften, und Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen des teutschen Reichs, in welchen ursprüng- lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci- scenten anzusehen waren f); oder c) zwischen Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen in rheinischen Bundesstaaten.
a) R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14, 17, 19, 20, 24, 27, 47 -- 59, 64, 66, 68 -- 76. 77 -- 85. -- Von Reichsschulden, s. Rhein. Bund, I. 114 f. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläut. d. rhein. B. A. Th. I., S. 57 ff. -- Auch die teutsche Bundes- Acte, [ - 3 Zeichen fehlen][ - 1 Zeichen fehlt]5, erneuert die Verfügungen des R. D. Hauptschlusses, wegen des Schuldenwesens, der Pen-
der teutschen Reichsverbindung etc.
bedingt war. Also 1) nicht auf die von dem rheinischen Bund frei gebliebenen teutschen SouverainStaaten und deren Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte, welche Einzelne durch Reichsgesetze oder reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar oder mittelbar (ex pacto tertii), schon erwor- ben hatten c). 3) Nicht auf die Fortdauer der durch Reichsgesetze begründeten oder gebilligten Vertragsrechte, a) zwischen rheinischen Bundesfürsten unter sich d); oder b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich ihren Unterthanen e), der katholischen Kirche, den evangelischen Kirchengesellschaften, und Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen des teutschen Reichs, in welchen ursprüng- lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci- scenten anzusehen waren f); oder c) zwischen Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen in rheinischen Bundesstaaten.
a) R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14, 17, 19, 20, 24, 27, 47 — 59, 64, 66, 68 — 76. 77 — 85. — Von Reichsschulden, s. Rhein. Bund, I. 114 f. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläut. d. rhein. B. A. Th. I., S. 57 ff. — Auch die teutsche Bundes- Acte, [ – 3 Zeichen fehlen][ – 1 Zeichen fehlt]5, erneuert die Verfügungen des R. D. Hauptschlusses, wegen des Schuldenwesens, der Pen-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0109"n="85"/><fwplace="top"type="header">der teutschen Reichsverbindung etc.</fw><lb/>
bedingt war. Also 1) nicht auf die von<lb/>
dem rheinischen Bund <hirendition="#g">frei gebliebenen</hi><lb/>
teutschen <hirendition="#g">SouverainStaaten</hi> und deren<lb/>
Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte,<lb/>
welche <hirendition="#g">Einzelne</hi> durch Reichsgesetze oder<lb/>
reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar<lb/>
oder mittelbar (ex pacto tertii), schon <hirendition="#g">erwor-<lb/>
ben</hi> hatten <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). 3) Nicht auf die Fortdauer<lb/>
der durch Reichsgesetze begründeten oder<lb/>
gebilligten <hirendition="#g">Vertragsrechte,</hi> a) zwischen<lb/>
rheinischen Bundesfürsten unter sich <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>); oder<lb/>
b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich<lb/>
ihren Unterthanen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>), der katholischen Kirche,<lb/>
den evangelischen Kirchengesellschaften, und<lb/>
Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als<lb/>
Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen<lb/>
des teutschen Reichs, in welchen ursprüng-<lb/>
lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci-<lb/>
scenten anzusehen waren <hirendition="#i"><hirendition="#sup">f</hi></hi>); oder c) zwischen<lb/>
Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen<lb/>
in rheinischen Bundesstaaten.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14,<lb/>
17, 19, 20, 24, 27, 47 — 59, 64, 66, 68 — 76.<lb/>
77 — 85. — Von <hirendition="#i">Reichsschulden</hi>, s. Rhein. Bund, I.<lb/>
114 f. G. H. v. <hirendition="#k">Bergs</hi> Abhandl. zu Erläut. d. rhein.<lb/>
B. A. Th. I., S. 57 ff. — Auch die <hirendition="#i">teutsche Bundes-<lb/>
Acte</hi>, <gapunit="chars"quantity="3"/><gapunit="chars"quantity="1"/>5, erneuert die Verfügungen des R. D.<lb/>
Hauptschlusses, wegen des Schuldenwesens, der Pen-<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[85/0109]
der teutschen Reichsverbindung etc.
bedingt war. Also 1) nicht auf die von
dem rheinischen Bund frei gebliebenen
teutschen SouverainStaaten und deren
Unterthanen. Auch 2) nicht auf solche Rechte,
welche Einzelne durch Reichsgesetze oder
reichsgesetzliche Bestimmungen, unmittelbar
oder mittelbar (ex pacto tertii), schon erwor-
ben hatten c). 3) Nicht auf die Fortdauer
der durch Reichsgesetze begründeten oder
gebilligten Vertragsrechte, a) zwischen
rheinischen Bundesfürsten unter sich d); oder
b) zwischen ihnen und Dritten, namentlich
ihren Unterthanen e), der katholischen Kirche,
den evangelischen Kirchengesellschaften, und
Auswärtigen bei (etwa auch zugleich als
Reichsgesetze betrachteten) Staatsverträgen
des teutschen Reichs, in welchen ursprüng-
lich rheinische Bundesfürsten als MitPaci-
scenten anzusehen waren f); oder c) zwischen
Dritten, z. B. Katholiken und Evangelischen
in rheinischen Bundesstaaten.
a⁾ R. Dep. Hauptschl. v. 1803, §§. 3, 4, 6, 7, 9, 14,
17, 19, 20, 24, 27, 47 — 59, 64, 66, 68 — 76.
77 — 85. — Von Reichsschulden, s. Rhein. Bund, I.
114 f. G. H. v. Bergs Abhandl. zu Erläut. d. rhein.
B. A. Th. I., S. 57 ff. — Auch die teutsche Bundes-
Acte, ___ _5, erneuert die Verfügungen des R. D.
Hauptschlusses, wegen des Schuldenwesens, der Pen-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/109>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.