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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.

Für Geschichte und Staatsrecht unsers
Vaterlandes, ist, nach grossen und schwe-
ren Ereignissen, ein neuer Zeitraum ein-
getreten. Vor unsern Augen eröffnet sich
eine neue Ordnung der öffentlichen
Sachen, begründet, nach hartem Kampf,
durch Verjagung der fremden Herrschaft
aus Teutschland, und durch Stiftung des
Teutschen Bundes.

Mit Recht darf man nun, zu dem der
Geschichte und Rechtswissenschaft kundi-
gen oder beflissenen Theil der Teutschen,
vertrauen, er werde hierin eine kräftige
Aufforderung finden, die seit dem west-
phälischen Frieden mühsam errungene


Vorrede.

Für Geschichte und Staatsrecht unsers
Vaterlandes, ist, nach groſsen und schwe-
ren Ereignissen, ein neuer Zeitraum ein-
getreten. Vor unsern Augen eröffnet sich
eine neue Ordnung der öffentlichen
Sachen, begründet, nach hartem Kampf,
durch Verjagung der fremden Herrschaft
aus Teutschland, und durch Stiftung des
Teutschen Bundes.

Mit Recht darf man nun, zu dem der
Geschichte und Rechtswissenschaft kundi-
gen oder beflissenen Theil der Teutschen,
vertrauen, er werde hierin eine kräftige
Aufforderung finden, die seit dem west-
phälischen Frieden mühsam errungene

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[[V]/0011] Vorrede. Für Geschichte und Staatsrecht unsers Vaterlandes, ist, nach groſsen und schwe- ren Ereignissen, ein neuer Zeitraum ein- getreten. Vor unsern Augen eröffnet sich eine neue Ordnung der öffentlichen Sachen, begründet, nach hartem Kampf, durch Verjagung der fremden Herrschaft aus Teutschland, und durch Stiftung des Teutschen Bundes. Mit Recht darf man nun, zu dem der Geschichte und Rechtswissenschaft kundi- gen oder beflissenen Theil der Teutschen, vertrauen, er werde hierin eine kräftige Aufforderung finden, die seit dem west- phälischen Frieden mühsam errungene

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. [V]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/11>, abgerufen am 23.11.2024.