setze. Hannov. 1811. 8. C. C. J. v. Herrenstorf über die zurückwirkende Kraft der Gesetze. Düsseld. 1812. 8. Th. Wiese über die rückwirkende Kraft der Gesetze. Frankf. 1814. 8. G. H. v. Bergs Rechts- fälle, Th. IV, Num. 10. B. W. Pfeiffers Abh. in Crome's u. Jaups Germanien, Bd. III, S. 411 ff. Jenaische Allgem. Lit. Zeit. 1812, Num. 220.
§. 62. 4) auf das gemeine teutsche Privatrecht; 5) das LandesPri- vatrecht; und 6) die von Einzelnen erworbenen Privat- rechte, insbesondere 7) auch Successionsrechte.
I) Hienach ist die Frage zu beantwor- ten: ob und wie weit das auf teutsche Reichsgesetze, so wie auf allgem eine teutsche Rechtsgewohnheiten, gegründete gemeine teutsche Privatrechta), durch Auflö- sung der Reichsverbindung, und durch die in der rheinischen BundesActe erfolgte Auf- hebung der Reichsgesetze, in den teutschen Staaten nunmehr auch als Landesrecht seine practische Gültigkeit verloren habe? II) Dem LandesPrivatrecht (vormaligem particu- lärem teutschen Privatrecht) blieb seine Gül- tigkeit nach wie vor, so weit es durch neuere Gesetze oder Rechtsgewohnheiten nicht auf- gehoben ward b). III) Auch die während, der teutschen Reichsverbindung von Einzel- nen erworbenen Privatrechte, namentlich
der teutschen Reichsverbindung etc.
setze. Hannov. 1811. 8. C. C. J. v. Herrenstorf über die zurückwirkende Kraft der Gesetze. Düsseld. 1812. 8. Th. Wiese über die rückwirkende Kraft der Gesetze. Frankf. 1814. 8. G. H. v. Bergs Rechts- fälle, Th. IV, Num. 10. B. W. Pfeiffers Abh. in Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. III, S. 411 ff. Jenaische Allgem. Lit. Zeit. 1812, Num. 220.
§. 62. 4) auf das gemeine teutsche Privatrecht; 5) das LandesPri- vatrecht; und 6) die von Einzelnen erworbenen Privat- rechte, insbesondere 7) auch Successionsrechte.
I) Hienach ist die Frage zu beantwor- ten: ob und wie weit das auf teutsche Reichsgesetze, so wie auf allgem eine teutsche Rechtsgewohnheiten, gegründete gemeine teutsche Privatrechta), durch Auflö- sung der Reichsverbindung, und durch die in der rheinischen BundesActe erfolgte Auf- hebung der Reichsgesetze, in den teutschen Staaten nunmehr auch als Landesrecht seine practische Gültigkeit verloren habe? II) Dem LandesPrivatrecht (vormaligem particu- lärem teutschen Privatrecht) blieb seine Gül- tigkeit nach wie vor, so weit es durch neuere Gesetze oder Rechtsgewohnheiten nicht auf- gehoben ward b). III) Auch die während, der teutschen Reichsverbindung von Einzel- nen erworbenen Privatrechte, namentlich
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setze. Hannov. 1811. 8. C. C. J. v. Herrenstorf
über die zurückwirkende Kraft der Gesetze. Düsseld.
1812. 8. Th. Wiese über die rückwirkende Kraft
der Gesetze. Frankf. 1814. 8. G. H. v. Bergs Rechts-
fälle, Th. IV, Num. 10. B. W. Pfeiffers Abh. in
Crome’s u. Jaups Germanien, Bd. III, S. 411 ff.
Jenaische Allgem. Lit. Zeit. 1812, Num. 220.
§. 62.
4) auf das gemeine teutsche Privatrecht; 5) das LandesPri-
vatrecht; und 6) die von Einzelnen erworbenen Privat-
rechte, insbesondere 7) auch Successionsrechte.
I) Hienach ist die Frage zu beantwor-
ten: ob und wie weit das auf teutsche
Reichsgesetze, so wie auf allgem eine teutsche
Rechtsgewohnheiten, gegründete gemeine
teutsche Privatrecht a), durch Auflö-
sung der Reichsverbindung, und durch die
in der rheinischen BundesActe erfolgte Auf-
hebung der Reichsgesetze, in den teutschen
Staaten nunmehr auch als Landesrecht seine
practische Gültigkeit verloren habe? II) Dem
LandesPrivatrecht (vormaligem particu-
lärem teutschen Privatrecht) blieb seine Gül-
tigkeit nach wie vor, so weit es durch neuere
Gesetze oder Rechtsgewohnheiten nicht auf-
gehoben ward b). III) Auch die während,
der teutschen Reichsverbindung von Einzel-
nen erworbenen Privatrechte, namentlich
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/113>, abgerufen am 21.11.2024.
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