richtet werden, für öffentliche Angelegen- heiten, ausserhalb der BundesOrganisation. Stillschweigend errichtet, heissen solche Ver- träge Bundesherkommen, wenn sie auf Bundesgenossen sich einschränken: Ge- wohnheits Völkerrecht (droit des gens coutumier), so fern sie mit auswärtigen Staa- ten errichtet sind.
§. 55. B) Insbesondere. 1) Grundverträge.
Der erste Grundvertrag des teutschen Bundes, ist die teutsche Bundes Actea), datirt Wien den 8. Jun. 1815. Die eilf er- sten Artikel derselben, sind, in einer fran- zösischen amtlichen Uebersetzung, der SchlussActe des wiener Congresses (Art. 53--64) wörtlich einverleibt. Ueber- diess ward die ganze BundesActe, nach dem teutschen Urtext, daselbst (Art. 118) für ei- nen Bestandtheil dieser SchlussActe erklärt, und zu dem Ende, als neunte Bei- lage, derselben beigefügt. Hiemit ward ihr zugleich die Gewährleistung derjenigen europäischen Mächte zu Theil, wel- che die SchlussActe des Congresses unter-
öffentlichen Rechtes.
richtet werden, für öffentliche Angelegen- heiten, ausserhalb der BundesOrganisation. Stillschweigend errichtet, heissen solche Ver- träge Bundesherkommen, wenn sie auf Bundesgenossen sich einschränken: Ge- wohnheits Völkerrecht (droit des gens coutumier), so fern sie mit auswärtigen Staa- ten errichtet sind.
§. 55. B) Insbesondere. 1) Grundverträge.
Der erste Grundvertrag des teutschen Bundes, ist die teutsche Bundes Actea), datirt Wien den 8. Jun. 1815. Die eilf er- sten Artikel derselben, sind, in einer fran- zösischen amtlichen Uebersetzung, der SchluſsActe des wiener Congresses (Art. 53—64) wörtlich einverleibt. Ueber- dieſs ward die ganze BundesActe, nach dem teutschen Urtext, daselbst (Art. 118) für ei- nen Bestandtheil dieser SchluſsActe erklärt, und zu dem Ende, als neunte Bei- lage, derselben beigefügt. Hiemit ward ihr zugleich die Gewährleistung derjenigen europäischen Mächte zu Theil, wel- che die SchluſsActe des Congresses unter-
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öffentlichen Rechtes.
richtet werden, für öffentliche Angelegen-
heiten, ausserhalb der BundesOrganisation.
Stillschweigend errichtet, heissen solche Ver-
träge Bundesherkommen, wenn sie auf
Bundesgenossen sich einschränken: Ge-
wohnheits Völkerrecht (droit des gens
coutumier), so fern sie mit auswärtigen Staa-
ten errichtet sind.
§. 55.
B) Insbesondere.
1) Grundverträge.
Der erste Grundvertrag des teutschen
Bundes, ist die teutsche Bundes Acte a),
datirt Wien den 8. Jun. 1815. Die eilf er-
sten Artikel derselben, sind, in einer fran-
zösischen amtlichen Uebersetzung, der
SchluſsActe des wiener Congresses
(Art. 53—64) wörtlich einverleibt. Ueber-
dieſs ward die ganze BundesActe, nach dem
teutschen Urtext, daselbst (Art. 118) für ei-
nen Bestandtheil dieser SchluſsActe
erklärt, und zu dem Ende, als neunte Bei-
lage, derselben beigefügt. Hiemit ward ihr
zugleich die Gewährleistung derjenigen
europäischen Mächte zu Theil, wel-
che die SchluſsActe des Congresses unter-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/117>, abgerufen am 24.11.2024.
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