Staatsrecht a) (jus publicum universale s. na- turale) findet, den Missbrauchb) ausge- schlossen (§. 5, 12 u. 15), dann subsidia- rische Anwendung, wenn, für den gehöri- gen Fall, die positiven Quellen und das na- türliche Völkerrecht keine, oder nicht hin- längliche Bestimmung geben. Auch ist es ein wichtiges Hülfmittel, bei der theoretischen Cultur und dem Lehrvortrag des positiven öffentlichen Rechtes.
a) Vergl. oben §. 5. Heumanns Geist der Gesetze der Teutschen, 14 ff.
b) Davon s. J. G. Gonne orat. dica juris publ. univer- salis. Erl. 1752. (Ein Auszug aus dieser Abh. steht in P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kirche, 29--38). Adr. Kluit or. de eo quod in studio juris publ. univers. nimium est. Lugd. Bat. 1784. Placidus Lit. der Staatslehre, Abth. I, S. 62 ff. -- Von der Vorsicht in Anwendung des allgemeinen Staats- rechtes, s. Frank a. a. O. §. 6.
§. 67. Gleichgewicht. Politik.
I) Das politische Gleichgewichta), in Europa, oder in dem teutschen Bund, wesentlich unterschieden von dem rechtli- chen Gleichgewicht (Suum cuique), ist eine politische, unbestimmte Idee, unter dem Ein-
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Staatsrecht a) (jus publicum universale s. na- turale) findet, den Miſsbrauchb) ausge- schlossen (§. 5, 12 u. 15), dann subsidia- rische Anwendung, wenn, für den gehöri- gen Fall, die positiven Quellen und das na- türliche Völkerrecht keine, oder nicht hin- längliche Bestimmung geben. Auch ist es ein wichtiges Hülfmittel, bei der theoretischen Cultur und dem Lehrvortrag des positiven öffentlichen Rechtes.
a) Vergl. oben §. 5. Heumanns Geist der Gesetze der Teutschen, 14 ff.
b) Davon s. J. G. Gonne orat. dica juris publ. univer- salis. Erl. 1752. (Ein Auszug aus dieser Abh. steht in P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kirche, 29—38). Adr. Kluit or. de eo quod in studio juris publ. univers. nimium est. Lugd. Bat. 1784. Placidus Lit. der Staatslehre, Abth. I, S. 62 ff. — Von der Vorsicht in Anwendung des allgemeinen Staats- rechtes, s. Frank a. a. O. §. 6.
§. 67. Gleichgewicht. Politik.
I) Das politische Gleichgewichta), in Europa, oder in dem teutschen Bund, wesentlich unterschieden von dem rechtli- chen Gleichgewicht (Suum cuique), ist eine politische, unbestimmte Idee, unter dem Ein-
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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Staatsrecht a) (jus publicum universale s. na-
turale) findet, den Miſsbrauch b) ausge-
schlossen (§. 5, 12 u. 15), dann subsidia-
rische Anwendung, wenn, für den gehöri-
gen Fall, die positiven Quellen und das na-
türliche Völkerrecht keine, oder nicht hin-
längliche Bestimmung geben. Auch ist es ein
wichtiges Hülfmittel, bei der theoretischen
Cultur und dem Lehrvortrag des positiven
öffentlichen Rechtes.
a⁾ Vergl. oben §. 5. Heumanns Geist der Gesetze der
Teutschen, 14 ff.
b⁾ Davon s. J. G. Gonne orat. dica juris publ. univer-
salis. Erl. 1752. (Ein Auszug aus dieser Abh. steht
in P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und
Kirche, 29—38). Adr. Kluit or. de eo quod in
studio juris publ. univers. nimium est. Lugd. Bat. 1784.
Placidus Lit. der Staatslehre, Abth. I, S. 62 ff. —
Von der Vorsicht in Anwendung des allgemeinen Staats-
rechtes, s. Frank a. a. O. §. 6.
§. 67.
Gleichgewicht. Politik.
I) Das politische Gleichgewicht a),
in Europa, oder in dem teutschen Bund,
wesentlich unterschieden von dem rechtli-
chen Gleichgewicht (Suum cuique), ist eine
politische, unbestimmte Idee, unter dem Ein-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/132>, abgerufen am 21.11.2024.
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