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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
§. 68.
Nebenquellen und Erläuterungsmittel.
a) Staatsrecht der Bundesstauten; b) staatsrechtliche Verträge
der BundesSouveraine;
c) Privatfürstenrecht.

Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind
in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und
zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht
der souverainen Bundesstaaten, so-
wohl das gemeine, als auch das besondere;
II) staatsrechtliche Verträge einzel-
ner BundesSouveraine
; III) das Pri-
vatfürstenrecht
(§. 11), insbesondere
Hausverträge und andere Verfügungen er-
lauchter Familien.

§. 69.
Auslegung der BundesActe.

Bei Auslegung der BundesActe a), so
wie der übrigen vertragmässigen Bestim-
mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh-
men auf Zweck und Geist, auf Ursprung
und Veranlassung des Bundes, auf Zweck-
mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats-
recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf
ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial-
Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche
Recht des rheinischen Bundes.

Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
§. 68.
Nebenquellen und Erläuterungsmittel.
a) Staatsrecht der Bundesstauten; b) staatsrechtliche Verträge
der BundesSouveraine;
c) Privatfürstenrecht.

Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind
in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und
zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht
der souverainen Bundesstaaten, so-
wohl das gemeine, als auch das besondere;
II) staatsrechtliche Verträge einzel-
ner BundesSouveraine
; III) das Pri-
vatfürstenrecht
(§. 11), insbesondere
Hausverträge und andere Verfügungen er-
lauchter Familien.

§. 69.
Auslegung der BundesActe.

Bei Auslegung der BundesActe a), so
wie der übrigen vertragmässigen Bestim-
mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh-
men auf Zweck und Geist, auf Ursprung
und Veranlassung des Bundes, auf Zweck-
mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats-
recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf
ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial-
Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche
Recht des rheinischen Bundes.

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[110/0134] Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen §. 68. Nebenquellen und Erläuterungsmittel. a) Staatsrecht der Bundesstauten; b) staatsrechtliche Verträge der BundesSouveraine; c) Privatfürstenrecht. Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, so- wohl das gemeine, als auch das besondere; II) staatsrechtliche Verträge einzel- ner BundesSouveraine; III) das Pri- vatfürstenrecht (§. 11), insbesondere Hausverträge und andere Verfügungen er- lauchter Familien. §. 69. Auslegung der BundesActe. Bei Auslegung der BundesActe a), so wie der übrigen vertragmässigen Bestim- mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh- men auf Zweck und Geist, auf Ursprung und Veranlassung des Bundes, auf Zweck- mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats- recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial- Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche Recht des rheinischen Bundes.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/134>, abgerufen am 24.11.2024.