§. 68. Nebenquellen und Erläuterungsmittel. a) Staatsrecht der Bundesstauten; b) staatsrechtliche Verträge der BundesSouveraine; c) Privatfürstenrecht.
Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, so- wohl das gemeine, als auch das besondere; II) staatsrechtliche Verträge einzel- ner BundesSouveraine; III) das Pri- vatfürstenrecht (§. 11), insbesondere Hausverträge und andere Verfügungen er- lauchter Familien.
§. 69. Auslegung der BundesActe.
Bei Auslegung der BundesActe a), so wie der übrigen vertragmässigen Bestim- mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh- men auf Zweck und Geist, auf Ursprung und Veranlassung des Bundes, auf Zweck- mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats- recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial- Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche Recht des rheinischen Bundes.
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
§. 68. Nebenquellen und Erläuterungsmittel. a) Staatsrecht der Bundesstauten; b) staatsrechtliche Verträge der BundesSouveraine; c) Privatfürstenrecht.
Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht der souverainen Bundesstaaten, so- wohl das gemeine, als auch das besondere; II) staatsrechtliche Verträge einzel- ner BundesSouveraine; III) das Pri- vatfürstenrecht (§. 11), insbesondere Hausverträge und andere Verfügungen er- lauchter Familien.
§. 69. Auslegung der BundesActe.
Bei Auslegung der BundesActe a), so wie der übrigen vertragmässigen Bestim- mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh- men auf Zweck und Geist, auf Ursprung und Veranlassung des Bundes, auf Zweck- mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats- recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial- Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche Recht des rheinischen Bundes.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0134"n="110"/><fwplace="top"type="header">Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen</fw><lb/><divn="4"><head>§. 68.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Nebenquellen und Erläuterungsmittel</hi></hi>.<lb/>
a) <hirendition="#i">Staatsrecht der Bundesstauten;</hi> b) <hirendition="#i">staatsrechtliche Verträge<lb/>
der BundesSouveraine;</hi> c) <hirendition="#i">Privatfürstenrecht</hi>.</head><lb/><p>Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind<lb/>
in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und<lb/>
zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht<lb/>
der <hirendition="#g">souverainen Bundesstaaten</hi>, so-<lb/>
wohl das gemeine, als auch das besondere;<lb/>
II) <hirendition="#g">staatsrechtliche Verträge einzel-<lb/>
ner BundesSouveraine</hi>; III) das <hirendition="#g">Pri-<lb/>
vatfürstenrecht</hi> (§. 11), insbesondere<lb/>
Hausverträge und andere Verfügungen er-<lb/>
lauchter Familien.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 69.<lb/><hirendition="#i">Auslegung der BundesActe</hi>.</head><lb/><p>Bei <hirendition="#g">Auslegung</hi> der BundesActe <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), so<lb/>
wie der übrigen vertragmässigen Bestim-<lb/>
mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh-<lb/>
men auf Zweck und Geist, auf Ursprung<lb/>
und Veranlassung des Bundes, auf Zweck-<lb/>
mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats-<lb/>
recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf<lb/>
ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial-<lb/>
Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche<lb/>
Recht des rheinischen Bundes.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[110/0134]
Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
§. 68.
Nebenquellen und Erläuterungsmittel.
a) Staatsrecht der Bundesstauten; b) staatsrechtliche Verträge
der BundesSouveraine; c) Privatfürstenrecht.
Wichtig, wenn gleich nicht Quelle, sind
in dem Bundesrecht, zur Erläuterung und
zu Nebenbestimmungen: I) das Staatsrecht
der souverainen Bundesstaaten, so-
wohl das gemeine, als auch das besondere;
II) staatsrechtliche Verträge einzel-
ner BundesSouveraine; III) das Pri-
vatfürstenrecht (§. 11), insbesondere
Hausverträge und andere Verfügungen er-
lauchter Familien.
§. 69.
Auslegung der BundesActe.
Bei Auslegung der BundesActe a), so
wie der übrigen vertragmässigen Bestim-
mungen des Bundes, ist Rücksicht zu neh-
men auf Zweck und Geist, auf Ursprung
und Veranlassung des Bundes, auf Zweck-
mäsigkeit und innere Güte, auf das Staats-
recht der Bundesstaaten, zuweilen auch auf
ehemaliges teutsches Reichs- und Territorial-
Staatsrecht, und selbst auf das öffentliche
Recht des rheinischen Bundes.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/134>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.