kreise, aufgehört; so wie auch die physische Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd- (Ober-) Teutschland (Germania septentrio- nalis et meridionalis), weder genau bestimmt, noch von practischem Nutzen ista). III) Durch die rheinische BundesActe und andere Staats- verträge, kamen viele ehemalige reichs- ständische ParticulärStaaten und andere reichsunmittelbare Gebiete und Ort- schaften des teutschen Reichs, unter die Staats- hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa- ten b), und wurden diesen einverleibt. Die teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver- hältniss zwar bestehen lassen, aber doch näher und fester bestimmt.
a)Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53.
b) Diese, theils supprimirten, theils subordinirten Staaten, wurden nicht mediutisirt.
§. 80. Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten.
Die sonverainen Staaten des teutschen Bundes, sind theils monarchisch, theils republikanisch geformt. Jene sind Erb- staaten, und gröftentheils so genannte re- präsentative Monarchien, d. h. Einherr-
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
kreise, aufgehört; so wie auch die physische Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd- (Ober-) Teutschland (Germania septentrio- nalis et meridionalis), weder genau bestimmt, noch von practischem Nutzen ista). III) Durch die rheinische BundesActe und andere Staats- verträge, kamen viele ehemalige reichs- ständische ParticulärStaaten und andere reichsunmittelbare Gebiete und Ort- schaften des teutschen Reichs, unter die Staats- hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa- ten b), und wurden diesen einverleibt. Die teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver- hältniſs zwar bestehen lassen, aber doch näher und fester bestimmt.
a)Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53.
b) Diese, theils supprimirten, theils subordinirten Staaten, wurden nicht mediutisirt.
§. 80. Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten.
Die sonverainen Staaten des teutschen Bundes, sind theils monarchisch, theils republikanisch geformt. Jene sind Erb- staaten, und gröftentheils so genannte re- präsentative Monarchien, d. h. Einherr-
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Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
kreise, aufgehört; so wie auch die physische
Eintheilung in Nord- (Nieder-) und Süd-
(Ober-) Teutschland (Germania septentrio-
nalis et meridionalis), weder genau bestimmt,
noch von practischem Nutzen ista). III) Durch
die rheinische BundesActe und andere Staats-
verträge, kamen viele ehemalige reichs-
ständische ParticulärStaaten und andere
reichsunmittelbare Gebiete und Ort-
schaften des teutschen Reichs, unter die Staats-
hoheit rheinischer souverainer Bundesstaa-
ten b), und wurden diesen einverleibt. Die
teutsche Bundes Acte hat dieses Staatsver-
hältniſs zwar bestehen lassen, aber doch näher
und fester bestimmt.
a⁾ Klübers Einl. zu e. n. Lehrbegr. d. t. Staatsr., §. 53.
b⁾ Diese, theils supprimirten, theils subordinirten Staaten,
wurden nicht mediutisirt.
§. 80.
Politische u. geographische Beschaffenheit dieser Staaten.
Die sonverainen Staaten des teutschen
Bundes, sind theils monarchisch, theils
republikanisch geformt. Jene sind Erb-
staaten, und gröftentheils so genannte re-
präsentative Monarchien, d. h. Einherr-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/152>, abgerufen am 11.12.2024.
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