verwahrungen b). IV) Die rheinischen Bundesfürsten verzichteten, in ihrer BundesActe (Art. 34), auf alle damaligen Rechte, welche Jeder von ihnen haben, oder ansprechen könnte, auf Besitzungen eines an- dern Bundesgenossen, mit Ausnahme der eventuellen SuccessionsRechte c) Aber An- sprüche gegen bundesfreie Staaten, waren hierunter eben so wenig begriffen, als erst in der Folgezeit entstehende oder entstan- dene Ansprüche. Eben so wenig wurden standesherrliche SuccessionsAnsprüche, selbst auf souveraine Bundeslande, durch jenen Verzicht aufgehoben d).
a)Klübers Einleit. zu e. n. Lehrbegriff d. t. Staatsr. §. 72.
b)Anhaltische Rechtsverwahrung s. SuccessionsAnsprüche auf SachsenLauenburg. Klübers Aeten des wiener Congr. Bd. VI, S. 321 f. Ebendess. Uebersicht d. di- plom. Verhandl. d. w. Congr., S. 74 f. Oestreichs Ver- zicht und Vorbehalt in Ansehung der Lausitzen, Preus- sens und Sachsens Verzichte, in d. Acte final du con- gres de Vienne, art. 18 et 19. Klübers angef. Ueber- sicht, S. 73. Rechtsverwahrung der Standesherren ebendas. S. 149 f. 327. 329.
c)Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 89--92.
d)Brauers Beitr. z. e. allgem. Staatsr. der rhein. Bun- desstaaten, S. 273. E. A. Haus Abth. in d. Rhein. Bund, XLIII. 103. Ebendas. IV. 114.
Einl. VII Cap. Der teutsche Bund.
verwahrungen b). IV) Die rheinischen Bundesfürsten verzichteten, in ihrer BundesActe (Art. 34), auf alle damaligen Rechte, welche Jeder von ihnen haben, oder ansprechen könnte, auf Besitzungen eines an- dern Bundesgenossen, mit Ausnahme der eventuellen SuccessionsRechte c) Aber An- sprüche gegen bundesfreie Staaten, waren hierunter eben so wenig begriffen, als erst in der Folgezeit entstehende oder entstan- dene Ansprüche. Eben so wenig wurden standesherrliche SuccessionsAnsprüche, selbst auf souveraine Bundeslande, durch jenen Verzicht aufgehoben d).
a)Klübers Einleit. zu e. n. Lehrbegriff d. t. Staatsr. §. 72.
b)Anhaltische Rechtsverwahrung s. SuccessionsAnsprüche auf SachsenLauenburg. Klübers Aeten des wiener Congr. Bd. VI, S. 321 f. Ebendeſs. Uebersicht d. di- plom. Verhandl. d. w. Congr., S. 74 f. Oestreichs Ver- zicht und Vorbehalt in Ansehung der Lausitzen, Preus- sens und Sachsens Verzichte, in d. Acte final du con- grès de Vienne, art. 18 et 19. Klübers angef. Ueber- sicht, S. 73. Rechtsverwahrung der Standesherren ebendas. S. 149 f. 327. 329.
c)Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 89—92.
d)Brauers Beitr. z. e. allgem. Staatsr. der rhein. Bun- desstaaten, S. 273. E. A. Haus Abth. in d. Rhein. Bund, XLIII. 103. Ebendas. IV. 114.
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Einl. VII Cap. Der teutsche Bund.
verwahrungen b). IV) Die rheinischen
Bundesfürsten verzichteten, in ihrer
BundesActe (Art. 34), auf alle damaligen
Rechte, welche Jeder von ihnen haben, oder
ansprechen könnte, auf Besitzungen eines an-
dern Bundesgenossen, mit Ausnahme der
eventuellen SuccessionsRechte c) Aber An-
sprüche gegen bundesfreie Staaten, waren
hierunter eben so wenig begriffen, als erst
in der Folgezeit entstehende oder entstan-
dene Ansprüche. Eben so wenig wurden
standesherrliche SuccessionsAnsprüche,
selbst auf souveraine Bundeslande, durch
jenen Verzicht aufgehoben d).
a⁾ Klübers Einleit. zu e. n. Lehrbegriff d. t. Staatsr.
§. 72.
b⁾ Anhaltische Rechtsverwahrung s. SuccessionsAnsprüche
auf SachsenLauenburg. Klübers Aeten des wiener
Congr. Bd. VI, S. 321 f. Ebendeſs. Uebersicht d. di-
plom. Verhandl. d. w. Congr., S. 74 f. Oestreichs Ver-
zicht und Vorbehalt in Ansehung der Lausitzen, Preus-
sens und Sachsens Verzichte, in d. Acte final du con-
grès de Vienne, art. 18 et 19. Klübers angef. Ueber-
sicht, S. 73. Rechtsverwahrung der Standesherren
ebendas. S. 149 f. 327. 329.
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desstaaten, S. 273. E. A. Haus Abth. in d. Rhein.
Bund, XLIII. 103. Ebendas. IV. 114.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/156>, abgerufen am 04.12.2024.
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