reich, und der Könige von Preussen, von Dänemark, und der Niederlande, und zwar Oestreich und Preussen, beide für ihre gesammten, vormals zu dem teutschen Reich gehörigen Besitzungen b), der König der Niederlande für das Grossher- zogthum Luxemburgc). II) Durch diese Bestimmung der BundesActe, verbunden mit dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, der SchlussActe des wiener Congresses vom 9. Jun. 1815, und dem pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815, sind zugleich die Grenzen des teutschen Staatenvereins, im Verhält- niss zu dessen Nachbarstaaten, festgesetzt. III) Dem zufolge, grenzen teutsche Bundesstaaten, an die Ostsee, an das Königreich Preussen, an das Grossherzog- thum Posen, an die Königreiche Galizien und Ungarn, an einen Theil des neuen König- reichs Illyrien, an das adriatische Meer, an das lombardisch-venetianische Königreich, an die Schweiz d), an das Königreich Frank- reich, an das Königreich der Niederlande, an die Nordsee, an das Herzogthum Schles- wig.
a) Art. 1. Vergl. auch den ersten preuss. Entwurf der BundesActe, in KlübersActen des wiener Congr. Bd. I, Heft 1., S. 45. -- Von bundesfreien Staaten der
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
reich, und der Könige von Preuſsen, von Dänemark, und der Niederlande, und zwar Oestreich und Preuſsen, beide für ihre gesammten, vormals zu dem teutschen Reich gehörigen Besitzungen b), der König der Niederlande für das Groſsher- zogthum Luxemburgc). II) Durch diese Bestimmung der BundesActe, verbunden mit dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, der SchluſsActe des wiener Congresses vom 9. Jun. 1815, und dem pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. 1815, sind zugleich die Grenzen des teutschen Staatenvereins, im Verhält- niſs zu dessen Nachbarstaaten, festgesetzt. III) Dem zufolge, grenzen teutsche Bundesstaaten, an die Ostsee, an das Königreich Preuſsen, an das Groſsherzog- thum Posen, an die Königreiche Galizien und Ungarn, an einen Theil des neuen König- reichs Illyrien, an das adriatische Meer, an das lombardisch-venetianische Königreich, an die Schweiz d), an das Königreich Frank- reich, an das Königreich der Niederlande, an die Nordsee, an das Herzogthum Schles- wig.
a) Art. 1. Vergl. auch den ersten preuss. Entwurf der BundesActe, in KlübersActen des wiener Congr. Bd. I, Heft 1., S. 45. — Von bundesfreien Staaten der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0162"n="138"/><fwplace="top"type="header">Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,</fw><lb/><hirendition="#g">reich</hi>, und der Könige von <hirendition="#g">Preuſsen</hi>,<lb/>
von <hirendition="#g">Dänemark</hi>, und der <hirendition="#g">Niederlande</hi>,<lb/>
und zwar <hirendition="#g">Oestreich</hi> und <hirendition="#g">Preuſsen</hi>, beide<lb/>
für ihre <hirendition="#g">gesammten</hi>, vormals zu dem<lb/><hirendition="#g">teutschen</hi> Reich gehörigen Besitzungen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>),<lb/>
der König der Niederlande für das Groſsher-<lb/>
zogthum <hirendition="#g">Luxemburg</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). II) Durch diese<lb/>
Bestimmung der BundesActe, verbunden mit<lb/>
dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, der<lb/>
SchluſsActe des wiener Congresses vom 9.<lb/>
Jun. 1815, und dem pariser Hauptvertrag vom<lb/>
20. Nov. 1815, sind zugleich die <hirendition="#g">Grenzen</hi> des<lb/><hirendition="#g">teutschen Staatenvereins</hi>, im Verhält-<lb/>
niſs zu dessen Nachbarstaaten, festgesetzt.<lb/>
III) Dem zufolge, <hirendition="#g">grenzen teutsche<lb/>
Bundesstaaten</hi>, an die Ostsee, an das<lb/>
Königreich Preuſsen, an das Groſsherzog-<lb/>
thum Posen, an die Königreiche Galizien<lb/>
und Ungarn, an einen Theil des neuen König-<lb/>
reichs Illyrien, an das adriatische Meer, an<lb/>
das lombardisch-venetianische Königreich,<lb/>
an die Schweiz <hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), an das Königreich Frank-<lb/>
reich, an das Königreich der Niederlande,<lb/>
an die Nordsee, an das Herzogthum Schles-<lb/>
wig.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Art. 1. Vergl. auch den ersten preuss. Entwurf der<lb/>
BundesActe, in <hirendition="#k">Klübers</hi><hirendition="#i">Acten</hi> des wiener Congr.<lb/>
Bd. I, Heft 1., S. 45. — Von <hirendition="#i">bundesfreien</hi> Staaten der<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[138/0162]
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
reich, und der Könige von Preuſsen,
von Dänemark, und der Niederlande,
und zwar Oestreich und Preuſsen, beide
für ihre gesammten, vormals zu dem
teutschen Reich gehörigen Besitzungen b),
der König der Niederlande für das Groſsher-
zogthum Luxemburg c). II) Durch diese
Bestimmung der BundesActe, verbunden mit
dem pariser Frieden vom 30. Mai 1814, der
SchluſsActe des wiener Congresses vom 9.
Jun. 1815, und dem pariser Hauptvertrag vom
20. Nov. 1815, sind zugleich die Grenzen des
teutschen Staatenvereins, im Verhält-
niſs zu dessen Nachbarstaaten, festgesetzt.
III) Dem zufolge, grenzen teutsche
Bundesstaaten, an die Ostsee, an das
Königreich Preuſsen, an das Groſsherzog-
thum Posen, an die Königreiche Galizien
und Ungarn, an einen Theil des neuen König-
reichs Illyrien, an das adriatische Meer, an
das lombardisch-venetianische Königreich,
an die Schweiz d), an das Königreich Frank-
reich, an das Königreich der Niederlande,
an die Nordsee, an das Herzogthum Schles-
wig.
a⁾ Art. 1. Vergl. auch den ersten preuss. Entwurf der
BundesActe, in Klübers Acten des wiener Congr.
Bd. I, Heft 1., S. 45. — Von bundesfreien Staaten der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/162>, abgerufen am 11.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.