zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen Frankreich, auf dem Thalweg des Rheinsb), von dem Punct an, wo er die Schweiz ver- lässt, bis an den Einfluss der Lauter. Von da auf der Lauter c), an dem Departement Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte- ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und von dieser auf der Westgrenze der ehema- ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre. Von hier über Pellweiler, Niederweiling, Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank- reich bleiben), bis Perle, an der Kunststrasse von Thionville nach Trier. Endlich von da auf der Grenze, zwischen dem Departe- ment der Ardennen (über Villers bei Orval) und dem zu dem teutschen Bund gehörigen Grossherzogthum Luxemburg d), mit Inbe- griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis an die Maas.
a) Art. 1, Num. 1 u. 2.
b) Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
c) Doch so, dass Weissenburg, durch welches die Lauter fliesst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen. Landau liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze.
in geograph. u. politischer Beziehung.
zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen Frankreich, auf dem Thalweg des Rheinsb), von dem Punct an, wo er die Schweiz ver- läſst, bis an den Einfluſs der Lauter. Von da auf der Lauter c), an dem Departement Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte- ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und von dieser auf der Westgrenze der ehema- ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre. Von hier über Pellweiler, Niederweiling, Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank- reich bleiben), bis Perle, an der Kunststraſse von Thionville nach Trier. Endlich von da auf der Grenze, zwischen dem Departe- ment der Ardennen (über Villers bei Orval) und dem zu dem teutschen Bund gehörigen Groſsherzogthum Luxemburg d), mit Inbe- griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis an die Maas.
a) Art. 1, Num. 1 u. 2.
b) Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
c) Doch so, daſs Weissenburg, durch welches die Lauter flieſst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen. Landau liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze.
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in geograph. u. politischer Beziehung.
zufolge, lauft jetzt die Hoheitsgrenze gegen
Frankreich, auf dem Thalweg des Rheins b),
von dem Punct an, wo er die Schweiz ver-
läſst, bis an den Einfluſs der Lauter. Von
da auf der Lauter c), an dem Departement
Niederrhein hin, bis an das MoselDeparte-
ment. Dann zuerst auf dessen Grenze, und
von dieser auf der Westgrenze der ehema-
ligen Grafschaft Saarbrücken hin, bis Houvre.
Von hier über Pellweiler, Niederweiling,
Schardorf, Wallwich und Launsdorf (welche
sämmtlich mit ihren Feldmarken bei Frank-
reich bleiben), bis Perle, an der Kunststraſse
von Thionville nach Trier. Endlich von
da auf der Grenze, zwischen dem Departe-
ment der Ardennen (über Villers bei Orval)
und dem zu dem teutschen Bund gehörigen
Groſsherzogthum Luxemburg d), mit Inbe-
griff des ganzen Herzogthums Bouillon, bis
an die Maas.
a⁾ Art. 1, Num. 1 u. 2.
b⁾ Pariser Fr. v. 1814, Art. 3, Num. 5. Pariser Haupt-
vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
c⁾ Doch so, daſs Weissenburg, durch welches die Lauter
flieſst, bei Frankreich bleibt, an dem linken Ufer mit
einem Bezirk von nicht mehr als ein tausend Toisen.
Landau liegt sonach ausserhalb der französischen Grenze.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/167>, abgerufen am 11.12.2024.
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