sondern auch des ganzen Flussbettes; 2) von Kunstan- lagen (z. B. von Strichzäunen u. a. Werken der Kunst), wodurch jene Verrückungen veranlasst werden; 3) von zwei Thalwegen, die es in einigen Gegenden giebt, Jollivet a. a. O. §. 6, 7, 11 u. 64). Der pariser Friede, Art. 3, Num. 5, und der parise Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2, haben die erste Frage, in Ansehung der Souverainetät über die Rheininseln, stillschweigend bestimmt, indem sie nur das Eigenthum der Inseln für unwandelbar erklären, im Fall einer Verrückung des Flusslaufs.
c) Der pariser Friede, a. a. O., bestimmt als NormalEpoche für den Besitzstand dieser Inseln, den Zeitpunct der Unterzeichnung des lüneviller Friedens.
d) Napoleon hatte einseitig, im März 1805, den Zeitpunct der geschehenen Auswechslung der Ratificationen des lüneviller Friedens, als NormalEpoche für die Souve- rainetät über die Rheininseln festgesetzt, und nach sol- cher, auf das Gutachten einer von ihm ernannten Com- mission, sich Inseln zugeeignet. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 60.
§. 91. Grenzen der einzelnen Staaten des teutschen Bundes.
Jeder einzelne Staat des teutschen Bundes, hat seine eigene Territorial- Grenze, natürliche oder vermarkte. Rechtlich gesichert ist dieselbe, durch Ver- träge mit Nachbarstaaten, durch Herkom- men und Besitzstand a). Bei einer Fluss- grenzeb), gilt im Zweifel die Mitte des Flusses für die SouverainetätsGrenze. Doch
in geograph. u. politischer Beziehung.
sondern auch des ganzen Fluſsbettes; 2) von Kunstan- lagen (z. B. von Strichzäunen u. a. Werken der Kunst), wodurch jene Verrückungen veranlaſst werden; 3) von zwei Thalwegen, die es in einigen Gegenden giebt, Jollivet a. a. O. §. 6, 7, 11 u. 64). Der parisér Friede, Art. 3, Num. 5, und der parise Haupt- vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2, haben die erste Frage, in Ansehung der Souverainetät über die Rheininseln, stillschweigend bestimmt, indem sie nur das Eigenthum der Inseln für unwandelbar erklären, im Fall einer Verrückung des Fluſslaufs.
c) Der pariser Friede, a. a. O., bestimmt als NormalEpoche für den Besitzstand dieser Inseln, den Zeitpunct der Unterzeichnung des lünéviller Friedens.
d) Napoleon hatte einseitig, im März 1805, den Zeitpunct der geschehenen Auswechslung der Ratificationen des lünéviller Friedens, als NormalEpoche für die Souve- rainetät über die Rheininseln festgesetzt, und nach sol- cher, auf das Gutachten einer von ihm ernannten Com- mission, sich Inseln zugeeignet. Klübers Staatsr. d. Rheinbundes, §. 60.
§. 91. Grenzen der einzelnen Staaten des teutschen Bundes.
Jeder einzelne Staat des teutschen Bundes, hat seine eigene Territorial- Grenze, natürliche oder vermarkte. Rechtlich gesichert ist dieselbe, durch Ver- träge mit Nachbarstaaten, durch Herkom- men und Besitzstand a). Bei einer Fluſs- grenzeb), gilt im Zweifel die Mitte des Flusses für die SouverainetätsGrenze. Doch
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in geograph. u. politischer Beziehung.
b⁾
sondern auch des ganzen Fluſsbettes; 2) von Kunstan-
lagen (z. B. von Strichzäunen u. a. Werken der Kunst),
wodurch jene Verrückungen veranlaſst werden; 3)
von zwei Thalwegen, die es in einigen Gegenden
giebt, Jollivet a. a. O. §. 6, 7, 11 u. 64). Der
parisér Friede, Art. 3, Num. 5, und der parise Haupt-
vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2, haben die
erste Frage, in Ansehung der Souverainetät über die
Rheininseln, stillschweigend bestimmt, indem sie nur
das Eigenthum der Inseln für unwandelbar erklären,
im Fall einer Verrückung des Fluſslaufs.
c⁾ Der pariser Friede, a. a. O., bestimmt als NormalEpoche
für den Besitzstand dieser Inseln, den Zeitpunct der
Unterzeichnung des lünéviller Friedens.
d⁾ Napoleon hatte einseitig, im März 1805, den Zeitpunct
der geschehenen Auswechslung der Ratificationen des
lünéviller Friedens, als NormalEpoche für die Souve-
rainetät über die Rheininseln festgesetzt, und nach sol-
cher, auf das Gutachten einer von ihm ernannten Com-
mission, sich Inseln zugeeignet. Klübers Staatsr. d.
Rheinbundes, §. 60.
§. 91.
Grenzen der einzelnen Staaten des teutschen Bundes.
Jeder einzelne Staat des teutschen
Bundes, hat seine eigene Territorial-
Grenze, natürliche oder vermarkte.
Rechtlich gesichert ist dieselbe, durch Ver-
träge mit Nachbarstaaten, durch Herkom-
men und Besitzstand a). Bei einer Fluſs-
grenze b), gilt im Zweifel die Mitte des
Flusses für die SouverainetätsGrenze. Doch
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/171>, abgerufen am 04.12.2024.
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