Recht und Güte die grossen Hebel zu dem Emporsteigen der Staaten sind, sein Heil nicht sucht in vermeintlich furchtbarer Ver- grösserung a).
a) Die Stifter des teutschen Bundes, bekennen in dem Eingang der BundesActe, ihre Ueberzeugung von den "Vortheilen, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung, für die Sicherheit u. Unabhängigkeit Teutsch- lands, u. für die Ruhe u. das Gleichgewicht Europa's her- vorgehen würden". Aehnliche Erklärungen auf dem wiener Congress, in Noten der Bevollm. der verein. souver. Fürsten u. freien Städte Teutschl., v. 22. März. u. der Bevollm. v. Preussen u. Oestreich, v. 29. u. 31. März 1815, in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. I, Heft 4, S. 43 u. 48.
§. 94. III) In dem Bundesverhältniss.
Das klare Interesse seines Dasevns, ver- pflichtet den teutschen Bund zu Gerech- tigkeit und Weisheit, im Innern und Aeus- sern. Demnach werden Rechtliebe, Staats- weisheit, Wohlwollen und reger Eifer für Gemeinwohl, die Bundesgenossen beleben. Diese werden die Bundesversammlung wohl- thätig leiten, und nicht zugeben, dass die Thätigkeit derselben in unnütze Geschäftig- keit, in Blendwerk und Ceremoniendienst sich auflöse. Ein weites Feld zu nützlichem
Einl. VII Cap. Der teutsche Bund.
Recht und Güte die groſsen Hebel zu dem Emporsteigen der Staaten sind, sein Heil nicht sucht in vermeintlich furchtbarer Ver- gröſserung a).
a) Die Stifter des teutschen Bundes, bekennen in dem Eingang der BundesActe, ihre Ueberzeugung von den „Vortheilen, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung, für die Sicherheit u. Unabhängigkeit Teutsch- lands, u. für die Ruhe u. das Gleichgewicht Europa’s her- vorgehen würden“. Aehnliche Erklärungen auf dem wiener Congreſs, in Noten der Bevollm. der verein. souver. Fürsten u. freien Städte Teutschl., v. 22. März. u. der Bevollm. v. Preussen u. Oestreich, v. 29. u. 31. März 1815, in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. I, Heft 4, S. 43 u. 48.
§. 94. III) In dem Bundesverhältniſs.
Das klare Interesse seines Dasevns, ver- pflichtet den teutschen Bund zu Gerech- tigkeit und Weisheit, im Innern und Aeus- sern. Demnach werden Rechtliebe, Staats- weisheit, Wohlwollen und reger Eifer für Gemeinwohl, die Bundesgenossen beleben. Diese werden die Bundesversammlung wohl- thätig leiten, und nicht zugeben, daſs die Thätigkeit derselben in unnütze Geschäftig- keit, in Blendwerk und Ceremoniendienst sich auflöse. Ein weites Feld zu nützlichem
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Einl. VII Cap. Der teutsche Bund.
Recht und Güte die groſsen Hebel zu dem
Emporsteigen der Staaten sind, sein Heil
nicht sucht in vermeintlich furchtbarer Ver-
gröſserung a).
a⁾ Die Stifter des teutschen Bundes, bekennen in dem
Eingang der BundesActe, ihre Ueberzeugung von den
„Vortheilen, welche aus ihrer festen und dauerhaften
Verbindung, für die Sicherheit u. Unabhängigkeit Teutsch-
lands, u. für die Ruhe u. das Gleichgewicht Europa’s her-
vorgehen würden“. Aehnliche Erklärungen auf dem
wiener Congreſs, in Noten der Bevollm. der verein.
souver. Fürsten u. freien Städte Teutschl., v. 22. März.
u. der Bevollm. v. Preussen u. Oestreich, v. 29. u. 31.
März 1815, in Klübers Acten des wiener Congr.,
Bd. I, Heft 4, S. 43 u. 48.
§. 94.
III) In dem Bundesverhältniſs.
Das klare Interesse seines Dasevns, ver-
pflichtet den teutschen Bund zu Gerech-
tigkeit und Weisheit, im Innern und Aeus-
sern. Demnach werden Rechtliebe, Staats-
weisheit, Wohlwollen und reger Eifer für
Gemeinwohl, die Bundesgenossen beleben.
Diese werden die Bundesversammlung wohl-
thätig leiten, und nicht zugeben, daſs die
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keit, in Blendwerk und Ceremoniendienst
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/178>, abgerufen am 04.12.2024.
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