träge, insbesondere der Bündnisse (jus pactorum et foederum), 4) der Gesandt- schaften (jus legationum), 5) die Staats- Servituten. II) Innere (regalia immanen- tia s. interna sive domestica), die das Ver- haltniss des Staates im Innern betreffen, ein Verhältniss zwischen Oberherrschaft und Unterthanschaft, Staatsoberhaupt und Volk. Diese lassen sich nach drei Hauptgegen- ständen (trias politica) unterscheiden: 1) höchste Oberaufsicht (jus inspectionis supremae); 2) Gesetzgebung (potestas leges ferendi); 3) höchste vollziehende Gewalt im weitern Sinn (vollziehende oder ausübende Gewalt, potestas exequendi su- prema s. generaliter definita). Auf diese drei- fache b) Weise sind zugleich die Formen verschieden, unter welchen die Staatsgewalt sich zeigen muss, wenn sie sich äussert.
a) Hierauf allein, gründen Einige eine sogenannte reprä- sentative Gewalt. Schlözers allg. Staatsr., S. 101. Gönners t. Staatsr., S. 442 u. 444.
b) Einige setzen zu den drei allgemeinen Bestandtheilen der innern Staatsgewalt, noch einen vierten hinzu, die heurtheilende oder richterliche Gewalt. So Heydenreich, Hufeland, u. A. Andere (K. H. Gros u W. J. Behr) nehmen nur zwei an, die gesetzgehende und vollziehende oder ausübende; und wieder Andere (Heinr. Stephani, in s. Naturr. Erl. 1797, u. Bonin, in s. Principes
öffentl. Rechtes. StaatsHoheitrechte.
träge, insbesondere der Bündnisse (jus pactorum et foederum), 4) der Gesandt- schaften (jus legationum), 5) die Staats- Servituten. II) Innere (regalia immanen- tia s. interna sive domestica), die das Ver- haltniſs des Staates im Innern betreffen, ein Verhältniſs zwischen Oberherrschaft und Unterthanschaft, Staatsoberhaupt und Volk. Diese lassen sich nach drei Hauptgegen- ständen (trias politica) unterscheiden: 1) höchste Oberaufsicht (jus inspectionis supremae); 2) Gesetzgebung (potestas leges ferendi); 3) höchste vollziehende Gewalt im weitern Sinn (vollziehende oder ausübende Gewalt, potestas exequendi su- prema s. generaliter definita). Auf diese drei- fache b) Weise sind zugleich die Formen verschieden, unter welchen die Staatsgewalt sich zeigen muſs, wenn sie sich äussert.
a) Hierauf allein, gründen Einige eine sogenannte reprä- sentative Gewalt. Schlözers allg. Staatsr., S. 101. Gönners t. Staatsr., S. 442 u. 444.
b) Einige setzen zu den drei allgemeinen Bestandtheilen der innern Staatsgewalt, noch einen vierten hinzu, die heurtheilende oder richterliche Gewalt. So Heydenreich, Hufeland, u. A. Andere (K. H. Gros u W. J. Behr) nehmen nur zwei an, die gesetzgehende und vollziehende oder ausübende; und wieder Andere (Heinr. Stephani, in s. Naturr. Erl. 1797, u. Bonin, in s. Principes
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0189"n="165"/><fwplace="top"type="header">öffentl. Rechtes. StaatsHoheitrechte.</fw><lb/><hirendition="#g">träge</hi>, insbesondere der <hirendition="#g">Bündnisse</hi> (jus<lb/>
pactorum et foederum), 4) der <hirendition="#g">Gesandt-<lb/>
schaften</hi> (jus legationum), 5) die <hirendition="#g">Staats-<lb/>
Servituten</hi>. II) <hirendition="#g">Innere</hi> (regalia immanen-<lb/>
tia s. interna sive domestica), die das Ver-<lb/>
haltniſs des Staates im <hirendition="#g">Innern</hi> betreffen,<lb/>
ein Verhältniſs zwischen Oberherrschaft und<lb/>
Unterthanschaft, Staatsoberhaupt und Volk.<lb/>
Diese lassen sich nach drei <hirendition="#g">Hauptgegen-<lb/>
ständen</hi> (trias politica) unterscheiden:<lb/>
1) höchste <hirendition="#g">Oberaufsicht</hi> (jus inspectionis<lb/>
supremae); 2) <hirendition="#g">Gesetzgebung</hi> (potestas<lb/>
leges ferendi); 3) höchste <hirendition="#g">vollziehende<lb/>
Gewalt</hi> im weitern Sinn (vollziehende oder<lb/>
ausübende Gewalt, potestas exequendi su-<lb/>
prema s. generaliter definita). Auf diese drei-<lb/>
fache <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) Weise sind zugleich die <hirendition="#g">Formen</hi><lb/>
verschieden, unter welchen die Staatsgewalt<lb/>
sich zeigen muſs, wenn sie sich <hirendition="#g">äussert</hi>.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Hierauf allein, gründen Einige eine sogenannte <hirendition="#i">reprä-<lb/>
sentative</hi> Gewalt. <hirendition="#k">Schlözers</hi> allg. Staatsr., S. 101.<lb/><hirendition="#k">Gönners</hi> t. Staatsr., S. 442 u. 444.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Einige setzen zu den drei allgemeinen Bestandtheilen<lb/>
der innern Staatsgewalt, noch einen <hirendition="#i">vierten</hi> hinzu, die<lb/><hirendition="#i">heurtheilende</hi> oder <hirendition="#i">richterliche</hi> Gewalt. So <hirendition="#k">Heydenreich,<lb/>
Hufeland</hi>, u. A. Andere (K. H. <hirendition="#k">Gros</hi> u W. J. <hirendition="#k">Behr</hi>)<lb/>
nehmen nur <hirendition="#i">zwei</hi> an, die <hirendition="#i">gesetzgehende</hi> und <hirendition="#i">vollziehende</hi><lb/>
oder ausübende; und wieder Andere (Heinr. <hirendition="#k">Stephani</hi>,<lb/>
in s. Naturr. Erl. 1797, u. <hirendition="#k">Bonin</hi>, in s. Principes<lb/></note></div></div></div></body></text></TEI>
[165/0189]
öffentl. Rechtes. StaatsHoheitrechte.
träge, insbesondere der Bündnisse (jus
pactorum et foederum), 4) der Gesandt-
schaften (jus legationum), 5) die Staats-
Servituten. II) Innere (regalia immanen-
tia s. interna sive domestica), die das Ver-
haltniſs des Staates im Innern betreffen,
ein Verhältniſs zwischen Oberherrschaft und
Unterthanschaft, Staatsoberhaupt und Volk.
Diese lassen sich nach drei Hauptgegen-
ständen (trias politica) unterscheiden:
1) höchste Oberaufsicht (jus inspectionis
supremae); 2) Gesetzgebung (potestas
leges ferendi); 3) höchste vollziehende
Gewalt im weitern Sinn (vollziehende oder
ausübende Gewalt, potestas exequendi su-
prema s. generaliter definita). Auf diese drei-
fache b) Weise sind zugleich die Formen
verschieden, unter welchen die Staatsgewalt
sich zeigen muſs, wenn sie sich äussert.
a⁾ Hierauf allein, gründen Einige eine sogenannte reprä-
sentative Gewalt. Schlözers allg. Staatsr., S. 101.
Gönners t. Staatsr., S. 442 u. 444.
b⁾ Einige setzen zu den drei allgemeinen Bestandtheilen
der innern Staatsgewalt, noch einen vierten hinzu, die
heurtheilende oder richterliche Gewalt. So Heydenreich,
Hufeland, u. A. Andere (K. H. Gros u W. J. Behr)
nehmen nur zwei an, die gesetzgehende und vollziehende
oder ausübende; und wieder Andere (Heinr. Stephani,
in s. Naturr. Erl. 1797, u. Bonin, in s. Principes
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/189>, abgerufen am 04.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.